Rechtssatz RS0115467
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115467
Entscheidungsdatum
26.02.2009
Rechtssatz
Dem Pflegebedürftigen muss es grundsätzlich gestattet sein, die erforderlichen Pflegemaßnahmen im eigenen häuslichen Bereich vornehmen zu lassen, um möglichst in der gewohnten Umgebung verbleiben zu können, was aber zur Folge haben kann, dass das Pflegegeld nicht die gesamten pflegebedingten Mehraufwendungen deckt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115467
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2020
Dokumentnummer
JJR_20010626_OGH0002_0010OB00135_01M0000_001