Rechtssatz RS0107559
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107559
Entscheidungsdatum
30.06.2026
Rechtssatz
Der Umstand, daß Aufenthalt und Lebensverhältnisse des Unterhaltsschuldners derzeit unbekannt sind, hindert eine Bevorschussung nicht, soll doch gerade in einem solchen Fall der Vorschuß nach dem Willen des Gesetzgebers gewährt werden (hier: Unterhaltsschuldner hält sich im Ausland auf; weder sein Aufenthalt noch sein Einkommen können ermittelt werden).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107559
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2026
Dokumentnummer
JJR_19970513_OGH0002_0040OB00119_97X0000_001