Rechtssatz RS0120318
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120318
Entscheidungsdatum
19.07.2016
Rechtssatz
Die rechtswirksame Vaterschaftsfeststellung (etwa durch Erklärung vor Gericht [vgl § 114 JN], dem Jugendwohlfahrtsträger [§ 41 JWG 1989 idgF], dem Standesbeamten [§ 53 Abs 1 Z 1 PStG], österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland [§ 53 Abs 2 PStG] oder einem öffentlichen Notar [§§ 52 ff NO]) ist für eine Unterhaltsbevorschussung nach § 4 Z 2 UVG nur dann Voraussetzung, wenn der Betreffende die Vaterschaft bestreitet. Erfolgt keine Bestreitung (sondern liegt etwa - wie hier - eine außergerichtliche Erklärung des Betreffenden vor, es handle sich um sein Kind), genügt (bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 4 Z 2 UVG) ein Nachweis der Vaterschaft im Sinn des § 11 Abs 2 UVG.Die rechtswirksame Vaterschaftsfeststellung (etwa durch Erklärung vor Gericht [vgl Paragraph 114, JN], dem Jugendwohlfahrtsträger [§ 41 JWG 1989 idgF], dem Standesbeamten [§ 53 Absatz eins, Ziffer eins, PStG], österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland [§ 53 Absatz 2, PStG] oder einem öffentlichen Notar [§§ 52 ff NO]) ist für eine Unterhaltsbevorschussung nach Paragraph 4, Ziffer 2, UVG nur dann Voraussetzung, wenn der Betreffende die Vaterschaft bestreitet. Erfolgt keine Bestreitung (sondern liegt etwa - wie hier - eine außergerichtliche Erklärung des Betreffenden vor, es handle sich um sein Kind), genügt (bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des Paragraph 4, Ziffer 2, UVG) ein Nachweis der Vaterschaft im Sinn des Paragraph 11, Absatz 2, UVG.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 243/05v
Entscheidungstext OGH 09.11.2005 7 Ob 243/05v
Veröff: SZ 2005/164
- 2 Ob 94/07y
Entscheidungstext OGH 24.05.2007 2 Ob 94/07y
Auch; Beisatz: Ein Unterhaltsvorschuss wegen Aussichtslosigkeit der Titelschaffung nach § 4 Z 2 UVG setzt eine rechtskräftige Vaterschaftsfeststellung nur dann nicht voraus, wenn die Vaterschaft nicht bestritten oder sonst (völlig) ungewiss ist. (T1)
Veröff: SZ 2007/83
- 10 Ob 55/15h
Entscheidungstext OGH 30.06.2015 10 Ob 55/15h
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Frage, ob die Vaterschaft bestritten oder sonst ungewiss ist, ist aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. (T2)
- 10 Ob 49/16b
Entscheidungstext OGH 19.07.2016 10 Ob 49/16b
Auch; Beis wie T1; Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120318
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2016
Dokumentnummer
JJR_20051109_OGH0002_0070OB00243_05V0000_001