Rechtssatz RS0110740
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110740
Entscheidungsdatum
20.02.2020
Rechtssatz
Der von der Mutter im eigenen Haushalt erbrachte Pflegeaufwand für den schwerstbehinderten Sohn ist vom Schädiger zu ersetzen und kann der Höhe nach in Anwendung des § 273 ZPO ermittelt werden. Der überprüfbare Ermessensspielraum ist dabei die Bandbreite der Kosten ungelernter bzw professioneller Pflegepersonen. Es besteht kein Anspruch auf Ersatz fiktiver Pflegekosten (hier von sechs Krankenschwestern). Nur die konkret erbrachten Leistungen des Familienangehörigen sind zu bewerten und zu ersetzen (Ablehnung von 2 Ob 60/92).Der von der Mutter im eigenen Haushalt erbrachte Pflegeaufwand für den schwerstbehinderten Sohn ist vom Schädiger zu ersetzen und kann der Höhe nach in Anwendung des Paragraph 273, ZPO ermittelt werden. Der überprüfbare Ermessensspielraum ist dabei die Bandbreite der Kosten ungelernter bzw professioneller Pflegepersonen. Es besteht kein Anspruch auf Ersatz fiktiver Pflegekosten (hier von sechs Krankenschwestern). Nur die konkret erbrachten Leistungen des Familienangehörigen sind zu bewerten und zu ersetzen (Ablehnung von 2 Ob 60/92).
Entscheidungstexte
- 6 Ob 143/98t
Entscheidungstext OGH 10.09.1998 6 Ob 143/98t
Veröff: SZ 71/146
- 3 Ob 193/00d
Entscheidungstext OGH 21.03.2001 3 Ob 193/00d
Vgl auch; Beisatz: Für den Zuspruch einer ziffernmäßigen Rente muss feststehen, in welchem Staat der Anspruchsberechtigte gepflegt wird, wenn die Pflegekosten in dem anderen Staat (Hier: Jugoslawien) nicht gleich hoch sind wie im Inland. § 273 ZPO ist hier nicht anwendbar. (T1)
- 1 Ob 135/01m
Entscheidungstext OGH 26.06.2001 1 Ob 135/01m
Vgl aber; Beisatz: Der angemessene Betrag ist im Wege einer konkret-fiktiven Berechnung zu ermitteln, wenn die Pflegeleistungen nicht durch professionelle Kräfte erbracht werden. (T2)
- 5 Ob 261/01w
Entscheidungstext OGH 27.11.2001 5 Ob 261/01w
nur: Der überprüfbare Ermessensspielraum ist dabei die Bandbreite der Kosten ungelernter beziehungsweise professioneller Pflegepersonen. (T3)
- 5 Ob 86/19m
Entscheidungstext OGH 20.02.2020 5 Ob 86/19m
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110740
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2020
Dokumentnummer
JJR_19980910_OGH0002_0060OB00143_98T0000_001