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Rechtssatz RS0106745

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0106745

Geschäftszahl

1Ob2339/96v

Entscheidungsdatum

26.11.1996

Rechtssatz

Wenn der laufende Unterhalt längere Zeit hindurch durch Zahlungen eines primär Unterhaltspflichtigen sichergestellt ist und sogar ein Teil des Unterhaltsrückstands abgedeckt werden konnte, kommt die Heranziehung der subsidiär unterhaltspflichtigen Großeltern zu Unterhaltsleistungen nicht in Betracht, weil dies der Abdeckung eines Unterhaltsrückstands des primär Unterhaltspflichtigen, wofür die Großeltern aber nicht haften, gleichkäme.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106745

Dokumentnummer

JJR_19961126_OGH0002_0010OB02339_96V0000_001