Rechtssatz RS0009612
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009612
Entscheidungsdatum
29.01.1992
Rechtssatz
Der Verzicht der Unterhaltsberechtigten auf eine Unterhaltserhöhung aus dem Grunde einer nachträglichen Einkommenserhöhung des Unterhaltspflichtigen bedeutet nicht, daß der Unterhaltsberechtigte der auf sein eigenes Einkommen gestützten Herabsetzungsklage nicht das inzwischen höhere Einkommen des klagenden Unterhaltspflichtigen entgegenhalten kann, um allenfalls damit die Herabsetzungsklage abzuwehren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0009612
Dokumentnummer
JJR_19920129_OGH0002_0010OB00507_9200000_002