Rechtssatz RS0047478
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0047478
Entscheidungsdatum
04.06.1993
Rechtssatz
Steht die Belastbarkeit nicht im Vordergrund, so ist der Bemessung des Unterhalts nach der Prozentkomponente der Vorzug zu geben, weil sie nicht einseitig zu Lasten des Unterhaltsschuldners die Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten über Gebühr berücksichtigt, sondern einen sachlichen Ausgleich zwischen der Deckung der Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten und jener das Unterhaltsschuldners schafft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0047478
Dokumentnummer
JJR_19920311_OGH0002_0030OB00531_9200000_001