Der Vater hat dem Erstgericht Gehaltsabrechnungen vorgelegt, aus denen der Bezug einer Entschädigung für Reisekosten hervorgeht (AS 11 bis 13). Stellte der an „Reisekosten“ bezogene Betrag eine reine Aufwandsentschädigung dar, wäre er in die Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht einzubeziehen. Schon das Erstgericht hätte eine entsprechende Überprüfung in dieser Richtung vornehmen müssen, ohne daß der Vater ausdrücklich die Ausscheidung dieses Bezugsbestandteils aus der Unterhaltsbemessungsgrundlage hätte begehren müssen. Das Rekursgericht hat auch richtig erkannt, daß das Erstgericht die Sonderzahlung zu Unrecht ohne weitere Erhebungen als gleichmäßigen Bezugsbestandteil behandelte, also keine aliquote Umlegung vornahm; auch dazu wären entsprechende Erhebungen geboten gewesen. Es ist unzulässig, lediglich aufgrund von nicht weiter belegbaren Vermutungen die Unrichtigkeit des vom Vater behaupteten monatlichen Nettoeinkommens, das durchaus im Einklang mit den von ihm vorgelegten Gehaltsabrechnungen stehen könnte, zu unterstellen.
Wohl ist auch das Vermögen des Vaters für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit maßgeblich; der Unterhaltspflichtige muß aber grundsätzlich nur dann im Rahmen des ihm Zumutbaren zwecks Erfüllung seiner Unterhaltspflicht auch sein Vermögen angreifen, wenn er die notwendigen Unterhaltsleistungen nicht aus dem laufenden Einkommen bestreiten kann. Die Zumutbarkeit kann nur im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung anhand der jeweiligen konkreten Verhältnisse des Einzelfalls berurteilt werden (ÖA 1995,68; 4 Ob 531/95; 6 Ob 594/95; 6 Ob 653/93). Die vom Rekursgericht ins Treffen geführte Eigentumswohnung dient der Befriedigung des Wohnbedürfnisses des Vaters, sodaß dieses Vermögen zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Vaters nicht herangezogen werden könnte (ÖA 1995, 68). Vielmehr könnte überlegt werden, ob nicht die vom Gericht zweiter Instanz angeführten Schulden, die der Vater für den Erwerb der Eigentumswohnung eingegangen sein soll, eine Abzugspost von der Unterhaltsbemessungsgrundlage bilden würden. Darauf hat sich der Vater allerdings nicht berufen. Sein übriges Vermögen (Baugrundstück und PKW) muß der Vater nicht antasten, weil er die notwendigen Unterhaltsleistungen aus dem laufenden Einkommen erbringen kann (vgl 1 Ob 532/95; Purtscheller-Salzmann, Unterhaltsbemessung, Rz 226). Der Regelbedarf für ein dreijähriges Kind beträgt derzeit S 2.430 (ÖA 1995, 74). Zu einer monatlichen Unterhaltsleistung im Betrage von S 2.500 ist der Vater bereit; die Entscheidung des Rekursgerichtes ist in diesem Umfang unangefochten geblieben. Das bedeutet aber, daß der notwendige Unterhalt des Kindes bereits aus dem Einkommen des Vaters gedeckt werden kann.Wohl ist auch das Vermögen des Vaters für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit maßgeblich; der Unterhaltspflichtige muß aber grundsätzlich nur dann im Rahmen des ihm Zumutbaren zwecks Erfüllung seiner Unterhaltspflicht auch sein Vermögen angreifen, wenn er die notwendigen Unterhaltsleistungen nicht aus dem laufenden Einkommen bestreiten kann. Die Zumutbarkeit kann nur im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung anhand der jeweiligen konkreten Verhältnisse des Einzelfalls berurteilt werden (ÖA 1995,68; 4 Ob 531/95; 6 Ob 594/95; 6 Ob 653/93). Die vom Rekursgericht ins Treffen geführte Eigentumswohnung dient der Befriedigung des Wohnbedürfnisses des Vaters, sodaß dieses Vermögen zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Vaters nicht herangezogen werden könnte (ÖA 1995, 68). Vielmehr könnte überlegt werden, ob nicht die vom Gericht zweiter Instanz angeführten Schulden, die der Vater für den Erwerb der Eigentumswohnung eingegangen sein soll, eine Abzugspost von der Unterhaltsbemessungsgrundlage bilden würden. Darauf hat sich der Vater allerdings nicht berufen. Sein übriges Vermögen (Baugrundstück und PKW) muß der Vater nicht antasten, weil er die notwendigen Unterhaltsleistungen aus dem laufenden Einkommen erbringen kann vergleiche 1 Ob 532/95; Purtscheller-Salzmann, Unterhaltsbemessung, Rz 226). Der Regelbedarf für ein dreijähriges Kind beträgt derzeit S 2.430 (ÖA 1995, 74). Zu einer monatlichen Unterhaltsleistung im Betrage von S 2.500 ist der Vater bereit; die Entscheidung des Rekursgerichtes ist in diesem Umfang unangefochten geblieben. Das bedeutet aber, daß der notwendige Unterhalt des Kindes bereits aus dem Einkommen des Vaters gedeckt werden kann.
Das Gericht zweiter Instanz hat seiner Entscheidung einerseits Tatsachen zugrundegelegt, die unüberprüfbar sind und zu denen sich der Vater auch nicht äußern konnte. Es ist zwar im Rahmen der Beweiswürdigung zulässig, Erfahrungssätze zur Tatsachenfeststellung heranzuziehen, doch darf nicht von Vermutungen ausgegangen werden, denen jegliches Substrat fehlt (vgl 1 Ob 532/95). Andererseits hat das Rekursgericht aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung die Ansicht vertreten, der Vater müsse zur Erfüllung seiner (über S 2.500 hinausgehenden) Unterhaltsverpflichtung auch sein Vermögen angreifen.Das Gericht zweiter Instanz hat seiner Entscheidung einerseits Tatsachen zugrundegelegt, die unüberprüfbar sind und zu denen sich der Vater auch nicht äußern konnte. Es ist zwar im Rahmen der Beweiswürdigung zulässig, Erfahrungssätze zur Tatsachenfeststellung heranzuziehen, doch darf nicht von Vermutungen ausgegangen werden, denen jegliches Substrat fehlt vergleiche eins, Ob 532/95). Andererseits hat das Rekursgericht aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung die Ansicht vertreten, der Vater müsse zur Erfüllung seiner (über S 2.500 hinausgehenden) Unterhaltsverpflichtung auch sein Vermögen angreifen.
Das führt in Stattgebung des Revisionsrekurses des Vaters zur Aufhebung der Beschlüsse der Vorinstanzen; das Erstgericht wird nach Durchführung entsprechender Erhebungen über das Einkommen des Vaters neuerlich darüber zu entscheiden haben, ob diesem ein über S 2.500 hinausgehende Unterhaltsbeitrag auferlegt werden kann.