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Rechtssatz RS0115478

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0115478

Geschäftszahl

1Ob46/01y

Entscheidungsdatum

24.04.2001

Rechtssatz

Aus der Vorschrift des Paragraph 137, Absatz 2, ABGB kann abgeleitet werden, dass mehrere Kinder gleichermaßen von der Beistandspflicht betroffen sind. Hat indes - so wie hier - eines der Kinder die Pflege eines Elternteils allein auf sich genommen und dadurch weit beschwerlichere und umfangreichere Leistungen erbracht, als es der Erfüllung der Beistandspflicht im üblichen Ausmaß entspricht, so kann deshalb - gerade im Verhältnis zu den entlasteten Geschwistern - die sittliche Verpflichtung des begünstigten Elternteils zu einer angemessenen Schenkung an dieses Kind anzunehmen sein.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 46/01y
    Entscheidungstext OGH 24.04.2001 1 Ob 46/01y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115478

Dokumentnummer

JJR_20010424_OGH0002_0010OB00046_01Y0000_002