Begründung:
Am 17.Oktober 1995 beantragte der Minderjährige, seinen Vater ab 1.November 1992 zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags von 3.000 S zu verpflichten, brachte dazu vor, dieser habe als Tischler zuletzt "mindestens 15.000 S" monatlich netto verdient.
Die Abwesenheitskuratorin erklärte, das monatliche Nettoeinkommen des Vaters könne "im Sinne der Anspannungstheorie" mit etwa 12.000 S bis 15.000 S (inklusive Sonderzahlungen) angenommen werden. Demzufolge sei ein Unterhaltsanspruch in der Höhe des Begehrens gerechtfertigt, weshalb gegen eine solche Unterhaltsbestimmung kein Einwand erhoben werde.
Mit Beschluß vom 17.Juni 1997 wies das Erstgericht den Antrag auf Unterhaltsfestsetzung ab. Es stellte fest, daß der Vater in Österreich keiner "versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgeht", seit 17.Juni 1992 nicht mehr gemeldet und unbekannten Aufenthalts sei und keine Anhaltspunkte zur Ermittlung der Höhe des monatlichen Nettoeinkommens des Vaters existierten. Daraus folge die Abweisung des Begehrens auf erstmalige Unterhaltsfestsetzung, weil die Anspannungstheorie in einem solchen Fall nicht anwendbar sei. Diese Entscheidung erwuchs unbekämpft in Rechtskraft.
Am 10.September 1997 beantragte das Kind die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen gemäß den §§ 4 Z 2 und 6 Abs 2 UVG, weil die Festsetzung eines Unterhaltsbeitrags mißlungen sei.Am 10.September 1997 beantragte das Kind die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen gemäß den Paragraphen 4, Ziffer 2 und 6 Absatz 2, UVG, weil die Festsetzung eines Unterhaltsbeitrags mißlungen sei.
Mit Beschluß vom 12.September 1997 wies das Erstgericht auch diesen Antrag ab, weil Unterhaltsvorschüsse gemäß § 4 Z 2 UVG die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen voraussetzten und es für eine solche an Anhaltspunkte fehlten.Mit Beschluß vom 12.September 1997 wies das Erstgericht auch diesen Antrag ab, weil Unterhaltsvorschüsse gemäß Paragraph 4, Ziffer 2, UVG die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen voraussetzten und es für eine solche an Anhaltspunkte fehlten.
Das Rekursgericht gewährte dem Kind die begehrten Unterhaltsvorschüsse für den Zeitraum vom 1.September 1997 bis 31.August 2000 und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Es erwog in rechtlicher Hinsicht, daß Unterhaltsvorschüsse gemäß § 4 Z 2 UVG nur dann zu versagen seien, wenn der Unterhaltspflichtige nach seinen Kräften zur Unterhaltsleistung offenbar außerstande sei. Diese Voraussetzung sei nach ständiger Rechtsprechung nicht erfüllt, wenn es bloß an Anhaltspunkten für die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners mangle. Aktenkundig sei, daß die Schaffung eines Unterhaltstitels zwar aus Gründen in der Person des Unterhaltsschuldners, nicht jedoch wegen offenkundiger Leistungsunfähigkeit mißlungen sei. Daran änderten die Möglichkeit, bei den Eltern des Vaters in Polen seine frühere Leistungsfähigkeit zu erheben, die Erklärung seiner Abwesenheitskuratorin, der beantragten Unterhaltsfestsetzung zuzustimmen, und die Unterlassung eines Rechtsmittels gegen den Abweisungsbeschluß nichts, wenngleich das Kind an sich "alles Zumutbare zur Unterhaltsfestsetzung zu unternehmen" habe.Das Rekursgericht gewährte dem Kind die begehrten Unterhaltsvorschüsse für den Zeitraum vom 1.September 1997 bis 31.August 2000 und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Es erwog in rechtlicher Hinsicht, daß Unterhaltsvorschüsse gemäß Paragraph 4, Ziffer 2, UVG nur dann zu versagen seien, wenn der Unterhaltspflichtige nach seinen Kräften zur Unterhaltsleistung offenbar außerstande sei. Diese Voraussetzung sei nach ständiger Rechtsprechung nicht erfüllt, wenn es bloß an Anhaltspunkten für die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners mangle. Aktenkundig sei, daß die Schaffung eines Unterhaltstitels zwar aus Gründen in der Person des Unterhaltsschuldners, nicht jedoch wegen offenkundiger Leistungsunfähigkeit mißlungen sei. Daran änderten die Möglichkeit, bei den Eltern des Vaters in Polen seine frühere Leistungsfähigkeit zu erheben, die Erklärung seiner Abwesenheitskuratorin, der beantragten Unterhaltsfestsetzung zuzustimmen, und die Unterlassung eines Rechtsmittels gegen den Abweisungsbeschluß nichts, wenngleich das Kind an sich "alles Zumutbare zur Unterhaltsfestsetzung zu unternehmen" habe.