Rechtssatz RS0115468
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115468
Entscheidungsdatum
26.06.2001
Rechtssatz
Erbringt ein Angehöriger des Pflegebedürftigen Pflegeleistungen, so hat er zumindest dann, wenn diese Leistungen weit über dasjenige hinausgehen, was üblicherweise in Wahrnehmung einer (hier aus § 94 ABGB abgeleiteten) besonderen Beistandspflicht zu leisten ist, Anspruch auf deren finanzielle Abgeltung.Erbringt ein Angehöriger des Pflegebedürftigen Pflegeleistungen, so hat er zumindest dann, wenn diese Leistungen weit über dasjenige hinausgehen, was üblicherweise in Wahrnehmung einer (hier aus Paragraph 94, ABGB abgeleiteten) besonderen Beistandspflicht zu leisten ist, Anspruch auf deren finanzielle Abgeltung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115468
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2020
Dokumentnummer
JJR_20010626_OGH0002_0010OB00135_01M0000_002