Begründung:
Am 9. 1. 2003 verstarb Johann F*****.
Die Beklagten sind aufgrund eines Testamentes vom 15. 4. 2002 Erben. Der Nachlass im Wert von 198,56 EUR wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Bruck/Mur vom 25. 9. 2003 dem Kläger, der der Sohn des Verstorbenen ist, gemäß § 73 AußStrG an Zahlungs statt überlassen.Die Beklagten sind aufgrund eines Testamentes vom 15. 4. 2002 Erben. Der Nachlass im Wert von 198,56 EUR wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Bruck/Mur vom 25. 9. 2003 dem Kläger, der der Sohn des Verstorbenen ist, gemäß Paragraph 73, AußStrG an Zahlungs statt überlassen.
Im März 2001 übernahm der Kläger die Betreuung seines Vaters. Der Gesundheitszustand des Vaters war noch nicht so schlecht. Seine Betreuung war nicht so aufwändig. Allerdings kam der Kläger auf die Dauer mit seinem Vater nicht aus. Es kam zu Auseinandersetzungen. Nach einem stationären Krankenhausaufenthalt im Februar 2002 konnte der Vater des Klägers nicht mehr allein in seinem Haus leben. Er wollte jedoch auf keinen Fall in ein Pflegeheim. Er ersuchte den Erstbeklagten, seine Pflege zu übernehmen. Er äußerte sich dahin, bevor er in ein Pflegeheim gehe, „räume er sich weg". Nach Rücksprache mit seiner Frau, der Zweitbeklagten, erklärte sich der Erstbeklagte bereit, die Pflege des Vaters des Klägers zu übernehmen.
Ab diesem Zeitpunkt übernahmen die Beklagten die Pflege. Sie schauten sehr gut auf ihn. Die Betreuung und Pflege wurde immer mühsamer und aufwändiger. Die letzten Monate vor seinem Tod war der Vater des Klägers bettlägrig. Beide Beklagten kamen mehrmals am Tag zum Vater des Klägers, kümmerten sich um ihn und brachten ihm die Mahlzeiten. Der Vater des Klägers bezog Pflegegeld, das die Beklagten von ihm erhielten.
Der Vater des Klägers eröffnete am 21. 2. 2002 zwei anonyme Sparbücher zu je 14.400 EUR und eines zu 14.500 EUR. Eines dieser Sparbücher schenkte er den Beklagten, als sie ihn vom Spital nach Hause holten.
Die beiden anderen Sparbücher realisierte der Vater des Klägers. Entgegen dem Rat der beiden Beklagten bewahrte der Vater des Klägers das realisierte Geld nicht in einem Schließfach auf, sondern versteckte es zu Haus an immer anderen Orten. Über diese Verstecke informierte er die beiden Beklagten nicht. Er erklärte dazu, dass er das Geld jede Nacht woanders verstecken müsse, falls der Kläger komme. Er wolle nicht, dass der Kläger etwas bekomme. Im August 2002 fand der Erstbeklagte den Ofen in der Küche des Vaters des Klägers ausgeräumt. Vor dem Ofen war alles voller Asche. Der Vater des Klägers saß im Schlafzimmer am Bett und war voller Ruß. Er war geschockt. Er sagte, dass er seine Brieftasche im Ofen versteckt habe; in der Brieftasche seien das Geld und Papiere gewesen. Die beiden Beklagten gelangten zu der Überzeugung, dass der Vater des Klägers das Geld im Ofen versteckt hatte und beim Einheizen des Ofens das Geld verheizt wurde.
Der Kläger begehrt 7.877,65 EUR. Er sei nach dem Nachlass zu seinem Vater zu einem Sechstel pflichtteilsberechtigt. Insgesamt habe der Vater des Klägers ein Vermögen von zumindest 42.939,20 EUR besessen. Daraus resultiere ein Pflichtteilsergänzungsanspruch gegenüber den Beklagten in Höhe von einem Sechstel zuzüglich der vom Kläger aufgewendeten Kosten für die Forschung nach verschwundenen Vermögenswerten.
Die Beklagten wenden ein, nur eine Schenkung in Höhe von 14.400 EUR erhalten zu haben. Dabei handle es sich um eine Schenkung aus sittlicher Pflicht, die auch als Entgelt für die umfangreiche Betreuungsleistungen gedacht gewesen sei.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es vertrat die Auffassung, dass es sich bei der Schenkung des Sparbuches mit einem Einlagenstand von 14.400 EUR an die Beklagten um eine Schenkung aus sittlicher Pflicht handle, die keiner Schenkungsanrechnung unterliege. Die Beklagten träfe keine Schuld daran, dass das weitere Barvermögen des Vaters des Klägers nicht vorhanden sei. Anhaltspunkte dafür, dass der Vater des Klägers Geld im Ofen verstecken würde, hätten für die Beklagten nicht bestanden.
Das Berufungsgericht gab der dagegen vom Kläger erhobenen Berufung nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage fehle, ob bei Übernahme der persönlichen Betreuung und Pflege, um einen Pflegeheimaufenthalt zu vermeiden, eine Schenkung aus sittlicher Pflicht zu bejahen sei. Rechtlich ging das Berufungsgericht davon aus, dass sich der Vater des Klägers in einer Notlage befunden habe. Er habe auf keinen Fall in ein Pflegeheim verlegt werden wollen. Die Beklagten hätten ihm die Verlegung in ein Pflegeheim erspart, obwohl sie als völlig fremde Menschen keine Betreuungsverpflichtung gehabt hätten. Aus diesem Grund habe sich der Vater des Klägers offensichtlich durch die Schenkung dankbar zeigen bzw die Beklagten dazu gewinnen wollen, ihn zu betreuen und zu pflegen. Ein derartiges Verhalten entspreche moralischen Anschauungen und einer sittlichen Anstandspflicht.