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Rechtssatz RS0110157

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0110157

Geschäftszahl

1Ob94/98z

Entscheidungsdatum

30.06.1998

Rechtssatz

War das Kind nach den Umständen des Einzelfalls nicht verpflichtet, die erstmalige Festsetzung eines Unterhaltsbeitrags zur Ermöglichung einer nachfolgenden Unterhaltsbevorschussung zu beantragen, so kann ihm auch die Unterlassung eines Rechtsmittels gegen die Antragsabweisung in einem dennoch eingeleiteten Unterhaltsfestsetzungsverfahren nicht als Vernachlässigung einer Rechtspflicht, die einem Anspruch auf Unterhaltsbevorschussung entgegenstehen könnte, vorgeworfen werden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 94/98z
    Entscheidungstext OGH 30.06.1998 1 Ob 94/98z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110157

Dokumentnummer

JJR_19980630_OGH0002_0010OB00094_98Z0000_001