Der Revisionsrekurs des Vaters ist zulässig und berechtigt.
1. Gemäß § 1 Bundespflegegeldgesetz hat das Pflegegeld den Zweck, in Form eines Beitrags pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten, um pflegebedürftigen Personen soweit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern sowie die Möglichkeit zu verbessern, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen.1. Gemäß Paragraph eins, Bundespflegegeldgesetz hat das Pflegegeld den Zweck, in Form eines Beitrags pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten, um pflegebedürftigen Personen soweit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern sowie die Möglichkeit zu verbessern, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen.
Das Pflegegeld kann nur als Beitrag zu den pflegebedingten Mehraufwendungen verstanden werden (RIS-Justiz RS0013477), es ist reiner (pauschalierter) Aufwandersatz (Gitschthaler, Unterhaltsrecht2 Rz 127 mwN) und soll dazu dienen, Pflegeleistungen „einkaufen" zu können (vgl 2 Ob 514/94). Dem Pflegebedürftigen muss es grundsätzlich gestattet sein, die erforderlichen Pflegemaßnahmen im eigenen häuslichen Bereich vornehmen zu lassen, um möglichst in der gewohnten Umgebung verbleiben zu können, was aber zur Folge haben kann, dass das Pflegegeld nicht die gesamten pflegebedingten Mehraufwendungen deckt (1 Ob 135/01m). Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs verringert krankheitsbedingter Mehraufwand des Unterhaltspflichtigen dessen Unterhaltsbemessungsgrundlage (6 Ob 49/08m mwN).Das Pflegegeld kann nur als Beitrag zu den pflegebedingten Mehraufwendungen verstanden werden (RIS-Justiz RS0013477), es ist reiner (pauschalierter) Aufwandersatz (Gitschthaler, Unterhaltsrecht2 Rz 127 mwN) und soll dazu dienen, Pflegeleistungen „einkaufen" zu können vergleiche 2 Ob 514/94). Dem Pflegebedürftigen muss es grundsätzlich gestattet sein, die erforderlichen Pflegemaßnahmen im eigenen häuslichen Bereich vornehmen zu lassen, um möglichst in der gewohnten Umgebung verbleiben zu können, was aber zur Folge haben kann, dass das Pflegegeld nicht die gesamten pflegebedingten Mehraufwendungen deckt (1 Ob 135/01m). Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs verringert krankheitsbedingter Mehraufwand des Unterhaltspflichtigen dessen Unterhaltsbemessungsgrundlage (6 Ob 49/08m mwN).
2. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass mit dem einem Anspruchswerber gewährten Pflegegeld dessen pflegebedingten Mehraufwendungen abgegolten sind. Es obliegt dem Pflegegeldbezieher, Gegenteiliges zu beweisen, nämlich dass der tatsächliche Betreuungsaufwand mit dem gewährten Pflegegeld nicht zu finanzieren sei, und weiters, dass trotz entsprechenden Vorbringens im hiefür vorgesehenen Verfahren das Pflegegeld zu niedrig bemessen worden sei. Dabei ist auch maßgeblich, dass ein Unterhaltspflichtiger sein Einkommen in der Regel nicht so weit verringern darf, dass seinem Kind nicht einmal mehr ein Unterhalt in der Höhe des sogenannten Regelbedarfs zukäme, vielmehr hat ein pflichtbewusster Familienvater im Allgemeinen - auch bei Inanspruchnahme einer Betreuungsperson - die billigste Möglichkeit zu wählen, wenn sie gleich erfolgversprechend und ihm zumutbar ist (1 Ob 357/99b).
3. Im vorliegenden Fall brachte der Vater bereits in erster Instanz vor, dass sein Pflegeaufwand nicht durch das Pflegegeld allein finanzierbar sei. Der Aufforderung des Erstgerichts, die geltend gemachten krankheitsbedingten Aufwendungen nachzuweisen, kam er insofern nach, als er behauptete, 54 Stunden Heimhilfe à 10 EUR übernehme ein - den Schriftsatz (unleserlich) fertigender, namentlich jedoch nicht genannter - Gemeindebediensteter.
Die Vorinstanzen sind auf dieses Vorbringen nicht eingegangen, zumal sie offensichtlich davon ausgingen, dass mit dem einem Anspruchswerber gewährten Pflegegeld die pflegebedingten Mehraufwendungen abgegolten seien und dem Vater daher mehr als das Existenzminimum verbliebe, sodass seine wirtschaftliche Existenz nicht bedroht wäre.
Dies muss aber nicht in jedem Fall zutreffen, zumal durchaus Zweifel angebracht sind, dass ein 54-stündiger Pflegeaufwand - insbesondere bei Fremdpflege - mit 148,30 EUR abgedeckt werden kann. Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren die Sachverhaltsgrundlage dahingehend zu verbreitern haben, dass es - allenfalls nach Einvernahme des Vaters - Feststellungen über dessen tatsächlichen Pflegeaufwand und die von ihm hiefür erbrachten absolut notwendigen finanziellen Abgeltungen trifft. Erst danach wird zu beurteilen sein, ob dem unterhaltspflichtigen Vater bei Weiterleistung der bisherigen Unterhaltsbeiträge für seinen Sohn noch ein Betrag verbliebe, der zur Erhaltung seiner Körperkräfte und seiner geistigen Persönlichkeit notwendig ist (Unterhaltsexistenzminimum, vgl Gitschthaler aaO Rz 269 mwN) und ob ihm unter Berücksichtigung des Eigeneinkommens und der Lebenssituation des Unterhaltsberechtigten die Leistung von Unterhalt zumutbar ist.Dies muss aber nicht in jedem Fall zutreffen, zumal durchaus Zweifel angebracht sind, dass ein 54-stündiger Pflegeaufwand - insbesondere bei Fremdpflege - mit 148,30 EUR abgedeckt werden kann. Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren die Sachverhaltsgrundlage dahingehend zu verbreitern haben, dass es - allenfalls nach Einvernahme des Vaters - Feststellungen über dessen tatsächlichen Pflegeaufwand und die von ihm hiefür erbrachten absolut notwendigen finanziellen Abgeltungen trifft. Erst danach wird zu beurteilen sein, ob dem unterhaltspflichtigen Vater bei Weiterleistung der bisherigen Unterhaltsbeiträge für seinen Sohn noch ein Betrag verbliebe, der zur Erhaltung seiner Körperkräfte und seiner geistigen Persönlichkeit notwendig ist (Unterhaltsexistenzminimum, vergleiche Gitschthaler aaO Rz 269 mwN) und ob ihm unter Berücksichtigung des Eigeneinkommens und der Lebenssituation des Unterhaltsberechtigten die Leistung von Unterhalt zumutbar ist.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 78 Abs 1 AußStrG.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 78, Absatz eins, AußStrG.