Rechtssatz RS0076325
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076325
Entscheidungsdatum
25.04.1995
Rechtssatz
Gerade weil es sich letztlich beim Unterhaltsvorschuß um keine Sozialleistung des Staates handelt, sondern um die teilweise vorläufige Erfüllung der Unterhaltspflicht durch einen Dritten schließt diese Konstruktion der Gewährung von Unterhaltsvorschüssen eine andere Berechnung des der Vorschußgewährung zugrunde liegenden Unterhaltsausmaßes (= Unterhaltsanspruch des Kindes gegenüber dem Geldunterhaltspflichtigen) für Zwecke des Unterhaltsvorschußverfahrens als es gegenüber dem Unterhaltspflichtigen selbst der Fall zu sein hat, aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0076325
Dokumentnummer
JJR_19920324_OGH0002_0050OB00508_9200000_004