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Rechtssatz RS0009612

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0009612

Geschäftszahl

1Ob507/92

Entscheidungsdatum

29.01.1992

Rechtssatz

Der Verzicht der Unterhaltsberechtigten auf eine Unterhaltserhöhung aus dem Grunde einer nachträglichen Einkommenserhöhung des Unterhaltspflichtigen bedeutet nicht, daß der Unterhaltsberechtigte der auf sein eigenes Einkommen gestützten Herabsetzungsklage nicht das inzwischen höhere Einkommen des klagenden Unterhaltspflichtigen entgegenhalten kann, um allenfalls damit die Herabsetzungsklage abzuwehren.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 507/92
    Entscheidungstext OGH 29.01.1992 1 Ob 507/92

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0009612

Dokumentnummer

JJR_19920129_OGH0002_0010OB00507_9200000_002