Der Rekurs der Beklagten ist nicht berechtigt.
Die Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern stellt eher den Ausnahmefall dar. Voraussetzung für das Bestehen einer solchen Pflicht ist, dass die Eltern oder der Elternteil nicht imstande sind bzw ist, sich selbst zu erhalten. Es ist daher primär festzustellen, ob Selbsterhaltungsfähigkeit gegeben ist. Selbsterhaltungsfähigkeit im Sinne des § 143 ABGB liegt dann vor, wenn der Vorfahre in der Lage ist, die seinen Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse zu befriedigen. Die Höhe des zu leistenden Unterhalts richtet sich sowohl nach den Lebensverhältnissen des Kindes wie auch nach jenen des Vorfahren (JBl 1999, 725; SZ 70/146).Die Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern stellt eher den Ausnahmefall dar. Voraussetzung für das Bestehen einer solchen Pflicht ist, dass die Eltern oder der Elternteil nicht imstande sind bzw ist, sich selbst zu erhalten. Es ist daher primär festzustellen, ob Selbsterhaltungsfähigkeit gegeben ist. Selbsterhaltungsfähigkeit im Sinne des Paragraph 143, ABGB liegt dann vor, wenn der Vorfahre in der Lage ist, die seinen Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse zu befriedigen. Die Höhe des zu leistenden Unterhalts richtet sich sowohl nach den Lebensverhältnissen des Kindes wie auch nach jenen des Vorfahren (JBl 1999, 725; SZ 70/146).
Die Frage, ob jemand bei - wie hier - voller Pflegebedürftigkeit imstande ist, sich selbst zu erhalten, ist in jedem einzelnen Fall konkret zu prüfen. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, es mangle an den nötigen Feststellungen, um die Frage der Selbsterhaltungsfähigkeit der Klägerin einwandfrei beurteilen zu können, treffen zu:
Das Pflegegeld dient der pauschalen Abgeltung von Pflegeleistungen und soll den Pflegebedürftigen in die Lage versetzen, den krankheitsbedingten Personalaufwand abzudecken (9 Ob 94/00i; vgl EFSlg 88.883). Dem Pflegebedürftigen muss es grundsätzlich gestattet sein, die erforderlichen Pflegemaßnahmen im eigenen häuslichen Bereich vornehmen zu lassen, um möglichst in der gewohnten Umgebung verbleiben zu können, was aber zur Folge haben kann, dass das Pflegegeld nicht die gesamten pflegebedingten Mehraufwendungen deckt. Erbringt ein Angehöriger des Pflegebedürftigen die Pflegeleistungen, so hat er zumindest dann, wenn - wie hier - diese Leistungen weit über dasjenige hinausgehen, was üblicherweise in Wahrnehmung einer (hier aus § 94 ABGB abgeleiteten) besonderen Beistandspflicht zu leisten ist, Anspruch auf deren finanzielle Abgeltung (vgl 1 Ob 46/01y); der hiefür angemessene Betrag ist im Wege einer fiktiven Berechnung zu ermitteln, weil die Pflegeleistungen nicht durch professionelle Kräfte erbracht werden (vgl EFSlg 90.170; 90.201; SZ 71/146; EFSlg 78.538). Erst wenn das für sämtliche Betreuungsleistungen gebührende Entgelt konkret feststeht, lässt sich beurteilen, ob das von der Klägerin bezogene Pflegegeld zur Abgeltung ihres krankheitsbedingten Personalaufwands ausreicht oder ob sie andere Teile ihres Einkommens - hier die Pension - zu dessen Deckung heranziehen muss. Aus dem verbleibenden Einkommen muss die Klägerin zudem den vom Pflegegeld nicht gedeckten krankheitsbedingten Sachaufwand bestreiten (vgl dazu 9 Ob 94/00i); demnach kann erst nach dessen Ausmittlung verlässlich beurteilt werden, ob die Klägerin mit dem danach verbleibenden restlichen Einkommen ihre Lebensbedürfnisse angemessen befriedigen kann. Dabei wird allerdings - wie schon das Berufungsgericht zutreffend erkannte - zu berücksichtigen sein, dass das vom Ehemann der Klägerin für die Pflegeleistungen bezogene Entgelt Einkommen darstellt, das dessen Unterhaltspflicht gegenüber der Klägerin auslösen könnte. Diese Unterhaltspflicht geht - wie schon ausgeführt - jener der Beklagten vor. Keinesfalls kann die Beklagte aber dazu herangezogen werden, den Ehemann der Klägerin zu alimentieren, kann doch die bloß subsidiär zum Unterhalt verpflichtete Beklagte nicht im Rahmen ihrer Unterhaltsverpflichtung dazu verhalten werden, der Klägerin als allenfalls ihrem Ehemann gegenüber Unterhaltsverpflichteter Mittel zur Verfügung zu stellen, um sie in die Lage zu versetzen, Unterhaltszahlungen an ihren Mann zu erbringen (EFSlg 77.963; 57.027). Schließlich wird zu bedenken sein, dass der Ehemann der Klägerin bei Bezug von Einkünften aus seiner Pflegetätigkeit auch zur Deckung der für den gemeinsamen Haushalt auflaufenden Fixkosten angemessen beizutragen hätte, sodass dann die tatsächlich von der Klägerin getragenen (und vom Erstgericht mit S 7.535 festgestellten) Fixkosten nicht zur Gänze als einkommensmindernd Berücksichtigung finden könnten.Das Pflegegeld dient der pauschalen Abgeltung von Pflegeleistungen und soll den Pflegebedürftigen in die Lage versetzen, den krankheitsbedingten Personalaufwand abzudecken (9 Ob 94/00i; vergleiche EFSlg 88.883). Dem Pflegebedürftigen muss es grundsätzlich gestattet sein, die erforderlichen Pflegemaßnahmen im eigenen häuslichen Bereich vornehmen zu lassen, um möglichst in der gewohnten Umgebung verbleiben zu können, was aber zur Folge haben kann, dass das Pflegegeld nicht die gesamten pflegebedingten Mehraufwendungen deckt. Erbringt ein Angehöriger des Pflegebedürftigen die Pflegeleistungen, so hat er zumindest dann, wenn - wie hier - diese Leistungen weit über dasjenige hinausgehen, was üblicherweise in Wahrnehmung einer (hier aus Paragraph 94, ABGB abgeleiteten) besonderen Beistandspflicht zu leisten ist, Anspruch auf deren finanzielle Abgeltung vergleiche 1 Ob 46/01y); der hiefür angemessene Betrag ist im Wege einer fiktiven Berechnung zu ermitteln, weil die Pflegeleistungen nicht durch professionelle Kräfte erbracht werden vergleiche EFSlg 90.170; 90.201; SZ 71/146; EFSlg 78.538). Erst wenn das für sämtliche Betreuungsleistungen gebührende Entgelt konkret feststeht, lässt sich beurteilen, ob das von der Klägerin bezogene Pflegegeld zur Abgeltung ihres krankheitsbedingten Personalaufwands ausreicht oder ob sie andere Teile ihres Einkommens - hier die Pension - zu dessen Deckung heranziehen muss. Aus dem verbleibenden Einkommen muss die Klägerin zudem den vom Pflegegeld nicht gedeckten krankheitsbedingten Sachaufwand bestreiten vergleiche dazu 9 Ob 94/00i); demnach kann erst nach dessen Ausmittlung verlässlich beurteilt werden, ob die Klägerin mit dem danach verbleibenden restlichen Einkommen ihre Lebensbedürfnisse angemessen befriedigen kann. Dabei wird allerdings - wie schon das Berufungsgericht zutreffend erkannte - zu berücksichtigen sein, dass das vom Ehemann der Klägerin für die Pflegeleistungen bezogene Entgelt Einkommen darstellt, das dessen Unterhaltspflicht gegenüber der Klägerin auslösen könnte. Diese Unterhaltspflicht geht - wie schon ausgeführt - jener der Beklagten vor. Keinesfalls kann die Beklagte aber dazu herangezogen werden, den Ehemann der Klägerin zu alimentieren, kann doch die bloß subsidiär zum Unterhalt verpflichtete Beklagte nicht im Rahmen ihrer Unterhaltsverpflichtung dazu verhalten werden, der Klägerin als allenfalls ihrem Ehemann gegenüber Unterhaltsverpflichteter Mittel zur Verfügung zu stellen, um sie in die Lage zu versetzen, Unterhaltszahlungen an ihren Mann zu erbringen (EFSlg 77.963; 57.027). Schließlich wird zu bedenken sein, dass der Ehemann der Klägerin bei Bezug von Einkünften aus seiner Pflegetätigkeit auch zur Deckung der für den gemeinsamen Haushalt auflaufenden Fixkosten angemessen beizutragen hätte, sodass dann die tatsächlich von der Klägerin getragenen (und vom Erstgericht mit S 7.535 festgestellten) Fixkosten nicht zur Gänze als einkommensmindernd Berücksichtigung finden könnten.
Für den Fall, dass die Selbsterhaltungsfähigkeit der Klägerin verneint werden sollte und deren Ehemann nicht zur Deckung ihres Unterhalts in der Lage wäre, wird aber auch noch zu beachten sein, dass mehrere Nachkommen den Unterhalt anteilig nach Kräften schulden (SZ 70/146; 8 Ob 507/85; SZ 20/196). Dann werden aber auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Bruders der Beklagten festzustellen sein. Dafür, dass der ebenfalls subsidiär unterhaltspflichtige Bruder der Beklagten über kein Einkommen oder Vermögen verfügt, das ihn in die Lage versetzte, seiner Mutter Unterhalt zu gewähren, wäre die Klägerin beweispflichtig. Es geht nicht an, sich auf den "Mangel näherer Informationen" über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse eines Unterhaltspflichtigen zu berufen, ohne darzustellen, dass bzw weshalb dieser Informationsmangel nicht behebbar sei. Die Klägerin hat alles nur erdenklich Mögliche in die Wege zu leiten, um auch ihren Sohn zur Erfüllung seiner allenfalls bestehenden subsidiären Unterhaltspflicht heranzuziehen.
Es bedarf aber gewiss auch der vom Gericht zweiter Instanz vermissten Prüfung, ob der Ehegatte der Klägerin nicht doch in der Lage wäre, einer (eingeschränkten) Erwerbstätigkeit nachzugehen und aus dieser Tätigkeit Einkommen zu erzielen, stellt man in Rechnung, dass pflegendes Fachpersonal mehr als fünf Stunden täglich für die Betreuung der Klägerin zur Verfügung steht. Insofern bedarf es zumindest einer Verdeutlichung der erstgerichtlichen Feststellungen, warum die ständige Anwesenheit des Ehemanns der Klägerin erforderlich sein sollte und warum beispielsweise das Umlagern der Klägerin nicht ohne dessen Mithilfe möglich wäre.
Es erscheint auch nicht von vornherein einsichtig, dass Bewilligungen der Krankenkasse nicht auf dem Postweg eingeholt werden könnten bzw warum dies bei entsprechender Organisation nicht möglich sein sollte; es werden daher auch diese Kosten, die der Ehemann der Klägerin seinem Vater ersetzt, einer näheren Überprüfung zu unterziehen sein. Gleiches gilt - für den Fall der Unterhaltspflicht der Beklagten - für die von dieser geltend gemachten erhöhten Ausgaben auf Grund ihrer chronischen Krankheit.
Insgesamt erweist sich sohin das Verfahren noch nicht als spruchreif, vielmehr ist es im Sinne obiger Ausführungen ergänzungsbedürftig.
Dem Rekurs der beklagten Partei ist demnach ein Erfolg zu versagen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.