Rechtssatz RS0012972
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012972
Entscheidungsdatum
13.12.2022
Rechtssatz
Bei der Auslegung des Begriffes "sittliche Pflicht" ist davon auszugehen, dass die Bestimmungen des § 785 ABGB die Gleichstellung aller pflichtteilsberechtigten Kinder bezwecken. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine Schenkung, mit der einer sittlichen Pflicht entsprochen wurde, nur dann anzunehmen, wenn hiezu eine besondere aus den konkreten Umständen des Falles erwachsene, in den Geboten der Sittlichkeit wurzelnde Verpflichtung des Schenkers (Erblassers) bestand. Dies lässt sich nur von Fall zu Fall unter Berücksichtigung der persönlichen Beziehungen zwischen Schenker und Beschenkten, ihres Vermögens und ihrer Lebensstellung entscheiden.Bei der Auslegung des Begriffes "sittliche Pflicht" ist davon auszugehen, dass die Bestimmungen des Paragraph 785, ABGB die Gleichstellung aller pflichtteilsberechtigten Kinder bezwecken. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine Schenkung, mit der einer sittlichen Pflicht entsprochen wurde, nur dann anzunehmen, wenn hiezu eine besondere aus den konkreten Umständen des Falles erwachsene, in den Geboten der Sittlichkeit wurzelnde Verpflichtung des Schenkers (Erblassers) bestand. Dies lässt sich nur von Fall zu Fall unter Berücksichtigung der persönlichen Beziehungen zwischen Schenker und Beschenkten, ihres Vermögens und ihrer Lebensstellung entscheiden.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 517/80
Entscheidungstext OGH 24.04.1980 7 Ob 517/80
NZ 1981,29
- 3 Ob 583/82
Entscheidungstext OGH 20.10.1982 3 Ob 583/82
nur: Unter diesem Gesichtspunkt ist eine Schenkung, mit der einer sittlichen Pflicht entsprochen wurde, nur dann anzunehmen, wenn hiezu eine besondere aus den konkreten Umständen des Falles erwachsene, in den Geboten der Sittlichkeit wurzelnde Verpflichtung des Schenkers (Erblassers) bestand. Dies lässt sich nur von Fall unter Berücksichtigung der persönlichen Beziehungen zwischen Schenker und Beschenkten, ihres Vermögens und ihrer Lebenstellung entscheiden. (T1); Beisatz: Dass der Beschenkten für ihre Leistungen geradezu ein Lohn als Pflegerin oder ein familienrechtlicher Abgeltungsanspruch gemäß § 98 EheG zusteht, ist nicht Voraussetzung für das Bestehen einer sittlichen Pflicht iSd § 785 Abs 3 ABGB. (T2) = RZ 1983/65 S 276
- 8 Ob 549/84
Entscheidungstext OGH 13.12.1984 8 Ob 549/84
nur T1
- 5 Ob 589/89
Entscheidungstext OGH 05.09.1989 5 Ob 589/89
Vgl; nur T1; Beis wie T2
- 2 Ob 529/95
Entscheidungstext OGH 05.09.1996 2 Ob 529/95
Vgl auch
- 4 Ob 136/97x
Entscheidungstext OGH 10.06.1997 4 Ob 136/97x
Ähnlich
- 7 Ob 304/97z
Entscheidungstext OGH 29.10.1997 7 Ob 304/97z
Veröff: SZ 70/231
- 1 Ob 46/01y
Entscheidungstext OGH 24.04.2001 1 Ob 46/01y
Beis wie T2; Beisatz: Entscheidend ist, ob die vom Beschenkten erbrachte Leistung weit über dasjenige hinausgeht, was dieser normalerweise für den Erblasser im Rahmen der Beistandspflicht tut. (T3)
- 4 Ob 138/02a
Entscheidungstext OGH 20.08.2002 4 Ob 138/02a
Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Beispiele für sittliche Pflicht: die beschenkte Ehegattin hatte ihren Mann viele Jahre hindurch täglich beim Waschen, An- und Auskleiden und Gehen geholfen; Lebensgefährtin pflegte Erblasser jahrelang nach einem Schlaganfall; Tochter ersparte Vater durch intensive Pflege die sonst unumgängliche Fremdpflege, wie etwa den Aufenthalt in einem Pflegeheim. (T4)
- 3 Ob 75/02d
Entscheidungstext OGH 26.02.2003 3 Ob 75/02d
Vgl auch; Beisatz: Bei Schenkungen in Erfüllung einer sittlichen Pflicht oder aus Rücksicht des Anstands ist auf den Anlass, das Verhältnis von Geschenkgeber und Geschenknehmer zueinander, ihre Lebensverhältnisse sowie auf die Vermögensverhältnisse der Beteiligten abzustellen. (T5)
- 9 Ob 112/04t
Entscheidungstext OGH 06.06.2005 9 Ob 112/04t
nur T1
- 8 Ob 80/05f
Entscheidungstext OGH 06.10.2005 8 Ob 80/05f
Auch
- 9 Ob 53/05t
Entscheidungstext OGH 24.10.2005 9 Ob 53/05t
- 6 Ob 170/05a
Entscheidungstext OGH 09.11.2006 6 Ob 170/05a
Beisatz: In den Hauptanwendungsfällen beruht die Schenkung aus sittlicher Pflicht auf familiärer Bindung oder einer Notlage des Beschenkten. (T6); Beisatz: Die sittliche Pflicht kann nur insoweit bestehen, als das nach der Vermögens- und Einkommenssituation der Beteiligten vernünftige Maß nicht unverhältnismäßig überschritten wird. (T7)
- 5 Ob 191/10i
Entscheidungstext OGH 24.01.2011 5 Ob 191/10i
nur T1; Beisatz: Sodass sich wegen der Einzelfallbezogenheit ‑ ausgenommen korrekturbedürftige Fehlbeurteilungen ‑ regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO stellen wird. (T8)
- 2 Ob 14/12s
Entscheidungstext OGH 07.08.2012 2 Ob 14/12s
nur T1; Beis wie T2; Auch Beis wie T8; Beisatz: Hier: Maßgebliche Beiträge der beschenkten Ehegattin zur Haushaltsführung und zum Bau des Hauses, dessen Wert zum weitaus überwiegenden Teil den Wert der Liegenschaft des Erblassers bestimmte. (T9)
- 6 Ob 101/14t
Entscheidungstext OGH 28.08.2014 6 Ob 101/14t
Auch; Beisatz: Das österreichische Erbrecht sieht als Grundsatz einen Pflichtteilsanspruch bestimmter naher Angehöriger vor, der nur in besonders gewichtigen Fällen nicht zum Tragen kommen soll. Eine ausdehnende Auslegung des Begriffs der „sittlichen Pflicht“ würde dieses System entgegen dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers unterlaufen und den Anrechnungsregeln des österreichischen Erbrechts widersprechen. Eine sittliche Pflicht des Erblassers gegenüber seiner Ehefrau besteht nur dann, wenn diese Leistungen erbrachte, die weit über das hinausgehen, was normalerweise eine Ehefrau für ihren Mann im Rahmen der Beistandspflicht tut. (T10)
Beis wie T8
- 2 Ob 91/16w
Entscheidungstext OGH 20.06.2017 2 Ob 91/16w
Auch; Beis wie T2
- 2 Ob 224/22p
Entscheidungstext OGH 13.12.2022 2 Ob 224/22p
Vgl; nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0012972
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2023
Dokumentnummer
JJR_19800424_OGH0002_0070OB00517_8000000_002