Das Rechtsmittel ist auch teilweise berechtigt.
Das Rekursgericht hat mit Rücksicht auf den ständigen Auslandsaufenthalt der minderjährigen Kinder bereits im vorangegangenen Aufhebungsbeschluß die kollisionsrechtliche Frage nach dem anzuwendenden Recht aufgegriffen und nach dem Haager Übereinkommen über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht, BGBl 1961 Nr 293, und der Erklärung Österreichs im Sinne des Art 2 des Übereinkommens, BGBl 1961, Nr 295, das inländische Recht für anwendbar erkannt. Diese zutreffende Beurteilung blieb auch im weiteren Verfahren unwidersprochen.Das Rekursgericht hat mit Rücksicht auf den ständigen Auslandsaufenthalt der minderjährigen Kinder bereits im vorangegangenen Aufhebungsbeschluß die kollisionsrechtliche Frage nach dem anzuwendenden Recht aufgegriffen und nach dem Haager Übereinkommen über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht, Bundesgesetzblatt 1961 Nr 293, und der Erklärung Österreichs im Sinne des Artikel 2, des Übereinkommens, Bundesgesetzblatt 1961, Nr 295, das inländische Recht für anwendbar erkannt. Diese zutreffende Beurteilung blieb auch im weiteren Verfahren unwidersprochen.
Ebenso unwidersprochen sind die Vorinstanzen auch von einer wesentlichen Änderung der der letzten Unterhaltsbemessung zugrunde gelegten Umstände ausgegangen, da einerseits der Knabe Mitte Juli 1992 sein sechstes Lebensjahr vollendete und das Mädchen schon im August 1991 ihr drittes Lebensjahr vollendet hatte und damit beide Kinder jeweils in eine nach der Unterhaltspraxis erhebliche nächsthöhere Altersgruppe aufgestiegen waren. Auch der durchschnittliche Monatsbezug des Vaters erfuhr eine Steigerung von mehr als ein Achtel (rund 4.000 sfr seit August 1992 gegenüber 3.550 sfr).
Der danach zulässigen Unterhaltsneufestsetzung legte das Rekursgericht im wesentlichen zugrunde:
Den Vater trifft nach wie vor eine konkurrierende Sorgepflicht für seine geschiedene Ehefrau, die Mutter der beiden Kinder.
Der Vater arbeitet als sogenannter Grenzgänger in der benachbarten Schweiz und hat von seinem in Schweizer Franken ausbezahlten Lohn im Inland Einkommensteuer zu entrichten sowie für die Krankenversicherung vorzusorgen. Dies belastet ihn monatlich mit 9.000 S. An Kosten seiner täglichen Fahrten zum und vom Arbeitsplatz erwachsen ihm monatlich 500 S. Demnach verringert sich der dem Vater seit August 1992 im Monatsdurchschnitt ausbezahlte Schillinggegenwert von 4.040 sfr, das sind bei einem Unrechnungskurs von 760 S zu 100 sfr rund 30.700 S, um 9.500 S auf 21.200 S.
Der unterhaltspflichtige Vater wollte von diesem Betrag seine monatlichen Darlehensrückzahlungsverpflichtungen von rund 13.200 S abgesetzt wissen. Dem war das Pflegschaftsgericht im ersten Rechtsgang gefolgt, während das Rekursgericht ergänzende Feststellungen für eine Abwägung nach den in der Entscheidung EvBl 1991/50 = JBl 1991, 720 erwähnten Kriterien für erforderlich erachtete, wobei das Rekursgericht allerdings schon in seinem Aufhebungsbeschluß eine volle Abschreibung aller Darlehensrückzahlungen als unbillig ausschloß.
Zu Zweck und Höhe der Darlehensaufnahme, deren fortwährendem Nutzen und der Notwendigkeit und Tunlichkeit oder Vermeidbarkeit einer Aufrechterhaltung der Rückzahlungslast steht nunmehr fest:
Nach der Eheschließung im Jahre 1985 entschloß sich der Vater zwecks Schaffung eines Familienheimes zu einem Neubau auf eigenem Grund. Zur Finanzierung dieses Eigenheimbaues nahm er - im Einverständnis mit seiner damaligen Ehefrau - bei der Landeshypothekenanstalt ein Darlehen von 1,1 Mio S und ein weiteres von 215.000 S, ein Landesdarlehen von rund o,5 Mio S und ein Bausparkassendarlehen in der Höhe von 52.000 S auf. Die monatlichen Rückzahlungsverpflichtungen aus diesen Darlehen betragen insgesamt rund 13.200 S. Der Verkehrswert des Eigenheimes beträgt mindestens 3 Mio S. Seit der Auflösung der Ehe benützt der Vater den Neubau allein. Dieser war kein Gegenstand einer nachehelichen Vermögensaufteilung.
Danach erachtete das Pflegschaftsgericht eine teilweise Absetzung der Darlehensrückzahlungen zur Gewinnung der Unterhaltsbemessungsgrundlage als gerechtfertigt und veranschlagte diese monatliche Absetzung ohne weitere Ausführungen mit 3.000 S. Das Rekursgericht befand dies aufgrund des seinerzeitigen Zweckes der Darlehensaufnahmen als interessensgerecht.
Bei dieser Beurteilung ließen allerdings beide Vorinstanzen außer acht, daß der Vater gegenüber seinen Unterhaltsgläubigern oder gegenüber sonst jemandem in keiner Weise zur Aufrechterhaltung des Hausbesitzes verbunden ist, er allein die Nutzung des Hauses zieht und kein Umstand gegen eine zinsbringende Fremdnutzung oder gegen einen die Darlehensbelastung vollkommen abdeckenden Hausverkauf vorgebracht wurde oder aktenkundig wäre, so daß mehrere Jahre nach Auflösung der Ehe und Übernahme der Kinder in die alleinige Obsorge der Mutter es in der freien Entscheidung des unterhaltspflichtigen Vaters gelegen scheint, ob er sein Haus behält und die damit verbundenen Lasten weiter trägt oder ob er das Haus in einer Weise veräußert, daß er der gesamten Last aller Darlehensrückzahlungsverpflichtungen enthoben wäre.
Die Entscheidung des unterhaltspflichtigen Vaters zur Aufrechterhaltung seines Hausbesitzes unter notwendiger Aufrechterhaltung der monatlichen Darlehensrückzahlungsverpflichtungen mag verständlich sein, sie darf aber die Unterhaltsansprüche der Kinder nicht schmälern.
Nach Ablauf einer ausreichenden Überlegungs-, Entscheidungs- und Ausführungsfrist widerspräche es den in § 140 Abs 1 ABGB zum Ausdruck gebrachten Grundsätzen, wenn der Unterhaltspflichtige Aufwendungen, die nunmehr ausschließlich zur Wahrung und Mehrung seines Vermögens oder zu seiner Bequemlichkeit dienen, auch nur teilweise auf seine unterhaltsberechtigten Kinder überwälzte.Nach Ablauf einer ausreichenden Überlegungs-, Entscheidungs- und Ausführungsfrist widerspräche es den in Paragraph 140, Absatz eins, ABGB zum Ausdruck gebrachten Grundsätzen, wenn der Unterhaltspflichtige Aufwendungen, die nunmehr ausschließlich zur Wahrung und Mehrung seines Vermögens oder zu seiner Bequemlichkeit dienen, auch nur teilweise auf seine unterhaltsberechtigten Kinder überwälzte.
Aus diesen Erwägungen sind entgegen der Beurteilung der Vorinstanzen die Darlehensrückzahlungsverpflichtungen des Vaters auch nicht mit einem monatlichen Teilbetrag von 3.000 S als Absetzungsposten von der Unterhaltsbemessungsgrundlage anzuerkennen.
Der Ausmittelung des angemessenen Teilhabens der beiden Kinder im Sinne des § 140 Abs 1 ABGB ist daher eine Unterhaltsbemessungsgrundlage von 23.200 S sowie eine konkurrierende Sorgepflicht des Vaters für seine geschiedene Ehefrau zugrundezulegen. Dies kann aus Gründen der Pauschalierung durchaus auch auf die drei Monate vor August 1992 erfolgen.Der Ausmittelung des angemessenen Teilhabens der beiden Kinder im Sinne des Paragraph 140, Absatz eins, ABGB ist daher eine Unterhaltsbemessungsgrundlage von 23.200 S sowie eine konkurrierende Sorgepflicht des Vaters für seine geschiedene Ehefrau zugrundezulegen. Dies kann aus Gründen der Pauschalierung durchaus auch auf die drei Monate vor August 1992 erfolgen.
In Anwendung der von beiden Parteien als solche nicht beanstandeten und grundsätzlich nicht als unsachlich zu erkennenden sogenannten Prozentsatzmethode ermittelt sich der monatliche Unterhaltsanspruch des Knaben mit rund 3.000 S (das entspricht etwa 14 % der Bemessungsgrundlage) und jener des Mädchens mit 2.550 S (das entspricht etwa 12 % der Bemessungsgrundlage). Höhere Unterhaltsleistungen sind dem Vater nicht zuzumuten; die ermittelten Unterhaltsbeträge stellen aber anderseits nach den zugrundezulegenden Lebensverhältnissen durchaus keine zu hohe Unterhaltsleistung dar. Die monatlichen Mehrbegehren des Knaben von 500 S und des Mädchens von 450 S waren mangels zureichender Leistungsfähigkeit des Vaters abzuweisen.