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Rechtssatz RS0125664×

Rechtssatz RS0125664

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0125664

Entscheidungsdatum

30.06.2026

Rechtssatz

Der Unterhaltsvorschuss gemäß Paragraph 4, Ziffer 2, UVG ist nicht „in jedem Fall" zwingend nach den pauschalen Richtsätzen des Paragraph 6, Absatz 2, UVG zu bestimmen. Für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 4, Ziffer 2, UVG ist der Bund beweispflichtig. Ein Beweisdefizit oder Zweifel über die Leistungsfähigkeit machen die Unfähigkeit des Unterhaltsschuldners zu einer - allenfalls höheren - Unterhaltsleistung nicht „offenbar" (im Sinn des letzten Halbsatzes leg cit) und stehen daher der Bevorschussung [in voller Höhe] nicht entgegen. Zur Höhe der Vorschüsse nach Paragraph 4, Ziffer 2, UVG ist klarzustellen, dass die Richtsätze des Paragraph 6, Absatz 2, UVG (auch) für diese Unterhaltsvorschüsse nach Paragraph 4, Ziffer 2, UVG nicht generell als feste Sätze sondern als Obergrenzen anzusehen sind, wobei jedoch bei Zweifeln über das Ausmaß der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners jeweils eine Vorschussgewährung in voller Höhe der Richtsätze zu erfolgen hat.

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 42/09p
    Entscheidungstext OGH 19.01.2010 10 Ob 42/09p
  • 10 Ob 7/10t
    Entscheidungstext OGH 02.03.2010 10 Ob 7/10t
    Auch; Beisatz: Den Beweis für die offenbare Leistungsunfähigkeit hat der Bund zu erbringen. Zweifel an der Leistungsfähigkeit machen die Unfähigkeit des Unterhaltsschuldners zu einer Unterhaltsleistung nicht „offenbar“, es sind vielmehr positive Beweise für die Leistungsunfähigkeit erforderlich. (T1); Beisatz: Es kommt zu einer entsprechenden Einschränkung der Richtsatzhöhe, wenn dem vorschusspflichtigen Bund der Nachweis gelingt, dass der Unterhaltsschuldner offenbar nicht zur Leistung des vollen, der Richtsatzhöhe entsprechenden Betrags im Stande wäre, etwa durch den Nachweis, dass sich unter Zugrundelegung der zuletzt bekannten Einkommens- und Lebensverhältnisse des nunmehr unbekannten Aufenthalts befindlichen Unterhaltsschuldners nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge keine entsprechende Erhöhung der Unterhaltsbemessungsgrundlage annehmen ließe. (T2);
    Beisatz: Hier: Im vorliegenden Fall wurde - anders als in dem der erst jüngst ergangenen Entscheidung 10 Ob 42/09p zugrunde liegenden Fall - eine nur eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners schon einmal festgestellt , weil er zum Zeitpunkt der Titelschaffung in Rumänien lebte, arbeitslos war und daher nur auf ein erzielbares Einkommen von 120 EUR bis 130 EUR monatlich angespannt werden konnte. Der nunmehrige Aufenthaltsort des Unterhaltsschuldners ist nicht bekannt. Hinweise auf eine Rückkehr nach Österreich oder auf eine Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat der EU liegen nicht vor. (T3)
  • 10 Ob 8/10i
    Entscheidungstext OGH 02.03.2010 10 Ob 8/10i
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3
  • 10 Ob 26/11p
    Entscheidungstext OGH 31.05.2011 10 Ob 26/11p
    Auch
  • 10 Ob 46/12f
    Entscheidungstext OGH 16.04.2013 10 Ob 46/12f
    Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Eine nur eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners wurde schon einmal festgestellt, weil er zum Zeitpunkt der Titelschaffung in Österreich lebte, arbeitslos war und als Hilfsarbeiter nur auf ein erzielbares Einkommen von 900 EUR monatlich angespannt werden konnte. Der nunmehrige Aufenthaltsort des Unterhaltsschuldners ist nicht bekannt. Hinweise auf eine Rückkehr nach Österreich oder auf eine Beschäftigung in einem anderem Mitgliedstaat der Europäischen Union liegen nicht vor. (T4)
  • 10 Ob 47/26y
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.06.2026 10 Ob 47/26y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125664

Im RIS seit

18.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2026

Dokumentnummer

JJR_20100119_OGH0002_0100OB00042_09P0000_001