Der gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revisionsrekurs des Minderjährigen ist teilweise berechtigt. Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, hat bei Nichtäußerung des Beteiligten nach § 185 Abs 3 AußStrG das tatsächliche Vorbringen des Antragstellers, soweit es nicht durch vorliegende Beweise widerlegt wird oder sonst Anhaltspunkte dafür sprechen, daß der zur Äußerung Aufgeforderte ungeachtet seines Schweigens dem Antrag entgegentrete, als zugestanden zu gelten. Das versäumte Vorbringen des Antragsgegners kann auch nicht in Form von Neuerungen im Rekurs nachgetragen werden (SZ 52/155; EFSlg. 37.470, 35.130). Letzteres hat auch dann zu gelten, wenn, wie hier, der Antragsgegner nach Ablauf der Frist und nach der Entscheidung des Erstgerichtes eine Äußerung erstattet. Das Rekursgericht konnte daher zwar aufgrund der bereits vom Erstgericht eingeholten Auskunft über die Bezüge des Antragsgegners ab März 1989 ergänzende Feststellungen treffen. Das nicht näher substantiierte Vorbringen über Unterhaltsleistungen und die Behauptung, die Familienbeihilfe ab Mitte 1989 nicht mehr bezogen zu haben, hatten jedoch außer Betracht zu bleiben. Der Entscheidung ist ein (vom Vater auch zugestandenes) monatliches Nettoeinkommen von S 19.800 und ab März 1989 von S 21.200, der Bezug der Familienbeihilfe durch den Vater sowie die Leistung von nur sporadischen, nicht ins Gewicht fallenden Beiträgen durch den Vater zugrunde zu legen.Der gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revisionsrekurs des Minderjährigen ist teilweise berechtigt. Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, hat bei Nichtäußerung des Beteiligten nach Paragraph 185, Absatz 3, AußStrG das tatsächliche Vorbringen des Antragstellers, soweit es nicht durch vorliegende Beweise widerlegt wird oder sonst Anhaltspunkte dafür sprechen, daß der zur Äußerung Aufgeforderte ungeachtet seines Schweigens dem Antrag entgegentrete, als zugestanden zu gelten. Das versäumte Vorbringen des Antragsgegners kann auch nicht in Form von Neuerungen im Rekurs nachgetragen werden (SZ 52/155; EFSlg. 37.470, 35.130). Letzteres hat auch dann zu gelten, wenn, wie hier, der Antragsgegner nach Ablauf der Frist und nach der Entscheidung des Erstgerichtes eine Äußerung erstattet. Das Rekursgericht konnte daher zwar aufgrund der bereits vom Erstgericht eingeholten Auskunft über die Bezüge des Antragsgegners ab März 1989 ergänzende Feststellungen treffen. Das nicht näher substantiierte Vorbringen über Unterhaltsleistungen und die Behauptung, die Familienbeihilfe ab Mitte 1989 nicht mehr bezogen zu haben, hatten jedoch außer Betracht zu bleiben. Der Entscheidung ist ein (vom Vater auch zugestandenes) monatliches Nettoeinkommen von S 19.800 und ab März 1989 von S 21.200, der Bezug der Familienbeihilfe durch den Vater sowie die Leistung von nur sporadischen, nicht ins Gewicht fallenden Beiträgen durch den Vater zugrunde zu legen.
Bei der Unterhaltsbemessung kommt es vor allem auf die Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten an; es ist aber auch die konkrete Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen. Einen Anhaltspunkt dafür, nach welchen Kriterien der Beitrag der Eltern zu ermitteln ist, gibt das Gesetz durch Verknüpfung der Bedürfnisse des Kindes mit den Lebensverhältnissen der Eltern (4 Ob 532/90 ua). Das Rekursgericht hat daraus richtig gefolgert, daß der Zuspruch bloß des Regelbedarfs ohne Berücksichtigung der Lebensverhältnisse der Eltern mit dem Gesetz nicht in Einklang steht (Pichler in Rummel2 Rz 5 a zu § 140;Bei der Unterhaltsbemessung kommt es vor allem auf die Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten an; es ist aber auch die konkrete Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen. Einen Anhaltspunkt dafür, nach welchen Kriterien der Beitrag der Eltern zu ermitteln ist, gibt das Gesetz durch Verknüpfung der Bedürfnisse des Kindes mit den Lebensverhältnissen der Eltern (4 Ob 532/90 ua). Das Rekursgericht hat daraus richtig gefolgert, daß der Zuspruch bloß des Regelbedarfs ohne Berücksichtigung der Lebensverhältnisse der Eltern mit dem Gesetz nicht in Einklang steht (Pichler in Rummel2 Rz 5 a zu Paragraph 140,;
4 Ob 532/90). Die Unterhaltsbemessung nach der Prozentsatzkomponente stellt für durchschnittliche Verhältnisse eine brauchbare Handhabe dar, um den Unterhaltsberechtigten an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen teilhaben zu lassen (Schwimann-Schlemmer, ABGB I § 140 Rz 8). Das Rekursgericht hat richtig erkannt, daß eine Unterhaltsbemessung allein nach dieser Methode bei erheblich überdurchschnittlichem Einkommen des Unterhaltspflichtigen die Gefahr einer Überalimentierung des Kindes in sich birgt. Die im § 140 ABGB verankerte Angemessenheitsgrenze darf auch bei erheblich überdurchschnittlichem Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht überschritten werden (6 Ob 563/90). Die Gerichte zweiter Instanz nehmen im allgemeinen eine absolute Obergrenze (Luxusgrenze) bei ca. dem 2 1/2fachen des Regelbedarfs an (EFSlg. 53.141 ua; Pichler aaO; Schwimann-Schlemmer aaO Rz 10 je mwN). Entgegen der Meinung des Rekursgerichtes besteht jedoch im vorliegenden Fall die Gefahr einer Überalimentierung nicht. Das Einkommen des Vaters liegt nicht so erheblich über dem Durchschnitt. Ausgehend von diesem Einkommen (und unter Berücksichtigung der Familienbeihilfe) entspricht ein Beitrag von monatlich S 4.000 den obgenannten Bemessungskriterien. Nach der nunmehrigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs können Unterhaltsansprüche grundsätzlich auch für die Vergangenheit gestellt werden. Unterhaltsansprüche für die Vergangenheit unterliegen nur der Verjährung des § 1480 ABGB (SZ 61/143; 5 Ob 520/90; 4 Ob 533/90). Entgegen der Meinung des Rekursgerichtes kommt es nicht darauf an, ob der Unterhaltsberechtigte oder dessen Vertreter Kenntnis von der Berufstätigkeit des Unterhaltspflichtigen gehabt haben und daher in der Lage gewesen wären, den Unterhaltsanspruch geltend zu machen. Das Unterlassen der Geltendmachung eines Anspruchs führt grundsätzlich nicht zu dessen Verlust. Bloße Untätigkeit genügt regelmäßig auch nicht für die Annahme eines schlüssigen Verzichtes (RZ 1985/57; RZ 1978/41; 4 Ob 533/90). Andere, den Konkludenzerfordernissen des § 863 Abs 1 ABGB entsprechende Umstände, aus denen ein Verzicht abgeleitet werden könnte, liegen nicht vor. Nach den obgenannten Grundsätzen ergibt sich für die letzten 3 Jahre ein Unterhaltsanspruch des Minderjährigen von S 124.700 (24 Monate a S 3.300, 5 Monate a S 3.500 und 7 Monate a S 4.000), der ihm im Sinne der neueren Rechtsprechung auch zuzuerkennen ist. Für eine Unterhaltsleistung durch einen Dritten in Erwartung des Ersatzes vom Unterhaltsschuldner (vgl. SZ 61/143) liegen hier keine Anhaltspunkte vor.4 Ob 532/90). Die Unterhaltsbemessung nach der Prozentsatzkomponente stellt für durchschnittliche Verhältnisse eine brauchbare Handhabe dar, um den Unterhaltsberechtigten an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen teilhaben zu lassen (Schwimann-Schlemmer, ABGB römisch eins Paragraph 140, Rz 8). Das Rekursgericht hat richtig erkannt, daß eine Unterhaltsbemessung allein nach dieser Methode bei erheblich überdurchschnittlichem Einkommen des Unterhaltspflichtigen die Gefahr einer Überalimentierung des Kindes in sich birgt. Die im Paragraph 140, ABGB verankerte Angemessenheitsgrenze darf auch bei erheblich überdurchschnittlichem Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht überschritten werden (6 Ob 563/90). Die Gerichte zweiter Instanz nehmen im allgemeinen eine absolute Obergrenze (Luxusgrenze) bei ca. dem 2 1/2fachen des Regelbedarfs an (EFSlg. 53.141 ua; Pichler aaO; Schwimann-Schlemmer aaO Rz 10 je mwN). Entgegen der Meinung des Rekursgerichtes besteht jedoch im vorliegenden Fall die Gefahr einer Überalimentierung nicht. Das Einkommen des Vaters liegt nicht so erheblich über dem Durchschnitt. Ausgehend von diesem Einkommen (und unter Berücksichtigung der Familienbeihilfe) entspricht ein Beitrag von monatlich S 4.000 den obgenannten Bemessungskriterien. Nach der nunmehrigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs können Unterhaltsansprüche grundsätzlich auch für die Vergangenheit gestellt werden. Unterhaltsansprüche für die Vergangenheit unterliegen nur der Verjährung des Paragraph 1480, ABGB (SZ 61/143; 5 Ob 520/90; 4 Ob 533/90). Entgegen der Meinung des Rekursgerichtes kommt es nicht darauf an, ob der Unterhaltsberechtigte oder dessen Vertreter Kenntnis von der Berufstätigkeit des Unterhaltspflichtigen gehabt haben und daher in der Lage gewesen wären, den Unterhaltsanspruch geltend zu machen. Das Unterlassen der Geltendmachung eines Anspruchs führt grundsätzlich nicht zu dessen Verlust. Bloße Untätigkeit genügt regelmäßig auch nicht für die Annahme eines schlüssigen Verzichtes (RZ 1985/57; RZ 1978/41; 4 Ob 533/90). Andere, den Konkludenzerfordernissen des Paragraph 863, Absatz eins, ABGB entsprechende Umstände, aus denen ein Verzicht abgeleitet werden könnte, liegen nicht vor. Nach den obgenannten Grundsätzen ergibt sich für die letzten 3 Jahre ein Unterhaltsanspruch des Minderjährigen von S 124.700 (24 Monate a S 3.300, 5 Monate a S 3.500 und 7 Monate a S 4.000), der ihm im Sinne der neueren Rechtsprechung auch zuzuerkennen ist. Für eine Unterhaltsleistung durch einen Dritten in Erwartung des Ersatzes vom Unterhaltsschuldner vergleiche SZ 61/143) liegen hier keine Anhaltspunkte vor.
Die Familienbeihilfe hat jedenfalls seit dem 1. Jänner 1978 den Charakter einer Betreuungshilfe und gilt als Einkommen des nach § 2 Abs 2 (bzw. nach § 11 Abs 2) FamLAG Anspruchsberechtigten und damit vor allem desjenigen, der die Familienbeihilfe bezieht (SZ 59/19; SZ 54/52; EFSlg. 44.871/9, 41.028), ohne daß der Betrag unmittelbar dem Kind zuzuwenden ist (EFSlg. 41.028). Das Kind, für das die Familienbeihilfe bezogen wird, kann daher grundsätzlich nicht deren Herausgabe vom Unterhaltspflichtigen neben dem Unterhaltsbeitrag begehren. Als Einkommen des Unterhaltspflichtigen ist sie aber bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen (Schwimann-Schlemmer aaO § 140 Rz 61 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz).Die Familienbeihilfe hat jedenfalls seit dem 1. Jänner 1978 den Charakter einer Betreuungshilfe und gilt als Einkommen des nach Paragraph 2, Absatz 2, (bzw. nach Paragraph 11, Absatz 2,) FamLAG Anspruchsberechtigten und damit vor allem desjenigen, der die Familienbeihilfe bezieht (SZ 59/19; SZ 54/52; EFSlg. 44.871/9, 41.028), ohne daß der Betrag unmittelbar dem Kind zuzuwenden ist (EFSlg. 41.028). Das Kind, für das die Familienbeihilfe bezogen wird, kann daher grundsätzlich nicht deren Herausgabe vom Unterhaltspflichtigen neben dem Unterhaltsbeitrag begehren. Als Einkommen des Unterhaltspflichtigen ist sie aber bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen (Schwimann-Schlemmer aaO Paragraph 140, Rz 61 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz).
Demgemäß ist dem Revisionsrekurs teilweise Folge zu geben.