Begründung:
Mit Vereinbarungen vom 5. 7. 1990 bzw 27. 12. 1991 verpflichtete sich der am 10. 2. 1967 geborene Vater der Kinder Edush E***** zu monatlichen Unterhaltsleistungen von S 1.570 für die mj. Sarah und von S 1.670 für die mj. Michele. Während einer vom 13. 12. 1991 bis 9. 9. 1992 dauernden Untersuchungshaft des Vaters wurden den Kindern gemäß § 4 Z 3 UVG "Haftvorschüsse" gewährt. Anschließend wurden ihnen gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG "Titelvorschüsse" in Höhe von monatlich S 1.570 bzw S 1.670 bewilligt. Am 17. 12. 1993 wurde der Vater erneut in Wels in Untersuchungshaft genommen, worauf den Kindern vom Erstgericht wiederum Unterhaltsvorschüsse nach § 4 Z 3 UVG gewährt wurden.Mit Vereinbarungen vom 5. 7. 1990 bzw 27. 12. 1991 verpflichtete sich der am 10. 2. 1967 geborene Vater der Kinder Edush E***** zu monatlichen Unterhaltsleistungen von S 1.570 für die mj. Sarah und von S 1.670 für die mj. Michele. Während einer vom 13. 12. 1991 bis 9. 9. 1992 dauernden Untersuchungshaft des Vaters wurden den Kindern gemäß Paragraph 4, Ziffer 3, UVG "Haftvorschüsse" gewährt. Anschließend wurden ihnen gemäß Paragraphen 3, 4, Ziffer eins, UVG "Titelvorschüsse" in Höhe von monatlich S 1.570 bzw S 1.670 bewilligt. Am 17. 12. 1993 wurde der Vater erneut in Wels in Untersuchungshaft genommen, worauf den Kindern vom Erstgericht wiederum Unterhaltsvorschüsse nach Paragraph 4, Ziffer 3, UVG gewährt wurden.
Am 10. 5. 2000 teilte der Unterhaltssachwalter dem Erstgericht mit, dass der Vater (schon) am 29. 7. 1998 nach Mazedonien ausgeliefert worden sei. Unter einem wurde der Antrag gestellt, den Kindern Unterhaltsvorschüsse nach § 4 Z 2 UVG (in der Höhe der festen Beträge nach § 6 Abs 2 Z 2 UVG von je S 2.758) zu bewilligen. Die Erhöhung der vor mehr als drei Jahren festgelegten Unterhaltsbeträge gelinge aus auf Seiten des Unterhaltsschuldners liegenden Gründen nicht, weil dieser unbekannten Aufenthalts sei. Vor seiner Inhaftierung habe er sich auch in Deutschland aufgehalten. Da er in einem arbeitsfähigen Alter sei, könne er ein entsprechendes Einkommen erzielen, um seinen Kindern einen ausreichenden Unterhalt zu leisten.Am 10. 5. 2000 teilte der Unterhaltssachwalter dem Erstgericht mit, dass der Vater (schon) am 29. 7. 1998 nach Mazedonien ausgeliefert worden sei. Unter einem wurde der Antrag gestellt, den Kindern Unterhaltsvorschüsse nach Paragraph 4, Ziffer 2, UVG (in der Höhe der festen Beträge nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, UVG von je S 2.758) zu bewilligen. Die Erhöhung der vor mehr als drei Jahren festgelegten Unterhaltsbeträge gelinge aus auf Seiten des Unterhaltsschuldners liegenden Gründen nicht, weil dieser unbekannten Aufenthalts sei. Vor seiner Inhaftierung habe er sich auch in Deutschland aufgehalten. Da er in einem arbeitsfähigen Alter sei, könne er ein entsprechendes Einkommen erzielen, um seinen Kindern einen ausreichenden Unterhalt zu leisten.
Das Erstgericht stellte die Haftvorschüsse ein und bewilligte den Kindern vom 1. 5. 2000 bis 30. 4. 2003 Unterhaltsvorschüsse gemäß § 4 Z 2 UVG in titelmäßiger Höhe von mtl S 1.570 und S 1.670; das Mehrbegehren wies es ab. Aufgrund seiner Auslieferung nach Mazedonien sei wegen der dort herrschenden Einkommens- und Lebensverhältnisse von einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit des Vaters auszugehen, weshalb dieser als offenbar unfähig angesehen werden müsse, mehr als die titelmäßig festgesetzten Beträge zu bezahlen.Das Erstgericht stellte die Haftvorschüsse ein und bewilligte den Kindern vom 1. 5. 2000 bis 30. 4. 2003 Unterhaltsvorschüsse gemäß Paragraph 4, Ziffer 2, UVG in titelmäßiger Höhe von mtl S 1.570 und S 1.670; das Mehrbegehren wies es ab. Aufgrund seiner Auslieferung nach Mazedonien sei wegen der dort herrschenden Einkommens- und Lebensverhältnisse von einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit des Vaters auszugehen, weshalb dieser als offenbar unfähig angesehen werden müsse, mehr als die titelmäßig festgesetzten Beträge zu bezahlen.
Der Unterhaltssachwalter erhob gegen den abweislichen Teil der erstgerichtlichen Entscheidung Rekurs. Aus dem bisherigen Lebensverhalten des Vaters (Aufenthalt in Deutschland, dann Zuzug nach Österreich) könne geschlossen werden, dass er auch in den letzten beiden Jahren versucht haben könnte, seinen Aufenthalt im Ausland zu nehmen, um so bessere Lebensbedingungen für sich zu schaffen. Es könne daher nicht zwingend angenommen werden, dass er sich noch in seinem Heimatland befinde und ihm nicht die Leistung eines höheren Unterhalts möglich wäre.
Das Rekursgericht gab dem Rechtsmittel Folge und änderte den erstgerichtlichen Beschluss dahin ab, dass den Kindern vom 1. 5. 2000 bis 30. 4. 2003 die angestrebten monatlichen Richtsatzvorschüsse nach § 6 Abs 2 Z 2 UVG, derzeit jeweils von S 2.758, gewährt wurden. Der Oberste Gerichtshof habe bereits wiederholt ausgesprochen, dass sich die Leistungsunfähigkeit, für die der Bund beweispflichtig sei, auf der eingeschränkten Beweisgrundlage des § 11 Abs 2 UVG durch einen positiven Beweis ergeben müsse und dass ein Beweisdefizit oder Zweifel über die Leistungsunfähigkeit einer Bevorschussung nicht entgegenstünden (4 Ob 531/93; 6 Ob 21/97z; 4 Ob 119/97x; 7 Ob 378/97g ua). Wende man die Grundsätze der angeführten oberstgerichtlichen Entscheidungen auf den vorliegenden Fall an, ergebe sich auch hier, dass zwar Zweifel über die Leistungsfähigkeit des Vaters offenkundig seien, dass aber nicht als bewiesen gelten könne, dass der Vater "offenbar" zur Unterhaltsleistung nicht im Stande wäre. Die Lebensverhältnisse des Vaters seien seit seiner Haftentlassung am 29. 7. 1998 unbekannt. In einer Niederschrift vom 5. 7. 1990 laute die Berufsbezeichnung "Schneider", in einer solchen vom 27. 12. 1991 "Sportler". Dem Akt sei auch noch zu entnehmen, dass der Vater am 11. 12. 1991 von der Justizvollzugsanstalt in Mainz nach Österreich ausgeliefert worden sei. Aufgrund keiner dieser Anhaltspunkte könne auf die derzeitigen Lebensverhältnisse des Vaters rückgeschlossen werden. Da auch (praktisch aussichtslose) Versuche einer Unterhaltsfestsetzung vom Kind (oder seinem gesetzlichen Vertreter) nicht gefordert werden könnten und eine Vorschussleistung nur dann ausgeschlossen sein solle, wenn der Unterhaltsschuldner "offenbar" zur Unterhaltsleistung nicht im Stande sei, müssten aufgrund des über die Lebensverhältnisse des Vaters herrschenden Beweisdefizites die Vorschüsse nach § 4 Z 2 UVG bewilligt werden.Das Rekursgericht gab dem Rechtsmittel Folge und änderte den erstgerichtlichen Beschluss dahin ab, dass den Kindern vom 1. 5. 2000 bis 30. 4. 2003 die angestrebten monatlichen Richtsatzvorschüsse nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, UVG, derzeit jeweils von S 2.758, gewährt wurden. Der Oberste Gerichtshof habe bereits wiederholt ausgesprochen, dass sich die Leistungsunfähigkeit, für die der Bund beweispflichtig sei, auf der eingeschränkten Beweisgrundlage des Paragraph 11, Absatz 2, UVG durch einen positiven Beweis ergeben müsse und dass ein Beweisdefizit oder Zweifel über die Leistungsunfähigkeit einer Bevorschussung nicht entgegenstünden (4 Ob 531/93; 6 Ob 21/97z; 4 Ob 119/97x; 7 Ob 378/97g ua). Wende man die Grundsätze der angeführten oberstgerichtlichen Entscheidungen auf den vorliegenden Fall an, ergebe sich auch hier, dass zwar Zweifel über die Leistungsfähigkeit des Vaters offenkundig seien, dass aber nicht als bewiesen gelten könne, dass der Vater "offenbar" zur Unterhaltsleistung nicht im Stande wäre. Die Lebensverhältnisse des Vaters seien seit seiner Haftentlassung am 29. 7. 1998 unbekannt. In einer Niederschrift vom 5. 7. 1990 laute die Berufsbezeichnung "Schneider", in einer solchen vom 27. 12. 1991 "Sportler". Dem Akt sei auch noch zu entnehmen, dass der Vater am 11. 12. 1991 von der Justizvollzugsanstalt in Mainz nach Österreich ausgeliefert worden sei. Aufgrund keiner dieser Anhaltspunkte könne auf die derzeitigen Lebensverhältnisse des Vaters rückgeschlossen werden. Da auch (praktisch aussichtslose) Versuche einer Unterhaltsfestsetzung vom Kind (oder seinem gesetzlichen Vertreter) nicht gefordert werden könnten und eine Vorschussleistung nur dann ausgeschlossen sein solle, wenn der Unterhaltsschuldner "offenbar" zur Unterhaltsleistung nicht im Stande sei, müssten aufgrund des über die Lebensverhältnisse des Vaters herrschenden Beweisdefizites die Vorschüsse nach Paragraph 4, Ziffer 2, UVG bewilligt werden.
Der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs 1 AußStrG sei zuzulassen, weil der maßgeblichen Rechtsfrage, wie der Bund auf Basis der eingeschränkten Beweisgrundlage des § 11 Abs 2 UVG überhaupt den positiven Beweis führen solle, dass der Unterhaltsschuldner nach seinen Kräften zu einer Unterhaltsleistung offenbar nicht im Stande wäre, eine grundsätzliche rechtserhebliche Bedeutung beizumessen sei und hiezu nähere Ausführungen des Höchstgerichtes nicht aufgefunden hätten werden können.Der ordentliche Revisionsrekurs nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG sei zuzulassen, weil der maßgeblichen Rechtsfrage, wie der Bund auf Basis der eingeschränkten Beweisgrundlage des Paragraph 11, Absatz 2, UVG überhaupt den positiven Beweis führen solle, dass der Unterhaltsschuldner nach seinen Kräften zu einer Unterhaltsleistung offenbar nicht im Stande wäre, eine grundsätzliche rechtserhebliche Bedeutung beizumessen sei und hiezu nähere Ausführungen des Höchstgerichtes nicht aufgefunden hätten werden können.
Der Präsident des Oberlandesgerichtes Linz macht in seinem Revisionsrekurs Nichtigkeit sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und beantragt, den angefochtenen Beschluss als nichtig aufzuheben, in eventu ihn dahin abzuändern, dass die Entscheidung des Erstgerichts wiederhergestellt werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Revisionsrekurs ist berechtigt.