Rechtssatz RS0113136
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113136
Entscheidungsdatum
26.02.2009
Rechtssatz
Grundsätzlich ist in Anbetracht der Bestimmungen des Oö PGG und der Einstufungsverordnung zum Oö PGG, LGBl 1999/25, davon auszugehen, dass mit dem einem Anspruchswerber gewährten Pflegegeld dessen pflegebedingte Mehraufwendungen abgegolten sind. Es obliegt dem Pflegegeldbezieher, Gegenteiliges zu beweisen, nämlich dass der tatsächliche Betreuungsaufwand mit dem gewährten Pflegegeld nicht zu finanzieren ist, und weiters, dass trotz entsprechenden Vorbringens im hiefür vorgesehenen Verfahren das Pflegegeld zu niedrig bemessen wurde.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 357/99b
Entscheidungstext OGH 14.01.2000 1 Ob 357/99b
- 1 Ob 217/08f
Entscheidungstext OGH 26.02.2009 1 Ob 217/08f
nur: Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass mit dem einem Anspruchswerber gewährten Pflegegeld dessen pflegebedingte Mehraufwendungen abgegolten sind. Es obliegt dem Pflegegeldbezieher, Gegenteiliges zu beweisen, nämlich dass der tatsächliche Betreuungsaufwand mit dem gewährten Pflegegeld nicht zu finanzieren ist, und weiters, dass trotz entsprechenden Vorbringens im hiefür vorgesehenen Verfahren das Pflegegeld zu niedrig bemessen wurde. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113136
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2009
Dokumentnummer
JJR_20000114_OGH0002_0010OB00357_99B0000_002