Rechtssatz RS0009569
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009569
Entscheidungsdatum
29.01.1992
Rechtssatz
Bei der angemessenen Berücksichtigung der eigenen Einkünfte des Unterhaltsberechtigten aus Erwerb oder Vermögen ist auf die Grundsätze des Abs 1 Bedacht zu nehmen.Bei der angemessenen Berücksichtigung der eigenen Einkünfte des Unterhaltsberechtigten aus Erwerb oder Vermögen ist auf die Grundsätze des Absatz eins, Bedacht zu nehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0009569
Dokumentnummer
JJR_19920129_OGH0002_0010OB00507_9200000_001