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Rechtssatz RS0057184×

Rechtssatz RS0057184

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0057184

Geschäftszahl

1Ob553/95; 1Ob135/01m

Entscheidungsdatum

26.06.2001

Rechtssatz

Vom Ehegatten eines subsidiär zum Unterhalt verpflichteten Großelternteils kann im Rahmen seiner Unterhaltsverpflichtung nicht verlangt werden, dem verpflichteten Großelternteil zusätzlich Mittel zu gewähren, um diesen in die Lage zu setzen, Unterhaltszahlungen für sein Enkelkind zu erbringen, zumal jegliche "mittelbare" Unterhaltsverpflichtung abzulehnen ist.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 553/95
    Entscheidungstext OGH 23.06.1995 1 Ob 553/95
  • 1 Ob 135/01m
    Entscheidungstext OGH 26.06.2001 1 Ob 135/01m
    Ähnlich; Beisatz: Keinesfalls kann die bloß subsidiär zum Unterhalt verpflichtete Beklagte nicht im Rahmen ihrer Unterhaltsverpflichtung dazu verhalten werden, der Klägerin als allenfalls ihrem Ehemann gegenüber Unterhaltsverpflichteter Mittel zur Verfügung zu stellen, um sie in die Lage zu versetzen, Unterhaltszahlungen an ihren Mann zu erbringen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0057184

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2020

Dokumentnummer

JJR_19950623_OGH0002_0010OB00553_9500000_002