Rechtssatz RS0115479
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115479
Entscheidungsdatum
29.01.2015
Rechtssatz
Eltern können gemäß § 137 Abs 2 ABGB von ihren Kindern unentgeltlich angemessene Dienste verlangen.Eltern können gemäß Paragraph 137, Absatz 2, ABGB von ihren Kindern unentgeltlich angemessene Dienste verlangen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 46/01y
Entscheidungstext OGH 24.04.2001 1 Ob 46/01y
- 6 Ob 29/09x
Entscheidungstext OGH 02.07.2009 6 Ob 29/09x
Vgl; Beisatz: Aus § 137 Abs 2 ABGB ergibt sich gerade keine allumfassende Beistandspflicht des Kindes gegenüber einem betagten, pflegebedürftigen und geistig verwirrten Elternteil. (T1); Beisatz: Jedenfalls nicht mehr von der Beistandspflicht des Kindes erfasst ist die umfassende Betreuung des pflegebedürftigen Elternteils (allenfalls sogar unter Aufnahme im eigenen Haushalt), um dem Elternteil die Fremdpflege oder gar den Aufenthalt in einem Pflegeheim zu ersparen. (T2); Beisatz: Als von der Beistandspflicht erfasst werden unter anderem die Rücksichtnahme auf eine Krankheit des anderen, der Zuspruch von Trost in Krisenzeiten, die Erbringung kleinerer Arbeitsleistungen für den anderen wie etwa Rasenmähen, Schneeräumung oder die Beförderung mit dem Kraftfahrzeug zu notwendigen Terminen angesehen. (T3); Beisatz: Hier: Dazu gehören im vorliegenden Fall auch die Organisation und Koordinierung der Betreuung des Klägers und seiner ärztlichen Versorgung sowie dessen tageweise Betreuung bei Abwesenheit der professionellen Pflegekräfte. (T4)
- 6 Ob 149/14a
Entscheidungstext OGH 29.01.2015 6 Ob 149/14a
Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Eine Entgeltlichkeit weitergehender Leistungen kann jedenfalls nur dann gegeben sein, wenn der pflegende Angehörige bereits vor oder zumindest noch während der Erbringung dieser Leistungen gegenüber dem zu Pflegenden oder dessen Sachwalter offen legt, dass er diese Leistungen nicht unentgeltlich, sondern in der Erwartung einer Gegenleistung zu erbringen gedenkt. (siehe bereits 6 Ob 29/09x). (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115479
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
JJR_20010424_OGH0002_0010OB00046_01Y0000_003