Rechtssatz RS0123920
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123920
Entscheidungsdatum
26.06.2008
Rechtssatz
Eine im Widerspruch zur allgemein gehaltenen, einleitenden Außerstreitstellung stehende Erklärung ist trotz der grundsätzlichen Unwiderruflichkeit des prozessualen Anerkenntnisses (vgl RIS-Justiz RS0040883) zu beachten, wenn sie uno actu im selben Schriftsatz mit seiner Abgabe erfolgte.Eine im Widerspruch zur allgemein gehaltenen, einleitenden Außerstreitstellung stehende Erklärung ist trotz der grundsätzlichen Unwiderruflichkeit des prozessualen Anerkenntnisses vergleiche RIS-Justiz RS0040883) zu beachten, wenn sie uno actu im selben Schriftsatz mit seiner Abgabe erfolgte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123920
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008
Dokumentnummer
JJR_20080626_OGH0002_0020OB00096_08V0000_001