Entscheidungsgründe:
Die am 22.8.1953 geschlossene Ehe der Streitteile wurde am 3.10.1978 gemäß § 55 Abs 3 EheG mit dem Ausspruch gemäß § 61 Abs 3 EheG geschieden, dass das Verschulden an der Zerrüttung der Ehe den Mann trifft. Der Mann verpflichtete sich in einem Unterhaltsprozess mit gerichtlichem Vergleich vom 9.2.1972, der Frau einen monatlichen Unterhaltsbetrag von S 8.000, wertgesichert nach dem VPI I (Basismonat Jänner 1972) zu bezahlen; die Frau verzichtete dabei ausdrücklich auf eine Erhöhung des Unterhalts aus einer Einkommenserhöhung des Klägers. Während des zwischen den Streitteilen behängenden Ehescheidungsverfahrens übertrug die Frau dem Mann im Rahmen der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse die ihr gehörige Hälfte einer Liegenschaft in Weikersdorf, während der Mann über Wunsch der Frau seinen Viertelanteil an einer Liegenschaft in Wien, einem Mietshaus, der gemeinsamen Tochter Gertraud S***** mit notariellem Schenkungsvertrag vom 15.6.1978 übertrug. Diese räumte am 16.6.1978 ihrer Mutter, die selbst Vierteleigentümerin dieser Liegenschaft ist, ob dem ihr vom Vater geschenkten Anteil das lebenslängliche Fruchtnießungsrecht sowie die Beschränkung des Eigentums durch ein Belastungs- und Veräußerungsverbot ein. Der Schenkungsvertrag vom 15.6. und der Dienstbarkeitseinräumungsvertrag vom 16.6.1978 wurden gleichzeitig verbüchert.Die am 22.8.1953 geschlossene Ehe der Streitteile wurde am 3.10.1978 gemäß Paragraph 55, Absatz 3, EheG mit dem Ausspruch gemäß Paragraph 61, Absatz 3, EheG geschieden, dass das Verschulden an der Zerrüttung der Ehe den Mann trifft. Der Mann verpflichtete sich in einem Unterhaltsprozess mit gerichtlichem Vergleich vom 9.2.1972, der Frau einen monatlichen Unterhaltsbetrag von S 8.000, wertgesichert nach dem VPI römisch eins (Basismonat Jänner 1972) zu bezahlen; die Frau verzichtete dabei ausdrücklich auf eine Erhöhung des Unterhalts aus einer Einkommenserhöhung des Klägers. Während des zwischen den Streitteilen behängenden Ehescheidungsverfahrens übertrug die Frau dem Mann im Rahmen der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse die ihr gehörige Hälfte einer Liegenschaft in Weikersdorf, während der Mann über Wunsch der Frau seinen Viertelanteil an einer Liegenschaft in Wien, einem Mietshaus, der gemeinsamen Tochter Gertraud S***** mit notariellem Schenkungsvertrag vom 15.6.1978 übertrug. Diese räumte am 16.6.1978 ihrer Mutter, die selbst Vierteleigentümerin dieser Liegenschaft ist, ob dem ihr vom Vater geschenkten Anteil das lebenslängliche Fruchtnießungsrecht sowie die Beschränkung des Eigentums durch ein Belastungs- und Veräußerungsverbot ein. Der Schenkungsvertrag vom 15.6. und der Dienstbarkeitseinräumungsvertrag vom 16.6.1978 wurden gleichzeitig verbüchert.
Im Zuge eines vom Mann im Jahr 1979 angestrengten Unterhaltsherabsetzungsprozesses schlossen die Streitteile vor dem Berufungsgericht am 15.4.1980 in Abänderung des Vergleiches vom 9.2.1972, dessen übrige Bedingungen jedoch bestehen blieben, einen Vergleich, wonach der Mann der Frau ab 1.5.1980 monatlich S 11.500 wertgesichert nach dem VPI I (Basismonat April 1980) zu zahlen hatte. Beim Vergleichsabschluss gingen beide Teile davon aus, dass die Frau über kein eigenes Einkommen verfügt und ausschließlich auf die Alimentation des Mannes angewiesen ist. Zwar waren im Verfahren vom Mann Einkünfte der Frau aus der Vermietung des Zinshauses behauptet, jedoch nicht erwiesen worden.Im Zuge eines vom Mann im Jahr 1979 angestrengten Unterhaltsherabsetzungsprozesses schlossen die Streitteile vor dem Berufungsgericht am 15.4.1980 in Abänderung des Vergleiches vom 9.2.1972, dessen übrige Bedingungen jedoch bestehen blieben, einen Vergleich, wonach der Mann der Frau ab 1.5.1980 monatlich S 11.500 wertgesichert nach dem VPI römisch eins (Basismonat April 1980) zu zahlen hatte. Beim Vergleichsabschluss gingen beide Teile davon aus, dass die Frau über kein eigenes Einkommen verfügt und ausschließlich auf die Alimentation des Mannes angewiesen ist. Zwar waren im Verfahren vom Mann Einkünfte der Frau aus der Vermietung des Zinshauses behauptet, jedoch nicht erwiesen worden.
Mit 31.12.1977 schied der Mann aus dem Unternehmen V***** aus und erhielt eine Abfertigung von S 807.000, woraus er zum Teil für sich, zum Teil für die beiden Kinder aus der zweiten Ehe Wertpapiere anschaffte. In der Zeit vom 1.7. bis 31.12.1988 bezog der Mann eine ASVG-Pension von durchschnittlich S 12.245 monatlich, ab 1.1.1989 eine solche von S 13.249. Weiters bezieht er von seinem früheren Dienstgeber eine Privatpension, die im Jahr 1988 monatlich durchschnittlich S 45.672, im Jahr 1989 im Monatsdurchschnitt S 55.177 betrug.
Aus der Verzinsung der ihm gehörigen Wertpapiere bezog der Mann im Jahr 1988 S 17.963, vom 1.1. bis 15.10.1989 S 14.815,30.
Die Frau bezog vom 1.7. bis 31.12.1988 eine Alterspension von netto durchschnittlich S 6.250 monatlich, im Jahr 1989 eine solche von S 6.406.
Als in einem von der Frau im Jahr 1984 angestrengten Verfahren, in dem sie vom Mann Wertsicherungsbeträge aufgrund des Unterhaltsvergleichs vom 15.4.1980 einklagte, in beiden Instanzen ihre Einkünfte aus dem von der Tochter eingeräumten Fruchtgenußrecht an deren Viertelanteil des Zinshauses als Eigeneinkommen und zur Entlastung des Mannes angerechnet wurden, schlossen die Frau und ihre Tochter Gertraud S***** mit Wirkung vom 1.1.1986 einen Dissolutionsvertrag, so dass in der Folge die Frau nur mehr die Einnahmen aus ihrem eigenen Viertelanteil an dieser Liegenschaft erhielt. Bei dieser Liegenschaft handelt es sich um ein aus dem Ende des 19. Jahrhunderts stammendes Mietshaus mit 25 Bestandseinheiten, das den Bestimmungen des MRG unterliegt. Die Gesamteinnahmen aus den Vermietungen dieses Objektes betragen brutto jährlich S 435.000, der für die Erhaltung des Zustandes zur weiteren Vermietbarkeit erforderliche Aufwand beträgt jährlich durchschnittlich S 105.280, so dass die Nettoeinnahmen - vor der Einkommensversteuerung - mit S 330.000 anzusetzen sind. Unter der (von den Vorinstanzen vertretenen) Annahme, dass der Frau die Hälfte der Einnahmen aus diesem Mietshaus anzurechnen sind, ermittelte das Erstgericht unter Bedachtnahme auf die bis 31.12.1988 geltende Einkommensteuerbemessung einen jährlichen Nettoertrag von rund S 104.376, somit einen monatlichen von rund S 8.700, sowie für die Zeit ab 1.1.1989 einen jährlichen Nettoertrag von S 119.513, sohin monatlich durchschnittlich rund S 10.000.
Der Kläger begehrt die Herabsetzung seiner Unterhaltsverpflichtung von S 11.500 und zwar ab 21.7.1988 auf S 6.720, sodann ab 1.11.1989 auf monatlich S 964. Er brachte dazu vor, dass die Frau im Gegensatz zu den Verhältnissen im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses über ein erhebliches Eigeneinkommen verfüge, so dass ausgehend von seinem seinerzeitigen Monatseinkommen (von rund S 47.500) die Herabsetzung im beantragten Umfang gerechtfertigt sei. Bezüglich des von ihm an die Tochter geschenkten Viertelanteils am Zinshaus sei vereinbart gewesen, dass die daraus erfließenden Einnahmen der Beklagten in Anrechnung auf seine Unterhaltsleistung zukommen. Dadurch, dass die Frau mit dem Dienstbarkeitsauflösungsvertrag auf diese Einnahmen verzichtet haben mag, könne für sie keine günstigere Position geschaffen werden.
Die Frau beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und brachte vor, ausgehend vom derzeitigen wesentlich höheren Einkommen des Mannes und ihren geringen Einnahmen aus dem Mietshaus sei die Unterhaltsherabsetzung nicht berechtigt. Ihre Tochter Gertraud S***** habe ihr an dem vom Vater geschenkten Liegenschaftsanteil ein Fruchtgenußrecht eingeräumt, nicht um damit die Unterhaltspflicht des Vaters zu vermindern, sondern geradezu im Gegenteil, um ihr zusätzlich zum Unterhalt des Vaters Zubußen zukommen zu lassen, damit sie ihren vormaligen Lebensstandard halten könne.
Das Erstgericht gab dem Herabsetzungsbegehren teilweise (ab 21.7.1988 bis 31.10.1989 auf monatlich S 8.800 sowie ab 1.11.1989 auf monatlich S 11.200) statt. Die Neubemessung der vergleichsweise festgelegten Unterhaltsverpflichtung des Mannes sei wegen geänderter Verhältnisse gerechtfertigt, weil die Frau derzeit über namhaftes Eigeneinkommen verfüge. Der Verzicht der Frau auf eine Unterhaltserhöhung aus dem Titel der Einkommenserhöhung des Mannes bedeute nicht, dass nunmehr vom seinerzeitigen Einkommen des Mannes im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses auszugehen wäre, vielmehr sei dessen derzeitiges Einkommen maßgeblich. Neben dem Pensionseinkommen sei der Frau aber die Hälfte der Einnahmen aus dem Mietshaus anzurechnen, weil dieses Einkommen von ihr aufgrund einer Vereinbarung mit der Tochter bereits erzielt wurde und sodann freiwillig, ohne durch äußere Umstände dazu genötigt gewesen zu sein, wieder aufgegeben worden sei. Nach dem zwischen den Parteien unbestrittenen Berechnungsmodus (Unterhaltsbetrag = 32 % des fiktiven „Familieneinkommens“ abzüglich Einkommen der Frau), und den festgestellten Einkommensverhältnissen beider Teile ergebe sich die teilweise Stattgebung des Klagebegehrens (für 1988: Einkommen des Mannes im Monatsdurchschnitt S 59.414 + Einkommen der Frau S 14.950 = S 74.364 . 0,32 = S 23.796 – S 14.950 = S 8.846 = S 8.800; für 1989: Einkommen des Mannes S 69.986 + Einkommen der Frau S 16.406 = S 86.392 . 0,32 = S 27.645 – S 16.406 = S 11.239 = S 11.200).
Das Gericht zweiter Instanz bestätigte infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Erstgerichtes und erklärte die Revision für zulässig.
Es verwarf die Mängelrüge der Berufung des Klägers und übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen. Den von der Beklagten gerügten Feststellungsmangel betreffend die von der Beklagten behauptete Absicht der Beklagten und ihrer Tochter beim Dienstbarkeitseinräumungsvertrag vom 16.6.1978, der Mutter ohne Entlastung des Vaters zusätzliche Mittel neben der Unterhaltsleistung des Vaters zu verschaffen erachtete das Berufungsgericht für nicht relevant, weil ihr dieses ohne Not wieder aufgegebene Eigeneinkommen ohne Rücksicht auf die Absicht der Parteien auf ihren Unterhaltsbedarf anzurechnen sei.
Gegen die Entscheidung der zweiten Instanz richten sich die Revisionen beider Parteien. Nur die Revision der Beklagten ist berechtigt.