Die Revision der Klägerin ist im Ergebnis berechtigt. Zwar bildet es keine Aktenwidrigkeit iS des § 503 Abs 1 Z 3 ZPO, wenn das Berufungsgericht ungeachtet des eingangs festgehaltenen Vorbringens der Klägerin in der Tagsatzung vom 3. Februar 1988, AS 20 (die seinerzeitigen Vertragspartner hätten den im Mietvertrag enthaltenen Passus "auf ihre Kosten" so verstanden "wie auch der Vertragswille" gewesen sei, daß nämlich Investitionen zwar für die Dauer des Mietverhältnisses von den Mietern zu tragen, werterhöhende Investitionen aber mit Ablauf des Vertragsverhältnisses von den Vermietern nach Maßgabe der objektiven Werterhöhung abzulösen seien) ausführt, es habe bei der reinen Wortinterpretation des vorliegenden Bestandvertrages zu bleiben, weil die Klägerin über den Wortlaut der Urkunde hinausgehende Vereinbarungen nicht behauptet habe. Aktenwidrigkeit liegt nur vor bei einem Widerspruch zwischen dem Akteninhalt und der darauf berufenden wesentlichen Tatsachenfeststellung im Urteil, der nicht das Ergebnis eines richterlichen Werturteils ist (Fasching. Lehrbuch Rdz 1771). Es bildet daher keine Aktenwidrigkeit, wenn Parteienbehauptungen unrichtig wiedergegeben werden (JBl 1968, 624). Allerdings kann die Nichtbeachtung tatsächlicher Behauptungen unter Umständen einen Verfahrens- oder Feststellungsmangel begründen (3 Ob 531/81).Die Revision der Klägerin ist im Ergebnis berechtigt. Zwar bildet es keine Aktenwidrigkeit iS des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO, wenn das Berufungsgericht ungeachtet des eingangs festgehaltenen Vorbringens der Klägerin in der Tagsatzung vom 3. Februar 1988, AS 20 (die seinerzeitigen Vertragspartner hätten den im Mietvertrag enthaltenen Passus "auf ihre Kosten" so verstanden "wie auch der Vertragswille" gewesen sei, daß nämlich Investitionen zwar für die Dauer des Mietverhältnisses von den Mietern zu tragen, werterhöhende Investitionen aber mit Ablauf des Vertragsverhältnisses von den Vermietern nach Maßgabe der objektiven Werterhöhung abzulösen seien) ausführt, es habe bei der reinen Wortinterpretation des vorliegenden Bestandvertrages zu bleiben, weil die Klägerin über den Wortlaut der Urkunde hinausgehende Vereinbarungen nicht behauptet habe. Aktenwidrigkeit liegt nur vor bei einem Widerspruch zwischen dem Akteninhalt und der darauf berufenden wesentlichen Tatsachenfeststellung im Urteil, der nicht das Ergebnis eines richterlichen Werturteils ist (Fasching. Lehrbuch Rdz 1771). Es bildet daher keine Aktenwidrigkeit, wenn Parteienbehauptungen unrichtig wiedergegeben werden (JBl 1968, 624). Allerdings kann die Nichtbeachtung tatsächlicher Behauptungen unter Umständen einen Verfahrens- oder Feststellungsmangel begründen (3 Ob 531/81).
Dies ist hier der Fall. Wird die rechtliche Beurteilung der Sache allein auf Grund des Bestandvertrages vom 19. September 1960 und unter Bedachtnahme auf den Eintritt der Rechtskraft der gerichtlichen Aufkündigung des Bestandverhältnisses sowie darauf, daß die Klägerin im Verfahren vor dem Erstgericht ein Vorbringen über eine schriftliche Anzeige iS des § 10 Abs 4 MRG nicht erstattet hat, eine solche Anzeige unbestritten auch keinesfalls vor dem Schriftsatz vom 5. August 1987, ON 3 im Verfahren 1 C 93/87 des Erstgerichtes, vorgenommen wurde, erweist sich das Klagebegehren nicht als berechtigt.Dies ist hier der Fall. Wird die rechtliche Beurteilung der Sache allein auf Grund des Bestandvertrages vom 19. September 1960 und unter Bedachtnahme auf den Eintritt der Rechtskraft der gerichtlichen Aufkündigung des Bestandverhältnisses sowie darauf, daß die Klägerin im Verfahren vor dem Erstgericht ein Vorbringen über eine schriftliche Anzeige iS des Paragraph 10, Absatz 4, MRG nicht erstattet hat, eine solche Anzeige unbestritten auch keinesfalls vor dem Schriftsatz vom 5. August 1987, ON 3 im Verfahren 1 C 93/87 des Erstgerichtes, vorgenommen wurde, erweist sich das Klagebegehren nicht als berechtigt.
Der sich aus § 10 MRG ergebende Anspruch - der gemäß § 10 Abs 1 MRG nicht auch die Aufwendungen der Bestandnehmer erfaßt, die 1960/61 gemacht wurden, weil diese mehr als 20 Kalenderjahre vor der Beendigung des Mietverhältnisses zurückliegen - ist bei sonstigem Verlust nach der hier allein in Betracht kommenden Bestimmung des § 10 Abs 4 Z 3 MRG binnen einer Frist von zwei Monaten ab Eintritt der Rechtskraft des Räumungstitels, bei früherer Zurückstellung des Mietgegenstandes jedoch spätestens mit der Zurückstellung, dem Vermieter unter Angabe der Höhe schriftlich anzuzeigen. Räumungstitel ist vorliegend die Aufkündigung vom 29. Jänner 1987, K 2/87 des Erstgerichtes. Da die Zustellung der Aufkündigung an die Klägerin am 30. Jänner 1987 erfolgte und Einwendungen dagegen nicht erhoben wurden, ist die Rechtskraft am 14. Februar 1987 eingetreten. Eine schriftliche Anzeige innerhalb von zwei Monaten ab diesem Zeitpunkt wird von der Klägerin nicht einmal behauptet (Die Zurückstellung des Bestandgegenstandes erfolgte nach den Feststellungen am 30. Juni 1987 und hat demnach die in § 10 Abs 4 Z 3 MRG genannte Zweimonatefrist nicht verkürzt; die in der Revision vertretene Ansicht, die erwähnte Frist habe erst mit der Zurückstellung am 30. Juni 1987 zu laufen begonnen, findet in § 10 Abs 4 MRG keine Deckung). Ein allfälliger Ersatzanspruch der Klägerin nach dem Mietrechtsgesetz ist daher verfristet. Nicht erloschen wäre zwar ein Anspruch der Klägerin nach § 1097 ABGB, da er innerhalb von sechs Monaten nach Zurückstellung des Bestandstückes gerichtlich zu fordern wäre. Doch ist ein Verzicht auf den Ersatz von Aufwendungen, soweit nicht § 10 MRG anzuwenden ist, grundsätzlich auch schon von vornherein zulässig (Würth in Rummel, ABGB, Rdz 6 zu § 1097 mwN). Die Vereinbarungen Punkt IV.2., 3. und 6. des Bestandvertrages vom 19. September 1960Der sich aus Paragraph 10, MRG ergebende Anspruch - der gemäß Paragraph 10, Absatz eins, MRG nicht auch die Aufwendungen der Bestandnehmer erfaßt, die 1960/61 gemacht wurden, weil diese mehr als 20 Kalenderjahre vor der Beendigung des Mietverhältnisses zurückliegen - ist bei sonstigem Verlust nach der hier allein in Betracht kommenden Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer 3, MRG binnen einer Frist von zwei Monaten ab Eintritt der Rechtskraft des Räumungstitels, bei früherer Zurückstellung des Mietgegenstandes jedoch spätestens mit der Zurückstellung, dem Vermieter unter Angabe der Höhe schriftlich anzuzeigen. Räumungstitel ist vorliegend die Aufkündigung vom 29. Jänner 1987, K 2/87 des Erstgerichtes. Da die Zustellung der Aufkündigung an die Klägerin am 30. Jänner 1987 erfolgte und Einwendungen dagegen nicht erhoben wurden, ist die Rechtskraft am 14. Februar 1987 eingetreten. Eine schriftliche Anzeige innerhalb von zwei Monaten ab diesem Zeitpunkt wird von der Klägerin nicht einmal behauptet (Die Zurückstellung des Bestandgegenstandes erfolgte nach den Feststellungen am 30. Juni 1987 und hat demnach die in Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer 3, MRG genannte Zweimonatefrist nicht verkürzt; die in der Revision vertretene Ansicht, die erwähnte Frist habe erst mit der Zurückstellung am 30. Juni 1987 zu laufen begonnen, findet in Paragraph 10, Absatz 4, MRG keine Deckung). Ein allfälliger Ersatzanspruch der Klägerin nach dem Mietrechtsgesetz ist daher verfristet. Nicht erloschen wäre zwar ein Anspruch der Klägerin nach Paragraph 1097, ABGB, da er innerhalb von sechs Monaten nach Zurückstellung des Bestandstückes gerichtlich zu fordern wäre. Doch ist ein Verzicht auf den Ersatz von Aufwendungen, soweit nicht Paragraph 10, MRG anzuwenden ist, grundsätzlich auch schon von vornherein zulässig (Würth in Rummel, ABGB, Rdz 6 zu Paragraph 1097, mwN). Die Vereinbarungen Punkt römisch vier.2., 3. und 6. des Bestandvertrages vom 19. September 1960
"der Einbau einer Heizung .... wird von den Mietern auf deren Kosten
vorgenommen", "die bauliche Umgestaltung .... übernehmen die Mieter
auf ihre Kosten", "die Mieter sind verpflichtet, die übernommenen Bestandräume auf ihre Kosten in gutem, ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten" können, geht man allein von ihrem Wortlaut aus, nur als Verzicht auf einen Ersatz für die getätigten Aufwendungen verstanden werden. Von einer undeutlichen Äußerung iS des § 915, zweiter Satz, ABGB, kann keine Rede sein; wird in Punkt IV.2., Abs 2, des Vertrages festgehalten, daß ein allenfalls eingebauter Öltank und in das Mauerwerk eingebaute Leitungen in das Eigentum der Bestandgeber übergehen, bewegliche Sachen dagegen von den Mietern entfernt werden können, verstärkt dies noch das Verständnis der genannten Vertragsbestimmungen als jenes eines - entgültigen - Verzichts. Die vertraglichen Bestimmungen sind aber doch nicht so gefaßt, daß ein anderes Verständnis schlechthin auszuschließen ist, zumal auch ein deutlicher und klarer Ausdruck in einem schriftlich festgehaltenen Vertrag die Absicht der Parteien nicht richtig wiedergeben kann und in diesem Fall korregiert werden muß (EvBl 1960/3).auf ihre Kosten", "die Mieter sind verpflichtet, die übernommenen Bestandräume auf ihre Kosten in gutem, ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten" können, geht man allein von ihrem Wortlaut aus, nur als Verzicht auf einen Ersatz für die getätigten Aufwendungen verstanden werden. Von einer undeutlichen Äußerung iS des Paragraph 915,, zweiter Satz, ABGB, kann keine Rede sein; wird in Punkt römisch vier.2., Absatz 2,, des Vertrages festgehalten, daß ein allenfalls eingebauter Öltank und in das Mauerwerk eingebaute Leitungen in das Eigentum der Bestandgeber übergehen, bewegliche Sachen dagegen von den Mietern entfernt werden können, verstärkt dies noch das Verständnis der genannten Vertragsbestimmungen als jenes eines - entgültigen - Verzichts. Die vertraglichen Bestimmungen sind aber doch nicht so gefaßt, daß ein anderes Verständnis schlechthin auszuschließen ist, zumal auch ein deutlicher und klarer Ausdruck in einem schriftlich festgehaltenen Vertrag die Absicht der Parteien nicht richtig wiedergeben kann und in diesem Fall korregiert werden muß (EvBl 1960/3).
Die Klägerin hat behauptet, die seinerzeitigen Parteien des Bestandvertrages hätten die Worte "auf ihre Kosten" so verstanden, daß zwar ein Ersatz der Aufwendungen der Mieter während des Bestandverhältnisses ausgeschlossen sei, daß aber werterhöhende Investitionen nach dem Ablauf des Bestandverhältnisses nach Maßgabe der objektiven Werterhöhung abzulösen seien, und sie hat auch Beweise für dieses Vorbringen angeboten. Die Beweise wurden auch durchgeführt (Tagsatzung vom 25. April 1988, ON 7), doch wurde eine Feststellung hiezu vom Erstgericht nicht getroffen. Was sich nämlich die Parteien bei der Durchführung von Arbeiten durch die Klägerin im Jahre 1981 über die Kostentragung gedacht haben - Gespräche darüber fanden nach den Feststellungen zu dem genannten Zeitpunkt nicht statt -, ist unerheblich. Unerheblich ist es auch, was sich die Vertragspartner bei Abschluß des Bestandvertrages vom 19. September 1960 nur gedacht haben, ohne daß es in schriftlicher Form festgehalten oder aber zumindest mündlich vereinbart wurde. Nach dem Vorbringen der Klägerin AS 20 ist davon auszugehen, daß der von der Klägerin behauptete Vertragswille der Parteien des Bestandvertrages in irgendeiner Form geäußert wurde und nicht nur nicht geäußerten Vorstellungen der Klägerin oder ihrer Rechtsvorgänger entsprach.
Das Erstgericht wird daher Feststellungen zu dem dargestellten Vorbringen der Klägerin zu treffen haben. Dabei bleibt es dem Erstgericht überlassen, ob es eine ergänzende Befragung der Klägerin für erforderlich hält oder die bereits vorliegenden Verfahrensergebnisse als ausreichend ansieht.
Sollte ein den schriftlichen Vertrag ergänzender bzw. iS der Behauptung der Klägerin AS 20 klarstellender zum Ausdruck gebrachter Vertragswille nicht festgestellt werden, wird das Klagebegehren als unberechtigt abzuweisen sein. Nach dem Parteienvorbringen ist nämlich nicht ersichtlich, inwiefern der Klägerin ein Kondiktionsanspruch zustehen könnte. Es ist unzulässig, Verträge mit Hilfe des Bereicherungsrechtes zu korrigieren (Koziol-Welser, Grundriß8 I 381).Sollte ein den schriftlichen Vertrag ergänzender bzw. iS der Behauptung der Klägerin AS 20 klarstellender zum Ausdruck gebrachter Vertragswille nicht festgestellt werden, wird das Klagebegehren als unberechtigt abzuweisen sein. Nach dem Parteienvorbringen ist nämlich nicht ersichtlich, inwiefern der Klägerin ein Kondiktionsanspruch zustehen könnte. Es ist unzulässig, Verträge mit Hilfe des Bereicherungsrechtes zu korrigieren (Koziol-Welser, Grundriß8 römisch eins 381).
Der Kostenvorbehalt erfolgte nach § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt erfolgte nach Paragraph 52, ZPO.