Rechtssatz RS0106745
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106745
Entscheidungsdatum
26.11.1996
Rechtssatz
Wenn der laufende Unterhalt längere Zeit hindurch durch Zahlungen eines primär Unterhaltspflichtigen sichergestellt ist und sogar ein Teil des Unterhaltsrückstands abgedeckt werden konnte, kommt die Heranziehung der subsidiär unterhaltspflichtigen Großeltern zu Unterhaltsleistungen nicht in Betracht, weil dies der Abdeckung eines Unterhaltsrückstands des primär Unterhaltspflichtigen, wofür die Großeltern aber nicht haften, gleichkäme.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106745
Dokumentnummer
JJR_19961126_OGH0002_0010OB02339_96V0000_001