Der Revisionsrekurs ist wegen der zur Entscheidung über das Unterhaltserhöhungsbegehren zu lösenden Fragen nach der Berücksichtigung eines dem Unterhaltspflichtigen unerwartet zugefallenen, sein bisheriges Jahresnettoeinkommen um ein Vielfaches übersteigenden Barvermögens bei der Unterhaltsbemessung zulässig; das Rechtsmittel ist auch teilweise berechtigt.
Die langjährigen Lebensverhältnisse des unterhaltspflichtigen Vaters waren durch sein Einkommen als Sanitätsgehilfe wesentlich bestimmt. Der Zufluß eines Geldbetrages von etwas mehr als 4,3 Mio S vermochte seinen Lebensstandard nachhaltig und erheblich zu beeinflussen. Das übt insofern Einfluß auf den Unterhaltsanspruch seines Kindes, als auch die zu berücksichtigenden Unterhaltsbedürfnisse des Kindes nach den nunmehr verbesserten Lebensverhältnissen des Vaters zu bestimmen sind, was aber in dem Fall für die Unterhaltsleistung des Vaters selbst von einer bloß theoretischen Bedeutung bliebe, wenn nicht auch die Leistungsfähigkeit des Vaters eine entsprechende Stärkung erfuhr.
Die Verpflichtung zur Deckung der den Lebensverhältnissen (beider) Elternteile angemessenen Unterhaltsbedürfnisse eines Kindes ist ja dadurch begrenzt, daß einem Unterhaltspflichtigen nur eine ihm nach seinen Kräften zumutbare Unterhaltsleistung aufzuerlegen ist. Diese Kräfte bestimmen sich zuvörderst nach dem tatsächlichen Einkommen des Unterhaltspflichtigen, darüber hinaus aber auch nach jenem Einkommen, dessen Erzielung nach den allgemeinen Marktverhältnissen und den persönlichen Umständen bei gebotener Anspannung erwartet werden darf, ausnahmsweise auch nach dem Ausmaß eines verwertbaren Vermögensstammes, auf den nach den konkreten Lebensumständen ein pflichtbewußter Familienvater zur Deckung der Unterhaltsbedürfnisse seiner Familienangehörigen zurückgreifen würde.
Wieweit bei einem Verlust oder Verbrauch eines Vermögens, den ein fürsorglicher Familienvater zu vermeiden gewußt hätte, für die Unterhaltsbemessung hypothetisch von einem tatsächlich nicht mehr vorhandenen Vermögen ausgegangen werden dürfte, braucht im vorliegnden Fall nicht entschieden zu werden.
Der unterhaltspflichtige Vater hat nach seinen unwidersprochen gebliebenen Behauptungen 350.000 S zur Abdeckung von Schulden, 200.000 S zur Anschaffung von Bekleidung, 1,050.000 S zur Verbesserung seiner Wohnverhältnisse, 130.000 S für verschiedene Anschaffungen, weitere 130.000 S für (Gebrauchs-)Schmuck, 200.000 S zur Anschaffung von Unterhaltungselektronikgeräten, 1,000.000 S zur Anschaffung von Kraftfahrzeugen, 120.000 S für Versicherungsprämien und 300.000 S für Urlaubsreisen ausgegeben, für weitere 100.000 S hat er Geschenke gemacht, 70.000 S davon für ein Hochzeitsgeschenk für seinen Bruder ausgegeben. Nur der verbliebene Restbetrag von 740.000 S ist insofern als Wertanlage erhalten, als der unterhaltspflichtige Vater seinem Vater und seinem Freund je 100.000 S und 40.000 S seiner Großmutter darlehensweise zuzählte und einen Betrag von 500.000 S zur Anlage in Immobilienaktien verwendete.
Die Ausgaben im Gesamtbetrag von 3,580.000 S sind nicht als unverantwortliche Vermögensverschleuderung oder Verschwendung zu werten. Soweit noch Gegenwerte vorhanden sind, dienen sie der gehobenen Lebensvorsorge oder sind sie als Gebrauchsgegenstände einer starken Entwertung unterworfen.
An dem gehobenen Lebensstandard hat aber auch die im Haushalt der Mutter heranwachsende Tochter angemessen teilzuhaben. Dies bedeutet im Gegensatz zur rekursgerichtlichen Auffassung, daß der Regelbedarf des Kindes kein Maßstab dafür sein kann, wieweit dem unterhaltspflichtigen Vater zugemutet werden kann, zur Deckung von Unterhaltsbedürfnissen seiner Tochter auch den Stamm des ihm verbliebenen Vermögens zu veräußern.
Die zu berücksichtigenden Unterhaltsbedürfnisse des Kindes bestimmen sich nach § 140 Abs 1 ABGB nach den konkreten Lebensverhältnissen seiner Eltern, die Belastbarkeit jedes einzelnen Unterhaltspflichtigen nach seinen in Anschlag zu bringenden Kräften.Die zu berücksichtigenden Unterhaltsbedürfnisse des Kindes bestimmen sich nach Paragraph 140, Absatz eins, ABGB nach den konkreten Lebensverhältnissen seiner Eltern, die Belastbarkeit jedes einzelnen Unterhaltspflichtigen nach seinen in Anschlag zu bringenden Kräften.
Unter Bedachtnahme auf diese Grundsätze entspricht es einem angemessenen Teilhaben der Tochter an den gehobenen Lebensverhältnissen ihres Vaters, daß dessen monatliche Unterhaltsleistungen von 2.750 S auf 5.000 S erhöht werden.