Begründung:
Die Ehe der Eltern des am 8. 12. 1993 geborenen Kindes wurde 1996 geschieden. Die Obsorge steht der Mutter zu. 1997 schlossen die Eltern vor dem Jugendamt eine pflegschaftsgerichtlich genehmigte Vereinbarung, dass der Vater sein Kind alle 14 Tage von Samstag 8:00 Uhr bis Sonntag 21:00 Uhr sowie in der Zeit vom 25. 12. 1997 bis 10.1. 1998 besuchen kann.
Am 13. 8. 1999 beantragte der Vater die Festsetzung eines Besuchsrechts von vier Wochen im Juli eines jeden Jahres beginnend am ersten Samstag sowie ein Besuchsrecht zu Weihnachten eines jeden Jahres vom 26. 12. bis 31. 12. Der Vater brachte vor, das Kind sei im Sommer 1998 von Anfang Juni bis September bei den mütterlichen Großeltern in Ungarn gewesen und auch im Juli 1999 dorthin gebracht worden, wo es bis 30. 9. 1999 bleiben solle. Dadurch könne er sein Wochenendbesuchsrecht nicht ausreichend ausüben. Er beantrage, die Mutter zu ermahnen, dass er sein Wochenendbesuchsrecht im September 1999 ausüben könne (ON 39).
Das Erstgericht ermahnte die Mutter mit Beschluss vom 13. 8. 1999, dem Vater die Ausübung des festgesetzten Besuchsrechts zu ermöglichen, ohne der Mutter den Antrag des Vaters auf Einräumung eines vierwöchigen Besuchsrechts im Sommer sowie eines Besuchsrechts zu Weihnachten bekanntzugeben (ON 40).
Im Bericht des Jugendamts vom 27. 8. 1999 wird erwähnt, dass die Mutter bereit sei, dem Vater ein Besuchsrecht von zwei Wochen im Dezember 1999 einzuräumen, "auch im Juli 2000 ist dies möglich".
Der Vater erklärte zu diesem Bericht, dass er seinen Antrag vom 13. 8. 1999 auf gerichtliche Festsetzung des Besuchsrechts im Sommer und zu Weihnachten aufrechthalte.
Das Erstgericht setzte ohne weitere Erhebungen ein Urlaubsbesuchsrecht des Vaters für den Juli eines jeden Jahres in der Dauer von zwei Wochen und für die Weihnachtszeit vom 26. 12. bis 31. 12. fest und wies das Mehrbegehren des Vaters ab.
Die Mutter ließ diesen Beschluss unbekämpft.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters Folge und änderte den erstinstanzlichen Beschluss dahin ab, dass dem Besuchsrechtsantrag des Vaters zur Gänze stattgegeben wurde. Das Besuchsrecht solle den innigen Kontakt zwischen Vater und Kind ermöglichen. Die Einräumung eines Ferienbesuchsrechts diene der Intensivierung eines solchen Kontakts. Das Kind sei gerne bei seinem Vater und habe bereits im Juli 1999 einen zweiwöchigen Urlaub mit ihm verbracht. Es bestehen keine Bedenken gegen die Festlegung eines vierwöchigen Sommerurlaubsbesuchsrechts. Dadurch werde das Kind nicht von seiner gewohnten Umgebung "abträglich entwöhnt".
Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Mit ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs beantragt die Mutter die Abänderung dahin, dass der Beschluss des Erstgerichtes wieder hergestellt werde, hilfsweise die Aufhebung zur Verfahrensergänzung.
Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt.