Der Revisionsrekurs der Minderjährigen, vertreten durch den Unterhaltssachwalter, ist zulässig und berechtigt.
Nach § 4 Z 2 UVG sind Vorschüsse unter anderem dann zu gewähren, wenn die Unterhaltsfestsetzung aus Gründen auf der Seite des Unterhaltsschuldners nicht gelingt, außer wenn dieser nach seinen Kräften zu einer Unterhaltsleistung offenbar nicht imstande ist. Die Ausführungen in der Regierungsvorlage 276 BlgNR 15.GP 9 sehen Vorschüsse dann vor, "wenn der Unterhaltsschuldner unbekannten Aufenthaltes ist oder Ungewißheit über seine Lebensverhältnisse herrscht". Die Vorschußleistung ist jedoch dann ausgeschlossen, wenn der Unterhaltsschuldner "offenbar" zur Unterhaltsleistung nicht imstande ist (SZ 63/95, ÖA 1995, 61 Knoll UVG Rz 7 zu § 4). Die Bevorschussung nach § 4 Z 2 UVG setzt somit voraus, daß der Unterhaltsschuldner an sich, dem Grunde nach, in der Lage ist, Unterhalt zu leisten.Nach Paragraph 4, Ziffer 2, UVG sind Vorschüsse unter anderem dann zu gewähren, wenn die Unterhaltsfestsetzung aus Gründen auf der Seite des Unterhaltsschuldners nicht gelingt, außer wenn dieser nach seinen Kräften zu einer Unterhaltsleistung offenbar nicht imstande ist. Die Ausführungen in der Regierungsvorlage 276 BlgNR 15.Gesetzgebungsperiode 9 sehen Vorschüsse dann vor, "wenn der Unterhaltsschuldner unbekannten Aufenthaltes ist oder Ungewißheit über seine Lebensverhältnisse herrscht". Die Vorschußleistung ist jedoch dann ausgeschlossen, wenn der Unterhaltsschuldner "offenbar" zur Unterhaltsleistung nicht imstande ist (SZ 63/95, ÖA 1995, 61 Knoll UVG Rz 7 zu Paragraph 4,). Die Bevorschussung nach Paragraph 4, Ziffer 2, UVG setzt somit voraus, daß der Unterhaltsschuldner an sich, dem Grunde nach, in der Lage ist, Unterhalt zu leisten.
Der Oberste Gerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, daß sich die Leistungsunfähigkeit (für die der Bund beweispflichtig ist, vgl SZ 63/219; EFSlg 66.606; Schwimann ABGB2 I Rz 40 zu § 4 Z 2 UVG) auf der eingeschränkten Beweisgrundlage des § 11 Abs 2 UVG durch einen positiven Beweis ergeben müsse (RIS-Justiz RS0076267), und ein Beweisdefizit oder Zweifel über die Leistungsfähigkeit einer Bevorschussung nicht entgegenstehen (SZ 63/95; ÖA 1993, 142/UV 57 = EF 69.425 = 69.419; EF 66.606; 72.517; ÖA 1995, 61 und 1996, 18; RIS-Justiz RS0076273; vgl Schwimann aaO Rz 40; Knoll aaO Rz 6 und 7 zu § 4 Z 2 und 3 UVG).Der Oberste Gerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, daß sich die Leistungsunfähigkeit (für die der Bund beweispflichtig ist, vergleiche SZ 63/219; EFSlg 66.606; Schwimann ABGB2 römisch eins Rz 40 zu Paragraph 4, Ziffer 2, UVG) auf der eingeschränkten Beweisgrundlage des Paragraph 11, Absatz 2, UVG durch einen positiven Beweis ergeben müsse (RIS-Justiz RS0076267), und ein Beweisdefizit oder Zweifel über die Leistungsfähigkeit einer Bevorschussung nicht entgegenstehen (SZ 63/95; ÖA 1993, 142/UV 57 = EF 69.425 = 69.419; EF 66.606; 72.517; ÖA 1995, 61 und 1996, 18; RIS-Justiz RS0076273; vergleiche Schwimann aaO Rz 40; Knoll aaO Rz 6 und 7 zu Paragraph 4, Ziffer 2 und 3 UVG).
Im gegenständlichen Fall ist dem Akteninhalt wohl zu entnehmen, daß der Vater in den Jahren bis 1992 einkommens- und vermögenslos und somit nicht in der Lage war, seinen Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen. Hinweise dafür, daß sich seine finanziellen Verhältnisse in den Jahren 1992 bis 1996 ungeachtet des inzwischen beendeten Kriegszustandes in seiner Heimat nicht geändert hätten und er trotz des doch beachtlichen Zeitraumes seit 1992 nach wie vor nicht in der Lage wäre, seinen Verpflichtungen nachzukommen, liegen nicht vor. Das hier gegebene Beweisdefizit und allfällige Zweifel an seiner Leistungsfähigkeit machen jedoch eine Unfähigkeit (Unterhalt zu leisten) nicht "offenbar" und stehen daher einer Bevorschussung nicht entgegen.
Der Umstand, daß Aufenthalt und Lebensverhältnisse des Vaters derzeit unbekannt sind, hindert eine Bevorschussung nicht, soll doch gerade in einem solchen Fall der Vorschuß nach dem Willen des Gesetzgebers gewährt werden (RV 276 BlgNR 15.GP 9).Der Umstand, daß Aufenthalt und Lebensverhältnisse des Vaters derzeit unbekannt sind, hindert eine Bevorschussung nicht, soll doch gerade in einem solchen Fall der Vorschuß nach dem Willen des Gesetzgebers gewährt werden Regierungsvorlage 276 BlgNR 15.Gesetzgebungsperiode 9).
Aus diesen Erwägungen war dem Revisionsrekurs stattzugeben und der Beschluß des Erstgerichtes auf Gewährung der Vorschüsse nach § 4 Z 4 UVG wiederherzustellen.Aus diesen Erwägungen war dem Revisionsrekurs stattzugeben und der Beschluß des Erstgerichtes auf Gewährung der Vorschüsse nach Paragraph 4, Ziffer 4, UVG wiederherzustellen.