Der Rekurs der Klägerin ist zulässig, aber nicht berechtigt.
a) Die zweitinstanzlichen Erwägungen, es könne beim derzeitigen Sachstand noch nicht gesagt werden, ob der Übergabsvertrag als gemischte Schenkung zu beurteilen sei, wird im Rekurs nicht in Frage gestellt. Dazu enthält das Rechtsmittel keinerlei Ausführungen. Dem Obersten Gerichtshof ist es schon deshalb verwehrt, darauf einzugehen.
b) Sollte sich im fortgesetzten Verfahren herausstellen, dass der Übergabsvertrag nicht als zumindest gemischte Schenkung zu beurteilen sei, so stellt sich das Problem des § 785 Abs 3 erster Satz ABGB nicht mehr. Anders liegen die Dinge, wenn der Übergabsvertrag nach Ergänzung der Feststellungen doch als gemischte Schenkung zu beurteilen wäre.b) Sollte sich im fortgesetzten Verfahren herausstellen, dass der Übergabsvertrag nicht als zumindest gemischte Schenkung zu beurteilen sei, so stellt sich das Problem des Paragraph 785, Absatz 3, erster Satz ABGB nicht mehr. Anders liegen die Dinge, wenn der Übergabsvertrag nach Ergänzung der Feststellungen doch als gemischte Schenkung zu beurteilen wäre.
Gemäß § 785 Abs 1 erster Satz ABGB sind auf Verlangen u.a. eines pflichtteilsberechtigten Kindes bei der Berechnung des Nachlasses Schenkungen des Erblassers in Anschlag zu bringen. Nach Abs 3 erster Satz dieser Bestimmung bleiben in jedem Fall Schenkungen unberücksichtigt, die der Erblasser u.a. in Entsprechung einer sittlichen Pflicht oder aus Rücksichten des Anstands gemacht hat. Bei der Auslegung des Begriffs "sittliche Pflicht" ist davon auszugehen, dass die Bestimmungen des § 785 ABGB die Gleichstellung aller pflichtteilsberechtigten Kinder bezwecken (SZ 35/40; NZ 1981, 29). Unter diesem Gesichtspunkt ist eine Schenkung in Entsprechung einer sittlichen Verpflichtung - die im Übrigen auch nur einen angemessenen Teil der Zuwendung erfassen kann (7 Ob 304/97z = SZ 70/231 mwN aus der Lehre; RIS-Justiz RS0108722; Eccher in Schwimann2, § 785 ABGB Rz 15) - nur dann anzunehmen, wenn hiezu eine besondere, aus den konkreten Umständen des Falls erwachsene, in den Geboten der Sittlichkeit wurzelnde Verpflichtung des Schenkers (Erblassers) bestand. Dies lässt sich nur von Fall zu Fall unter Berücksichtigung der persönlichen Beziehungen zwischen Schenker und Beschenktem, deren Vermögens und deren Lebensstellung ("Herkommen" und "Verkehrsanschauung im gesellschaftlichen Kreis des Verfügenden") entscheiden (NZ 1981, 29 mwN; 4 Ob 136/97x = JBl 1997, 663 = NZ 1997, 394; SZ 70/231 ua; RIS-Justiz RS0012972; Welser in Rummel3, § 785 ABGB Rz 15; vgl. zur "Anstandschenkung" [§ 29 Abs 1 Z 1 KO] auch 2 Ob 678/87 = JBl 1989, 51). Das Berufungsgericht führte in Übereinstimmung mit der Rsp zutreffend aus, unter Erfüllung einer sittlichen Pflicht sei noch nicht "jede Betätigung der allgemeinen Nächstenliebe oder Fürsorge" zu verstehen. Dass dem Beschenkten für seine Leistungen geradezu ein Lohn als Pfleger zugestanden wäre, ist indes gleichfalls nicht Voraussetzung für das Bestehen einer sittlichen Pflicht iSd § 785 Abs 3 ABGB (SZ 70/231).Gemäß Paragraph 785, Absatz eins, erster Satz ABGB sind auf Verlangen u.a. eines pflichtteilsberechtigten Kindes bei der Berechnung des Nachlasses Schenkungen des Erblassers in Anschlag zu bringen. Nach Absatz 3, erster Satz dieser Bestimmung bleiben in jedem Fall Schenkungen unberücksichtigt, die der Erblasser u.a. in Entsprechung einer sittlichen Pflicht oder aus Rücksichten des Anstands gemacht hat. Bei der Auslegung des Begriffs "sittliche Pflicht" ist davon auszugehen, dass die Bestimmungen des Paragraph 785, ABGB die Gleichstellung aller pflichtteilsberechtigten Kinder bezwecken (SZ 35/40; NZ 1981, 29). Unter diesem Gesichtspunkt ist eine Schenkung in Entsprechung einer sittlichen Verpflichtung - die im Übrigen auch nur einen angemessenen Teil der Zuwendung erfassen kann (7 Ob 304/97z = SZ 70/231 mwN aus der Lehre; RIS-Justiz RS0108722; Eccher in Schwimann2, Paragraph 785, ABGB Rz 15) - nur dann anzunehmen, wenn hiezu eine besondere, aus den konkreten Umständen des Falls erwachsene, in den Geboten der Sittlichkeit wurzelnde Verpflichtung des Schenkers (Erblassers) bestand. Dies lässt sich nur von Fall zu Fall unter Berücksichtigung der persönlichen Beziehungen zwischen Schenker und Beschenktem, deren Vermögens und deren Lebensstellung ("Herkommen" und "Verkehrsanschauung im gesellschaftlichen Kreis des Verfügenden") entscheiden (NZ 1981, 29 mwN; 4 Ob 136/97x = JBl 1997, 663 = NZ 1997, 394; SZ 70/231 ua; RIS-Justiz RS0012972; Welser in Rummel3, Paragraph 785, ABGB Rz 15; vergleiche zur "Anstandschenkung" [§ 29 Absatz eins, Ziffer eins, KO] auch 2 Ob 678/87 = JBl 1989, 51). Das Berufungsgericht führte in Übereinstimmung mit der Rsp zutreffend aus, unter Erfüllung einer sittlichen Pflicht sei noch nicht "jede Betätigung der allgemeinen Nächstenliebe oder Fürsorge" zu verstehen. Dass dem Beschenkten für seine Leistungen geradezu ein Lohn als Pfleger zugestanden wäre, ist indes gleichfalls nicht Voraussetzung für das Bestehen einer sittlichen Pflicht iSd Paragraph 785, Absatz 3, ABGB (SZ 70/231).
In der Entscheidung 3 Ob 583/82 (= RZ 1983/65 = EFSlg 40.991 mwN) wurde eine solche sittliche Pflicht des Erblassers gegenüber seiner Frau bejaht, weil diese Leistungen erbracht habe, die weit über dasjenige hinausgingen, was eine Ehefrau normalerweise für ihren Mann im Rahmen der Beistandspflicht tue. Müsse eine Frau ihren Mann täglich waschen, an- und auskleiden, ihm beim Gehen helfen und dies durch viele Jahre hindurch bewerkstelligen, so sei ein derart betreuter Ehemann, dem durch den Einsatz seiner Frau nicht zuletzt der sonst unumgängliche Aufenthalt in einem Pflegeheim erspart geblieben sei, sittlich verpflichtet, seine Ehefrau, die wegen dieser Pflege zB verhindert sei, selbst einem Erwerb nachzugehen, um sich etwa für das Alter eine Wohnung zu beschaffen etc., dafür zu entschädigen. Nur dies entspreche dem "Herkommen" und der "Verkehrsanschauung im gesellschaftlichen Kreise des Verfügenden" iSd Schrifttums. Dass der Ehefrau für ihre Leistungen geradezu ein Lohn als Pflegerin oder ein familienrechtlicher Abgeltungsanspruch gemäß § 98 ABGB zustehe, sei nicht Voraussetzung für das Bestehen einer sittlichen Pflicht iSd § 785 Abs 3 ABGB, eine bloß sittliche Pflicht sei vielmehr an sich eine Verpflichtung, auf die kein Rechtsanspruch bestehe.In der Entscheidung 3 Ob 583/82 (= RZ 1983/65 = EFSlg 40.991 mwN) wurde eine solche sittliche Pflicht des Erblassers gegenüber seiner Frau bejaht, weil diese Leistungen erbracht habe, die weit über dasjenige hinausgingen, was eine Ehefrau normalerweise für ihren Mann im Rahmen der Beistandspflicht tue. Müsse eine Frau ihren Mann täglich waschen, an- und auskleiden, ihm beim Gehen helfen und dies durch viele Jahre hindurch bewerkstelligen, so sei ein derart betreuter Ehemann, dem durch den Einsatz seiner Frau nicht zuletzt der sonst unumgängliche Aufenthalt in einem Pflegeheim erspart geblieben sei, sittlich verpflichtet, seine Ehefrau, die wegen dieser Pflege zB verhindert sei, selbst einem Erwerb nachzugehen, um sich etwa für das Alter eine Wohnung zu beschaffen etc., dafür zu entschädigen. Nur dies entspreche dem "Herkommen" und der "Verkehrsanschauung im gesellschaftlichen Kreise des Verfügenden" iSd Schrifttums. Dass der Ehefrau für ihre Leistungen geradezu ein Lohn als Pflegerin oder ein familienrechtlicher Abgeltungsanspruch gemäß Paragraph 98, ABGB zustehe, sei nicht Voraussetzung für das Bestehen einer sittlichen Pflicht iSd Paragraph 785, Absatz 3, ABGB, eine bloß sittliche Pflicht sei vielmehr an sich eine Verpflichtung, auf die kein Rechtsanspruch bestehe.
Gemäß § 137 Abs 2 erster Halbsatz ABGB haben Eltern und Kinder einander beizustehen. Diese wechselseitige Beistandspflicht erlischt nicht mit der Volljährigkeit des Kindes, sondern gilt auch für das eigenberechtigte Kind (8 Ob 41/87; SZ 62/116; RIS-Justiz RS0009634). Eltern können gemäß § 137 Abs 2 ABGB von ihren Kindern unentgeltlich angemessene Dienste verlangen (Schwimann in Schwimann2, § 137 ABGB Rz 4). Die Beistandspflicht ist eine Rechtspflicht, die unmittelbare Sanktionen nur im Unterhaltsrecht (§ 143 Abs 1 ABGB) und Pflichtteilsrecht (§ 768 Z 2, § 769 ABGB) hat, sonst aber lex imperfecta ist (Stabentheimer in Rummel3, § 137 ABGB Rz 4; Schwimann aaO § 137 ABGB Rz 4) ist. Schwimann (aaO) führt dazu noch aus, seien in Erfüllung der Beistandspflicht Arbeitsleistungen im Rahmen des Erwerbs des anderen erbracht worden (z.B. der Sohn helfe seinem Vater in dessen Betrieb oder umgekehrt), so werde sich ein Entgeltanspruch aus analoger Anwendung der §§ 98 bis 100 ABGB ableiten lassen.Gemäß Paragraph 137, Absatz 2, erster Halbsatz ABGB haben Eltern und Kinder einander beizustehen. Diese wechselseitige Beistandspflicht erlischt nicht mit der Volljährigkeit des Kindes, sondern gilt auch für das eigenberechtigte Kind (8 Ob 41/87; SZ 62/116; RIS-Justiz RS0009634). Eltern können gemäß Paragraph 137, Absatz 2, ABGB von ihren Kindern unentgeltlich angemessene Dienste verlangen (Schwimann in Schwimann2, Paragraph 137, ABGB Rz 4). Die Beistandspflicht ist eine Rechtspflicht, die unmittelbare Sanktionen nur im Unterhaltsrecht (Paragraph 143, Absatz eins, ABGB) und Pflichtteilsrecht (Paragraph 768, Ziffer 2,, Paragraph 769, ABGB) hat, sonst aber lex imperfecta ist (Stabentheimer in Rummel3, Paragraph 137, ABGB Rz 4; Schwimann aaO Paragraph 137, ABGB Rz 4) ist. Schwimann (aaO) führt dazu noch aus, seien in Erfüllung der Beistandspflicht Arbeitsleistungen im Rahmen des Erwerbs des anderen erbracht worden (z.B. der Sohn helfe seinem Vater in dessen Betrieb oder umgekehrt), so werde sich ein Entgeltanspruch aus analoger Anwendung der Paragraphen 98 bis 100 ABGB ableiten lassen.
Die Erwägungen der Entscheidung 3 Ob 583/82 können auch hier fruchtbar gemacht werden: Dort ergab sich die gesetzliche Beistandspflicht aus § 94 ABGB, hier ergibt sie sich aus § 137 Abs 2 ABGB. Auch wenn die Leistungen von einem zum Beistand verpflichteten Angehörigen erbracht wurden, kann nur von Fall zu Fall beurteilt werden, ob sie nicht doch eine sittliche Pflicht des durch den Beistand Begünstigten auslösen:Die Erwägungen der Entscheidung 3 Ob 583/82 können auch hier fruchtbar gemacht werden: Dort ergab sich die gesetzliche Beistandspflicht aus Paragraph 94, ABGB, hier ergibt sie sich aus Paragraph 137, Absatz 2, ABGB. Auch wenn die Leistungen von einem zum Beistand verpflichteten Angehörigen erbracht wurden, kann nur von Fall zu Fall beurteilt werden, ob sie nicht doch eine sittliche Pflicht des durch den Beistand Begünstigten auslösen:
Erfüllt ein Kind durch seine Leistungen an seine Eltern nicht nur seine Beistandspflicht nach § 137 Abs 2 ABGB, sondern gehen diese Leistungen weit über dasjenige hinaus, was üblicherweise in Wahrnehmung der besonderen Beistandspflicht an Leistungen zu erbringen ist, so insbesondere, wenn den Eltern dadurch die sonst unumgängliche Fremdpflege, etwa der Aufenthalt in einem Pflegeheim, erspart bleibt, so kann die Annahme einer sittlichen Verpflichtung iSd § 785 Abs 3 erster Satz ABGB zur Schenkung des Erblassers an sein Kind durchaus berechtigt sein.Erfüllt ein Kind durch seine Leistungen an seine Eltern nicht nur seine Beistandspflicht nach Paragraph 137, Absatz 2, ABGB, sondern gehen diese Leistungen weit über dasjenige hinaus, was üblicherweise in Wahrnehmung der besonderen Beistandspflicht an Leistungen zu erbringen ist, so insbesondere, wenn den Eltern dadurch die sonst unumgängliche Fremdpflege, etwa der Aufenthalt in einem Pflegeheim, erspart bleibt, so kann die Annahme einer sittlichen Verpflichtung iSd Paragraph 785, Absatz 3, erster Satz ABGB zur Schenkung des Erblassers an sein Kind durchaus berechtigt sein.
Nach dem Wortlaut des § 137 Abs 2 ABGB im Zusammenhalt mit der Überschrift des Dritten Hauptstücks des ABGB ("Von den Rechten zwischen Eltern und Kindern") beschränken sich diese Regelungen lediglich auf die Beziehungen zwischen Eltern und deren Kindern; sie erstrecken sich hingegen nicht auf die Beziehungen zwischen Geschwistern, und somit namentlich auch nicht auf das Verhältnis der Beistandsverpflichtungen mehrerer Kinder ihren Eltern gegenüber.Nach dem Wortlaut des Paragraph 137, Absatz 2, ABGB im Zusammenhalt mit der Überschrift des Dritten Hauptstücks des ABGB ("Von den Rechten zwischen Eltern und Kindern") beschränken sich diese Regelungen lediglich auf die Beziehungen zwischen Eltern und deren Kindern; sie erstrecken sich hingegen nicht auf die Beziehungen zwischen Geschwistern, und somit namentlich auch nicht auf das Verhältnis der Beistandsverpflichtungen mehrerer Kinder ihren Eltern gegenüber.
Doch kann aus der Vorschrift des § 137 Abs 2 ABGB abgeleitet werden, dass mehrere Kinder gleichermaßen von der Beistandspflicht betroffen sind. Hat indes - so wie hier - eines der Kinder die Pflege eines Elternteils allein auf sich genommen und dadurch weit beschwerlichere und umfangreichere Leistungen erbracht, als es der Erfüllung der Beistandspflicht im üblichen Ausmaß entspricht, so kann deshalb - gerade im Verhältnis zu den entlasteten Geschwistern - die sittliche Verpflichtung des begünstigten Elternteils zu einer angemessenen Schenkung an dieses Kind anzunehmen sein.Doch kann aus der Vorschrift des Paragraph 137, Absatz 2, ABGB abgeleitet werden, dass mehrere Kinder gleichermaßen von der Beistandspflicht betroffen sind. Hat indes - so wie hier - eines der Kinder die Pflege eines Elternteils allein auf sich genommen und dadurch weit beschwerlichere und umfangreichere Leistungen erbracht, als es der Erfüllung der Beistandspflicht im üblichen Ausmaß entspricht, so kann deshalb - gerade im Verhältnis zu den entlasteten Geschwistern - die sittliche Verpflichtung des begünstigten Elternteils zu einer angemessenen Schenkung an dieses Kind anzunehmen sein.
c) Weitere Rechtsfragen werden im Rekurs der Klägerin nicht angeschnitten.
Zweck des Rekurses nach § 519 ZPO ist die Überprüfung der Rechtsansicht der zweiten Instanz durch den Obersten Gerichtshof. Ist die dem Aufhebungsbeschluss zugrunde liegende Rechtsansicht - wie hier - richtig, so kann der Oberste Gerichtshof nicht überprüfen, ob die von der zweiten Instanz angeordnete Verfahrensergänzung tatsächlich notwendig ist (Kodek in Rechberger2, § 519 ZPO Rz 5 mwN). Jedenfalls kann die Rüge der zweitinstanzlichen Zweifel an der erstrichterlichen Beweiswürdigung durch die Klägerin durch die dritte Instanz nicht geprüft werden. Ob gewisse Gegenstände in der Mietwohnung des Erblassers in den Nachlass fallen oder nicht, ist gleichfalls eine der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogene Tatfrage. Die zweitinstanzliche Rechtsauffassung zur Bindungswirkung der Entscheidung in einem Vorverfahren - womit das Begehren der Klägerin gegen die Beklagte auf Herausgabe diverser, in der dem Enkel des Erblassers geschenkten Wohnung befindlichen Gegenstände abgewiesen wurde - wird im Rechtsmittel mit keinem Wort thematisiert.Zweck des Rekurses nach Paragraph 519, ZPO ist die Überprüfung der Rechtsansicht der zweiten Instanz durch den Obersten Gerichtshof. Ist die dem Aufhebungsbeschluss zugrunde liegende Rechtsansicht - wie hier - richtig, so kann der Oberste Gerichtshof nicht überprüfen, ob die von der zweiten Instanz angeordnete Verfahrensergänzung tatsächlich notwendig ist (Kodek in Rechberger2, Paragraph 519, ZPO Rz 5 mwN). Jedenfalls kann die Rüge der zweitinstanzlichen Zweifel an der erstrichterlichen Beweiswürdigung durch die Klägerin durch die dritte Instanz nicht geprüft werden. Ob gewisse Gegenstände in der Mietwohnung des Erblassers in den Nachlass fallen oder nicht, ist gleichfalls eine der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogene Tatfrage. Die zweitinstanzliche Rechtsauffassung zur Bindungswirkung der Entscheidung in einem Vorverfahren - womit das Begehren der Klägerin gegen die Beklagte auf Herausgabe diverser, in der dem Enkel des Erblassers geschenkten Wohnung befindlichen Gegenstände abgewiesen wurde - wird im Rechtsmittel mit keinem Wort thematisiert.
Dem Rekurs kann demnach kein Erfolg beschieden sein.
Der Kostenvorbehalt fußt auf dem § 52 Abs 2 ZPO.Der Kostenvorbehalt fußt auf dem Paragraph 52, Absatz 2, ZPO.