Nach der hier maßgeblichen Bestimmung des § 4 Z 2 UVG sind Vorschüsse ua auch dann zu gewähren, „wenn die Festsetzung des Unterhaltsbeitrages überhaupt ... nicht gelingt". § 4 Z 2 UVG stellt damit auf eine Unmöglichkeit der Unterhaltsfestsetzung (bzw -erhöhung) ab, obwohl das Kind die erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen dafür unternommen hatte (1 Ob 94/98z = ÖA 1999, 44/UV 120 mwN), ein Antrag auf Unterhaltsfestsetzung jedoch erfolglos blieb oder - aus Gründen in der Person des Unterhaltsschuldners - von vornherein mangels realistischer Erfolgsaussicht nicht gestellt wurde.Nach der hier maßgeblichen Bestimmung des Paragraph 4, Ziffer 2, UVG sind Vorschüsse ua auch dann zu gewähren, „wenn die Festsetzung des Unterhaltsbeitrages überhaupt ... nicht gelingt". Paragraph 4, Ziffer 2, UVG stellt damit auf eine Unmöglichkeit der Unterhaltsfestsetzung (bzw -erhöhung) ab, obwohl das Kind die erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen dafür unternommen hatte (1 Ob 94/98z = ÖA 1999, 44/UV 120 mwN), ein Antrag auf Unterhaltsfestsetzung jedoch erfolglos blieb oder - aus Gründen in der Person des Unterhaltsschuldners - von vornherein mangels realistischer Erfolgsaussicht nicht gestellt wurde.
Bereits in der von den Vorinstanzen zitierten und inzwischen vielfach
veröffentlichten (SZ 2005/164 = EvBl 2006/45 = EFSlg 111.526, 111.529
= ÖA 2006, 43/UV 240 = Zak 2006/46, 32) Entscheidung 7 Ob 243/05v kam
der Oberste Gerichtshof zum Ergebnis, „dass das UVG eine rechtswirksame Vaterschaftsfeststellung als Voraussetzung für eine Bevorschussung an keiner Stelle fordert und die in § 4 Z 4 UVG vorausgesetzte Feststellung der Abstammung eines Kindes in erster Instanz in den Fällen des § 4 Z 2 UVG nicht anwendbar ist, sondern in diesen Fällen die Unterhaltsverpflichtung im Sinne des § 1 UVG grundsätzlich lediglich den Tatbestand der Vaterschaft voraussetzt, der nach § 11 Abs 2 UVG auch aus den Pflegschaftsakten, durch Urkunden etc nachgewiesen werden kann." In der zitierten Entscheidung ging es um ein in Hawaii außerehelich geborenes Mädchen, das zunächst mit seiner Mutter in San Francisco lebte und nach deren Tod über ein Jahr beim sowohl in der Geburtsurkunde des Kindes als auch einer Zustimmungserklärung zur Betrauung der österreichischen mütterlichen Großmutter mit der Obsorge als Vater bezeichneten Mann in den USA und später in Thailand verbrachte; damit war die Vaterschaft des Genannten als im Sinne des § 11 Abs 2 UVG ausreichend nachgewiesen erachtet worden, auch wenn der Unterhaltsschuldner in der Folge unbekannten Aufenthaltes verzog und trotz entsprechender Bemühungen nicht ausgeforscht werden konnte, weil weder unbekannter Aufenthalt noch ungeklärte Lebensverhältnisse des Vaters eine Bevorschussung nach § 4 Z 2 UVG hinderten.der Oberste Gerichtshof zum Ergebnis, „dass das UVG eine rechtswirksame Vaterschaftsfeststellung als Voraussetzung für eine Bevorschussung an keiner Stelle fordert und die in Paragraph 4, Ziffer 4, UVG vorausgesetzte Feststellung der Abstammung eines Kindes in erster Instanz in den Fällen des Paragraph 4, Ziffer 2, UVG nicht anwendbar ist, sondern in diesen Fällen die Unterhaltsverpflichtung im Sinne des Paragraph eins, UVG grundsätzlich lediglich den Tatbestand der Vaterschaft voraussetzt, der nach Paragraph 11, Absatz 2, UVG auch aus den Pflegschaftsakten, durch Urkunden etc nachgewiesen werden kann." In der zitierten Entscheidung ging es um ein in Hawaii außerehelich geborenes Mädchen, das zunächst mit seiner Mutter in San Francisco lebte und nach deren Tod über ein Jahr beim sowohl in der Geburtsurkunde des Kindes als auch einer Zustimmungserklärung zur Betrauung der österreichischen mütterlichen Großmutter mit der Obsorge als Vater bezeichneten Mann in den USA und später in Thailand verbrachte; damit war die Vaterschaft des Genannten als im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, UVG ausreichend nachgewiesen erachtet worden, auch wenn der Unterhaltsschuldner in der Folge unbekannten Aufenthaltes verzog und trotz entsprechender Bemühungen nicht ausgeforscht werden konnte, weil weder unbekannter Aufenthalt noch ungeklärte Lebensverhältnisse des Vaters eine Bevorschussung nach Paragraph 4, Ziffer 2, UVG hinderten.
Ein Unterhaltsvorschuss wegen Aussichtslosigkeit der Titelschaffung nach § 4 Z 2 UVG setzt somit eine rechtskräftige Vaterschaftsfeststellung nur dann nicht voraus, wenn die Vaterschaft nicht bestritten oder sonst (völlig) ungewiss ist. Da der gesetzgeberische Sinn des § 4 Z 2 UVG darin gelegen ist, dass der Staat mit seinen Leistungen nicht nur dann einspringen soll, wenn sich ein Unterhaltsschuldner im Zwangsvollstreckungsverfahren dem Zugriff auf sein Vermögen oder seine Einkünfte entzieht, sondern auch dann, wenn er durch sein Verhalten bereits die Schaffung eines seinen Kräften entsprechenden Unterhaltstitels vereitelt (hat), obwohl er dem Grunde nach als Unterhaltsschuldner feststeht (ausführlich Neumayr in Schwimann, ABGB3 I, § 4 UVG Rz 18, weiters Rz 29, 34 und 37 ff), scheiden Fälle wie der vorliegende einer nicht bloß an einem unbekannten Aufenthaltsort befindlichen, sondern sogar gänzlich unbekannten Person des Vaters als Unterhaltsschuldner von vorneherein aus. Demgemäß muss - wie auch der Präsident des Oberlandesgerichtes in seiner Revisionsrekursbeantwortung zutreffend hervorhebt - nach dem Gesamtgefüge des UVG jedenfalls ein Unterhaltsschuldner vorhanden sein, dessen (gesetzliche) Unterhaltspflicht freilich durch den Staat unter bestimmten, im Gesetz genau determinierten Voraussetzungen bevorschusst werden kann (vgl § 2 Abs 2 Z 1, § 13 Abs 1 Z 4 und 6, §§ 26, 28 und 30 ff leg cit; vgl hiezu auch Erl zum UVG, AT P IV Pkt 2 in ErlRV 5 BlgNR 14. GP, 8).Ein Unterhaltsvorschuss wegen Aussichtslosigkeit der Titelschaffung nach Paragraph 4, Ziffer 2, UVG setzt somit eine rechtskräftige Vaterschaftsfeststellung nur dann nicht voraus, wenn die Vaterschaft nicht bestritten oder sonst (völlig) ungewiss ist. Da der gesetzgeberische Sinn des Paragraph 4, Ziffer 2, UVG darin gelegen ist, dass der Staat mit seinen Leistungen nicht nur dann einspringen soll, wenn sich ein Unterhaltsschuldner im Zwangsvollstreckungsverfahren dem Zugriff auf sein Vermögen oder seine Einkünfte entzieht, sondern auch dann, wenn er durch sein Verhalten bereits die Schaffung eines seinen Kräften entsprechenden Unterhaltstitels vereitelt (hat), obwohl er dem Grunde nach als Unterhaltsschuldner feststeht (ausführlich Neumayr in Schwimann, ABGB3 römisch eins, Paragraph 4, UVG Rz 18, weiters Rz 29, 34 und 37 ff), scheiden Fälle wie der vorliegende einer nicht bloß an einem unbekannten Aufenthaltsort befindlichen, sondern sogar gänzlich unbekannten Person des Vaters als Unterhaltsschuldner von vorneherein aus. Demgemäß muss - wie auch der Präsident des Oberlandesgerichtes in seiner Revisionsrekursbeantwortung zutreffend hervorhebt - nach dem Gesamtgefüge des UVG jedenfalls ein Unterhaltsschuldner vorhanden sein, dessen (gesetzliche) Unterhaltspflicht freilich durch den Staat unter bestimmten, im Gesetz genau determinierten Voraussetzungen bevorschusst werden kann vergleiche Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 4 und 6, Paragraphen 26, 28 und 30 ff leg cit; vergleiche hiezu auch Erl zum UVG, AT P römisch vier Pkt 2 in ErlRV 5 BlgNR 14. GP, 8).
Da die Entscheidung des Rekursgerichtes mit diesen rechtlichen Gegebenheiten in Übereinstimmung steht, konnte dem Rechtsmittel kein Erfolg beschieden sein.