Rechtssatz RS0076023
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076023
Entscheidungsdatum
21.10.2025
Rechtssatz
Da nach dem UVG der gesetzliche Unterhalt minderjähriger Kinder zu bevorschussen ist, bietet das Gesetz keine Handhabe, die zu bevorschussende Unterhaltsschuld bei Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigten bloß für Zwecke der Anwendung des UVG anders zu berechnen, als es ihrer tatsächlichen Höhe entsprechend § 140 ABGB der Fall ist. Mag auch das UVG aus sozialpolitischen Erwägungen geschaffen worden sein, so ändert dies doch nichts daran, dass durch diese sozialpolitische Maßnahme dem minderjährigen Kind durch einen Dritten, den Staat, vorschussweise ein Teil jener Unterhaltsbeträge geleistet werden soll, auf die er konkret gegen seinen Unterhaltsschuldner Anspruch hat.Da nach dem UVG der gesetzliche Unterhalt minderjähriger Kinder zu bevorschussen ist, bietet das Gesetz keine Handhabe, die zu bevorschussende Unterhaltsschuld bei Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigten bloß für Zwecke der Anwendung des UVG anders zu berechnen, als es ihrer tatsächlichen Höhe entsprechend Paragraph 140, ABGB der Fall ist. Mag auch das UVG aus sozialpolitischen Erwägungen geschaffen worden sein, so ändert dies doch nichts daran, dass durch diese sozialpolitische Maßnahme dem minderjährigen Kind durch einen Dritten, den Staat, vorschussweise ein Teil jener Unterhaltsbeträge geleistet werden soll, auf die er konkret gegen seinen Unterhaltsschuldner Anspruch hat.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 508/92
Entscheidungstext OGH 24.03.1992 5 Ob 508/92
- 1 Ob 531/95
Entscheidungstext OGH 25.04.1995 1 Ob 531/95
Vgl; Beisatz: Es handelt sich bei den Vorschüssen um keine Sozialleistung des Staates. (T1)
- 10 Ob 53/03x
Entscheidungstext OGH 16.12.2003 10 Ob 53/03x
nur: Mag auch das UVG aus sozialpolitischen Erwägungen geschaffen worden sein, so ändert dies doch nichts daran, dass durch diese sozialpolitische Maßnahme dem minderjährigen Kind durch einen Dritten, den Staat, vorschussweise ein Teil jener Unterhaltsbeträge geleistet werden soll, auf die er konkret gegen seinen Unterhaltsschuldner Anspruch hat. (T2)
- 10 Ob 42/09p
Entscheidungstext OGH 19.01.2010 10 Ob 42/09p
Vgl; Beisatz: Mag auch das UVG aus sozialpolitischen Erwägungen geschaffen worden sein, so handelt es sich doch bei den Vorschüssen um keine Sozialleistung des Staates, sondern um die vorläufige Erfüllung der Unterhaltspflicht durch einen Dritten. (T3)
- 10 Ob 37/16p
Entscheidungstext OGH 19.07.2016 10 Ob 37/16p
Vgl auch; Beisatz: Das UVG sieht für die Vorschussgewährung keine grundsätzlich andere Berechnung vor als § 231 (früher: § 140) ABGB. (T4)
- 10 Ob 51/25k
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.10.2025 10 Ob 51/25k
- 10 Ob 63/25z
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.10.2025 10 Ob 63/25z
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0076023
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2026
Dokumentnummer
JJR_19920324_OGH0002_0050OB00508_9200000_001