Rechtssatz RS0047600
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0047600
Entscheidungsdatum
14.11.1991
Rechtssatz
Geht man von einer fiktiven Bemessungsgrundlage aus, dann müssen auch die damit verbundenen Folgen berücksichtigt werden. Hätte den Karenzurlaub die voll berufstätige Ehefrau des unterhaltspflichtigen Vaters in Anspruch genommen, dann hätte diese gegenüber ihrem Ehemann Anspruch auf Unterhalt gemäß § 94 Abs 2 ABGB, wobei ihre eigenen Einkünfte (hier Karenzurlaubsgeld) angemessen zu berücksichtigen wären. Die für diesen Fall Platz greifende Unterhaltspflicht des Vaters gegenüber seiner Ehefrau würde daher zu einer Verminderung seiner Leistungsfähigkeit bei der Beurteilung der Unterhaltsansprüche seiner Kinder aus der Vorehe führen.Geht man von einer fiktiven Bemessungsgrundlage aus, dann müssen auch die damit verbundenen Folgen berücksichtigt werden. Hätte den Karenzurlaub die voll berufstätige Ehefrau des unterhaltspflichtigen Vaters in Anspruch genommen, dann hätte diese gegenüber ihrem Ehemann Anspruch auf Unterhalt gemäß Paragraph 94, Absatz 2, ABGB, wobei ihre eigenen Einkünfte (hier Karenzurlaubsgeld) angemessen zu berücksichtigen wären. Die für diesen Fall Platz greifende Unterhaltspflicht des Vaters gegenüber seiner Ehefrau würde daher zu einer Verminderung seiner Leistungsfähigkeit bei der Beurteilung der Unterhaltsansprüche seiner Kinder aus der Vorehe führen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0047600
Dokumentnummer
JJR_19911114_OGH0002_0070OB00615_9100000_001