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Rechtssatz RS0076325×

Rechtssatz RS0076325

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0076325

Geschäftszahl

5Ob508/92; 1Ob531/95

Entscheidungsdatum

25.04.1995

Rechtssatz

Gerade weil es sich letztlich beim Unterhaltsvorschuß um keine Sozialleistung des Staates handelt, sondern um die teilweise vorläufige Erfüllung der Unterhaltspflicht durch einen Dritten schließt diese Konstruktion der Gewährung von Unterhaltsvorschüssen eine andere Berechnung des der Vorschußgewährung zugrunde liegenden Unterhaltsausmaßes (= Unterhaltsanspruch des Kindes gegenüber dem Geldunterhaltspflichtigen) für Zwecke des Unterhaltsvorschußverfahrens als es gegenüber dem Unterhaltspflichtigen selbst der Fall zu sein hat, aus.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 508/92
    Entscheidungstext OGH 24.03.1992 5 Ob 508/92
  • 1 Ob 531/95
    Entscheidungstext OGH 25.04.1995 1 Ob 531/95
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0076325

Dokumentnummer

JJR_19920324_OGH0002_0050OB00508_9200000_004