Der Revisionsrekurs ist entgegen dem Ausspruch des Gerichtes zweiter Instanz unzulässig.
In der Frage der Abzugsfähigkeit von Kreditrückzahlungsraten von der Unterhaltsbemessungsgrundlage besteht eine einheitliche oberstgerichtliche Rechtsprechung dahin, daß während aufrechter Ehe im Einverständnis der Eheleute zum Ankauf oder der Errichtung eines Eigenheims aufgenommene Darlehen, die in monatlichen Raten zurückgezahlt werden müssen, nach erfolgter Ehescheidung die Unterhaltsbemessungsgrundlage für Unterhaltsansprüche der Kinder grundsätzlich nicht zu schmälern vermögen (EFSlg 71.275 = ÖA 1994, 102; EFSlg 68.293), es sei denn, die Wohnung (oder das Haus), für welche der Kredit aufgenommen wurde, ist dem Elternteil überlassen worden, bei dem die Kinder in Pflege und Erziehung sind (EFSlg 68.296) oder aber die Kreditrückzahlungsraten betreffen Kredite, die zur Bestreitung unanbwendbarer außergewöhnlicher Belastungen aufgenommen wurden (Purtscheller/Salzmann Unterhaltsbemessung Rz 244 Nr 4 und die dort zitierte Judikatur), beispielsweise zur Erhaltung der Arbeitskraft oder für andere existenznotwendige Bedürfnisse (ÖA 1991, 137). Derartige Ausnahmsfälle, die eine Abzugsfähigkeit der Kreditrückzahlungsraten rechtfertigen könnten, liegen hier nicht vor. Es oblag dem Unterhaltsschuldner, einen entsprechenden Sachverhalt darzutun (JBl 1991, 720; 1 Ob 581/94).
Die im Revisionsrekurs vertretene Auffassung, daß dem Unterhaltsschuldner bei den festgestellten Rückzahlungsverpflichtungen von monatlich S 10.453 und den Unterhaltsbeiträgen für die drei Kinder nicht einmal ein Einkommen in der Höhe des Richtsatzes nach § 293 Abs 1 lit a sublit bb ASVG von monatlich S 7.500 verbliebe, daß deshalb seine Leistungsfähigkeit nicht gegeben sei und daß überdies nur ein nach den Lebensverhältnissen des Vaters zu beurteilender Bedarf der Kinder anzunehmen sei, kann nicht geteilt werden. Es ist dem Rekursgericht beizupflichten, daß die Darlehensrückzahlungen der Vermögensbildung des Vaters dienen, was nicht zu Lasten der Kinder gehen darf. Der erkennende Senat hat in seiner vom Rekursgericht zitierten Entscheidung (6 Ob 599/93 = EFSlg 71.275 = ÖA 1994, 102) dargelegt, daß der Unterhaltsschuldner (wenn nicht besondere existentielle Gründe dagegen sprechen) in keiner Weise zur Aufrechterhaltung des Hausbesitzes verbunden ist und daß ihm daher eine zinsbringende (die Unterhaltsbemessungsgrundlage erhöhende) Fremdnutzung oder aber sogar der Verkauf des Hauses zugemutet werden könne. An dieser Ansicht ist festzuhalten. In dieser Frage liegt dazu auch keine widersprechende oberstgerichtliche Judikatur vor. In der vom Rekursgericht zitierten, in JBl 1991, 720 veröffentlichten Entscheidung war ein anderer Sachverhalt zu beurteilen (es ging um Kreditverbindlichkeiten für Kredite zur Anschaffung eines Kraftfahrzeugs, von Wohnungseinrichtungsgegenständen und zur Deckung von Ausgaben des täglichen Lebens). Die in der zitierten Entscheidung vertretene Auffassung, daß als Hauptgrundsatz in den Vordergrund zu stellen sei, daß der Unterhaltsberechtigte durch die Trennung oder Scheidung weder besser noch schlechter gestellt werden dürfe, spricht nicht für den Standpunkt des Rekurswerbers und gegen die hier als sachgerecht anzusehenden Verneinung der Abzugsfähigkeit der Kreditrückzahlungsraten. Die Verhältnisse bei Fortdauer der Ehe (in welchem Fall der Vater auch zur Rückzahlung des Kredits verpflichtet wäre, können hier schon aus dem Grund nicht als entscheidungswesentlicher Maßstab herangezogen werden, weil den Kindern bei Fortsetzung der Wohngemeinschaft auch der Nutzen am Haus (für das der nun zurückzuzahlende Kredit aufgenommen wurde) zugekommen wäre, was hier aber nach Auflösung der ehelichen Wohngemeinschaft eben nicht mehr der Fall war. Die Kinder wären somit durch die Anerkennung der Kreditrückzahlungsraten als Abzugspost von der Bemessungsgrundlage und den Verlust der Wohnmöglichkeit im Haus gegenüber den Verhältnissen vor der Trennung bzw Scheidung ihrer Eltern schlechter gestellt, zumal sie bei Richtigkeit des Standpunktes des Rekurswerbers nur einen weit unter dem sogenannten Regelbedarf liegenden Geldunterhaltsbeitrag fordern könnten, damit aber in Wahrheit zur Vermögensbildung im Vermögen des unterhaltspflichtigen Vaters beitragen würden.Die im Revisionsrekurs vertretene Auffassung, daß dem Unterhaltsschuldner bei den festgestellten Rückzahlungsverpflichtungen von monatlich S 10.453 und den Unterhaltsbeiträgen für die drei Kinder nicht einmal ein Einkommen in der Höhe des Richtsatzes nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG von monatlich S 7.500 verbliebe, daß deshalb seine Leistungsfähigkeit nicht gegeben sei und daß überdies nur ein nach den Lebensverhältnissen des Vaters zu beurteilender Bedarf der Kinder anzunehmen sei, kann nicht geteilt werden. Es ist dem Rekursgericht beizupflichten, daß die Darlehensrückzahlungen der Vermögensbildung des Vaters dienen, was nicht zu Lasten der Kinder gehen darf. Der erkennende Senat hat in seiner vom Rekursgericht zitierten Entscheidung (6 Ob 599/93 = EFSlg 71.275 = ÖA 1994, 102) dargelegt, daß der Unterhaltsschuldner (wenn nicht besondere existentielle Gründe dagegen sprechen) in keiner Weise zur Aufrechterhaltung des Hausbesitzes verbunden ist und daß ihm daher eine zinsbringende (die Unterhaltsbemessungsgrundlage erhöhende) Fremdnutzung oder aber sogar der Verkauf des Hauses zugemutet werden könne. An dieser Ansicht ist festzuhalten. In dieser Frage liegt dazu auch keine widersprechende oberstgerichtliche Judikatur vor. In der vom Rekursgericht zitierten, in JBl 1991, 720 veröffentlichten Entscheidung war ein anderer Sachverhalt zu beurteilen (es ging um Kreditverbindlichkeiten für Kredite zur Anschaffung eines Kraftfahrzeugs, von Wohnungseinrichtungsgegenständen und zur Deckung von Ausgaben des täglichen Lebens). Die in der zitierten Entscheidung vertretene Auffassung, daß als Hauptgrundsatz in den Vordergrund zu stellen sei, daß der Unterhaltsberechtigte durch die Trennung oder Scheidung weder besser noch schlechter gestellt werden dürfe, spricht nicht für den Standpunkt des Rekurswerbers und gegen die hier als sachgerecht anzusehenden Verneinung der Abzugsfähigkeit der Kreditrückzahlungsraten. Die Verhältnisse bei Fortdauer der Ehe (in welchem Fall der Vater auch zur Rückzahlung des Kredits verpflichtet wäre, können hier schon aus dem Grund nicht als entscheidungswesentlicher Maßstab herangezogen werden, weil den Kindern bei Fortsetzung der Wohngemeinschaft auch der Nutzen am Haus (für das der nun zurückzuzahlende Kredit aufgenommen wurde) zugekommen wäre, was hier aber nach Auflösung der ehelichen Wohngemeinschaft eben nicht mehr der Fall war. Die Kinder wären somit durch die Anerkennung der Kreditrückzahlungsraten als Abzugspost von der Bemessungsgrundlage und den Verlust der Wohnmöglichkeit im Haus gegenüber den Verhältnissen vor der Trennung bzw Scheidung ihrer Eltern schlechter gestellt, zumal sie bei Richtigkeit des Standpunktes des Rekurswerbers nur einen weit unter dem sogenannten Regelbedarf liegenden Geldunterhaltsbeitrag fordern könnten, damit aber in Wahrheit zur Vermögensbildung im Vermögen des unterhaltspflichtigen Vaters beitragen würden.
Auch die vom Rekursgericht zur Begründung seines Zulässigkeitsausspruchs weiters zitierte, in ÖA 1994,62 veröffentlichte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes steht im Einklang mit der ständigen oberstgerichtlichen Judikatur. Dort wurde die (teilweise) Abzugsfähigkeit von Rückzahlungsraten eines Hausdarlehens bejaht, das Haus wurde aber nach Verlassen der Ehewohnung durch den unterhaltsverpflichteten Vater von der Mutter und den Kindern alleine bewohnt.
Da die Entscheidung des Rekursgerichtes im Einklang mit den in ständiger oberstgerichtlicher Judikatur vertretenen Grundsätzen steht und der Rekurswerber keine über den Anlaßfall hinausgehenden erheblichen Rechtsfragen aufzeigt, war sein Revisionsrekurs mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückzuweisen.Da die Entscheidung des Rekursgerichtes im Einklang mit den in ständiger oberstgerichtlicher Judikatur vertretenen Grundsätzen steht und der Rekurswerber keine über den Anlaßfall hinausgehenden erheblichen Rechtsfragen aufzeigt, war sein Revisionsrekurs mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückzuweisen.