Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0047600×

Rechtssatz RS0047600

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0047600

Geschäftszahl

7Ob615/91

Entscheidungsdatum

14.11.1991

Rechtssatz

Geht man von einer fiktiven Bemessungsgrundlage aus, dann müssen auch die damit verbundenen Folgen berücksichtigt werden. Hätte den Karenzurlaub die voll berufstätige Ehefrau des unterhaltspflichtigen Vaters in Anspruch genommen, dann hätte diese gegenüber ihrem Ehemann Anspruch auf Unterhalt gemäß Paragraph 94, Absatz 2, ABGB, wobei ihre eigenen Einkünfte (hier Karenzurlaubsgeld) angemessen zu berücksichtigen wären. Die für diesen Fall Platz greifende Unterhaltspflicht des Vaters gegenüber seiner Ehefrau würde daher zu einer Verminderung seiner Leistungsfähigkeit bei der Beurteilung der Unterhaltsansprüche seiner Kinder aus der Vorehe führen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 615/91
    Entscheidungstext OGH 14.11.1991 7 Ob 615/91
    Veröff: RZ 1992/24 S 69

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0047600

Dokumentnummer

JJR_19911114_OGH0002_0070OB00615_9100000_001