Rechtssatz RS0122152
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122152
Entscheidungsdatum
30.06.2026
Rechtssatz
Der gesetzgeberische Sinn des § 4 Z 2 UVG ist darin gelegen, dass der Staat mit seinen Leistungen nicht nur dann einspringen soll, wenn sich ein Unterhaltsschuldner im Zwangsvollstreckungsverfahren dem Zugriff auf sein Vermögen oder seine Einkünfte entzieht, sondern auch dann, wenn er durch sein Verhalten bereits die Schaffung eines seinen Kräften entsprechenden Unterhaltstitels vereitelt (hat), obwohl er dem Grunde nach als Unterhaltsschuldner feststeht. Nach dem Gesamtgefüge des UVG muss jedenfalls ein Unterhaltsschuldner vorhanden sein, dessen (gesetzliche) Unterhaltspflicht freilich durch den Staat unter bestimmten, im Gesetz genau determinierten Voraussetzungen bevorschusst werden kann.Der gesetzgeberische Sinn des Paragraph 4, Ziffer 2, UVG ist darin gelegen, dass der Staat mit seinen Leistungen nicht nur dann einspringen soll, wenn sich ein Unterhaltsschuldner im Zwangsvollstreckungsverfahren dem Zugriff auf sein Vermögen oder seine Einkünfte entzieht, sondern auch dann, wenn er durch sein Verhalten bereits die Schaffung eines seinen Kräften entsprechenden Unterhaltstitels vereitelt (hat), obwohl er dem Grunde nach als Unterhaltsschuldner feststeht. Nach dem Gesamtgefüge des UVG muss jedenfalls ein Unterhaltsschuldner vorhanden sein, dessen (gesetzliche) Unterhaltspflicht freilich durch den Staat unter bestimmten, im Gesetz genau determinierten Voraussetzungen bevorschusst werden kann.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 94/07y
Entscheidungstext OGH 24.05.2007 2 Ob 94/07y
Veröff: SZ 2007/83
- 10 Ob 57/13z
Entscheidungstext OGH 17.12.2013 10 Ob 57/13z
nur: Der gesetzgeberische Sinn des § 4 Z 2 UVG ist darin gelegen, dass der Staat mit seinen Leistungen nicht nur dann einspringen soll, wenn sich ein Unterhaltsschuldner im Zwangsvollstreckungsverfahren dem Zugriff auf sein Vermögen oder seine Einkünfte entzieht, sondern auch dann, wenn er durch sein Verhalten bereits die Schaffung eines seinen Kräften entsprechenden Unterhaltstitels vereitelt (hat), obwohl er dem Grunde nach als Unterhaltsschuldner feststeht. (T1)
- 10 Ob 55/15h
Entscheidungstext OGH 30.06.2015 10 Ob 55/15h
- 10 Ob 71/15m
Entscheidungstext OGH 15.12.2015 10 Ob 71/15m
Auch, Veröff: SZ 2015/136
- 10 Ob 49/16b
Entscheidungstext OGH 19.07.2016 10 Ob 49/16b
Auch; nur T1
- 10 Ob 47/26y
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.06.2026 10 Ob 47/26y
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122152
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2026
Dokumentnummer
JJR_20070524_OGH0002_0020OB00094_07Y0000_002