Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Den Rechtsmittelausführungen des Vaters, wonach eine Unterhaltserhöhung für die Vergangenheit dann nicht begehrt werden könne, wenn der Unterhalt durch eine gerichtliche Entscheidung festgelegt wurde, dem Unterhaltsberechtigten alle für die (Neu-)Bemessung relevanten Umstände bekannt waren, und er dennoch keinen Erhöhungsantrag gestellt hat, kann nicht beigepflichtet werden:
Die Rechtskraft einer Unterhaltsfestsetzung steht einem Unterhaltserhöhungsantrag für einen Zeitraum, für den bereits der Unterhalt festgelegt wurde, selbst dann nicht entgegen, wenn der ursprüngliche Antrag nicht als Teilantrag bezeichnet und eine Nachforderung nicht ausdrücklich vorbehalten war (SZ 22/190; SZ 48/113; SZ 49/114; Fasching, LB2 Rz 1516). Wie ein verstärkter Senat des Obersten Gerichshofes - in Übereinstimmung mit dem Schrifttum (vgl. etwa Koziol, Unterhaltsansprüche für die Vergangenheit und Regreßansprüche eines Drittzahlers, JBl. 1978, 626 ff Ä631Ü; Pichler, Gedanken zum Unterhalt für die Vergangenheit,Die Rechtskraft einer Unterhaltsfestsetzung steht einem Unterhaltserhöhungsantrag für einen Zeitraum, für den bereits der Unterhalt festgelegt wurde, selbst dann nicht entgegen, wenn der ursprüngliche Antrag nicht als Teilantrag bezeichnet und eine Nachforderung nicht ausdrücklich vorbehalten war (SZ 22/190; SZ 48/113; SZ 49/114; Fasching, LB2 Rz 1516). Wie ein verstärkter Senat des Obersten Gerichshofes - in Übereinstimmung mit dem Schrifttum vergleiche etwa Koziol, Unterhaltsansprüche für die Vergangenheit und Regreßansprüche eines Drittzahlers, JBl. 1978, 626 ff Ä631Ü; Pichler, Gedanken zum Unterhalt für die Vergangenheit,
ÖA 1988, 68 ff Ä69Ü - ausgesprochen hat (JBl. 1988, 586 =
EvBl 1988/123 = EFSlg 57.045 = ÖA 1988, 79; auch 6 Ob 580/88)
bildet die Verjährung die einzige Grenze für den Unterhalt für die Vergangenheit. Eine Änderung der Unterhaltsbemessung für die Vergangenheit kann somit auch dann erfolgen, wenn für diese Zeit bereits eine gerichtliche Regelung vorlag, welche aber wegen einer - nicht bloß unbedeutenden - Änderung der Verhältnisse nicht mehr bindend ist (EvBl 1990/50; 5 Ob 520/90). Niemand geht durch bloßes Unterlassen der Geltendmachung eines Anspruches seines Rechtes verlustig (SZ 34/106; SZ 49/127; JBl. 1982, 426); nur die Verjährung bildet regelmäßig die Grenze für die Verfolgbarkeit eines Anspruches. Bloßes Untätigsein genügt auch nicht für die Annahme eines schlüssigen Verzichtes (RZ 1978/41; RZ 1985/57). Andere Umstände, aus denen objektiv zu entnehmen gewesen wäre, daß ein Verzicht ernstlich gewollt wäre (vgl. dazu etwa SZ 44/86), hat aber der Vater nicht behauptet.bildet die Verjährung die einzige Grenze für den Unterhalt für die Vergangenheit. Eine Änderung der Unterhaltsbemessung für die Vergangenheit kann somit auch dann erfolgen, wenn für diese Zeit bereits eine gerichtliche Regelung vorlag, welche aber wegen einer - nicht bloß unbedeutenden - Änderung der Verhältnisse nicht mehr bindend ist (EvBl 1990/50; 5 Ob 520/90). Niemand geht durch bloßes Unterlassen der Geltendmachung eines Anspruches seines Rechtes verlustig (SZ 34/106; SZ 49/127; JBl. 1982, 426); nur die Verjährung bildet regelmäßig die Grenze für die Verfolgbarkeit eines Anspruches. Bloßes Untätigsein genügt auch nicht für die Annahme eines schlüssigen Verzichtes (RZ 1978/41; RZ 1985/57). Andere Umstände, aus denen objektiv zu entnehmen gewesen wäre, daß ein Verzicht ernstlich gewollt wäre vergleiche dazu etwa SZ 44/86), hat aber der Vater nicht behauptet.
Da somit das Rekursgericht zu Recht die grundsätzliche Möglichkeit der Unterhaltserhöhung für den Zeitraum vom 1. 7. 1988 bis 31. 5. 1989 bejaht hat und die Bemessung an sich nicht bekämpft wird, war dem Revisionsrekurs des Vaters ein Erfolg zu versagen.