Rechtssatz RS0057184
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0057184
Entscheidungsdatum
26.06.2001
Rechtssatz
Vom Ehegatten eines subsidiär zum Unterhalt verpflichteten Großelternteils kann im Rahmen seiner Unterhaltsverpflichtung nicht verlangt werden, dem verpflichteten Großelternteil zusätzlich Mittel zu gewähren, um diesen in die Lage zu setzen, Unterhaltszahlungen für sein Enkelkind zu erbringen, zumal jegliche "mittelbare" Unterhaltsverpflichtung abzulehnen ist.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 553/95
Entscheidungstext OGH 23.06.1995 1 Ob 553/95
- 1 Ob 135/01m
Entscheidungstext OGH 26.06.2001 1 Ob 135/01m
Ähnlich; Beisatz: Keinesfalls kann die bloß subsidiär zum Unterhalt verpflichtete Beklagte nicht im Rahmen ihrer Unterhaltsverpflichtung dazu verhalten werden, der Klägerin als allenfalls ihrem Ehemann gegenüber Unterhaltsverpflichteter Mittel zur Verfügung zu stellen, um sie in die Lage zu versetzen, Unterhaltszahlungen an ihren Mann zu erbringen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0057184
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2020
Dokumentnummer
JJR_19950623_OGH0002_0010OB00553_9500000_002