Der geltend gemachte Revisionsgrund der Nichtigkeit liegt nicht vor.
Richtig ist, daß die Klägerin ihre Entgeltforderung im Konkurs mit einem Nettobetrag anmeldete, der auch "Zinsen vom 1. Jänner bis 15. Februar 1990 und vom 16. Februar bis 16. April 1990" beinhaltet. Soweit daher die Klägerin und der Beklagte als Masseverwalter in der Berufungsverhandlung ausdrücklich außer Streit stellten, daß der eingeklagte Bruttobetrag dem im Konkursverfahren angemeldeten Nettobetrag entspreche, kann der Beklagte nicht mehr geltend machen, das Berufungsgericht habe über ein Klagebegehren entschieden, das nicht Gegenstand der Prüfungstagsatzung gewesen sei.
Im übrigen ist die Revision zum Teil berechtigt. Nach Lehre und Rechtsprechung ist ein prozessuales Anerkenntnis eine nur den Regeln des Prozeßrechts unterworfene Prozeßhandlung, die dem Gericht die Möglichkeit nimmt, die materielle Rechtslage zu prüfen. Die Abstraktionswirkung des prozessualen Anerkenntnisses schneidet den Rückgriff auf das Grundgeschäft ab. Mit der Fällung eines Anerkenntnisurteils wird das Anerkenntnis unwiderruflich, so daß sich eine allfällige Berufung gegen das Anerkenntnisurteil nur auf prozessuale Grundsätze, wie etwa das Fehlen der Prozeßvoraussetzungen, der Unzulässigkeit oder Unwirksamkeit des Anerkenntnisses oder das Nichtvorliegen eines Anerkenntnisses, stützen kann (vgl. Fasching, Kommentar III 607; derselbe ZPR2 Rz 1320; RZ 1979/85 ua). Derartige Anfechtungsgründe sind der Berufung des Beklagten, der den fortgesetzten Prozeß in der Lage annehmen muß, in der er sich befindet, und der die von der Gemeinschuldnerin noch wirksam gesetzten Prozeßhandlungen gegen sich gelten lassen muß (vgl. Fasching, ZPR2 386 und 389), nicht zu entnehmen.Im übrigen ist die Revision zum Teil berechtigt. Nach Lehre und Rechtsprechung ist ein prozessuales Anerkenntnis eine nur den Regeln des Prozeßrechts unterworfene Prozeßhandlung, die dem Gericht die Möglichkeit nimmt, die materielle Rechtslage zu prüfen. Die Abstraktionswirkung des prozessualen Anerkenntnisses schneidet den Rückgriff auf das Grundgeschäft ab. Mit der Fällung eines Anerkenntnisurteils wird das Anerkenntnis unwiderruflich, so daß sich eine allfällige Berufung gegen das Anerkenntnisurteil nur auf prozessuale Grundsätze, wie etwa das Fehlen der Prozeßvoraussetzungen, der Unzulässigkeit oder Unwirksamkeit des Anerkenntnisses oder das Nichtvorliegen eines Anerkenntnisses, stützen kann vergleiche Fasching, Kommentar römisch drei 607; derselbe ZPR2 Rz 1320; RZ 1979/85 ua). Derartige Anfechtungsgründe sind der Berufung des Beklagten, der den fortgesetzten Prozeß in der Lage annehmen muß, in der er sich befindet, und der die von der Gemeinschuldnerin noch wirksam gesetzten Prozeßhandlungen gegen sich gelten lassen muß vergleiche Fasching, ZPR2 386 und 389), nicht zu entnehmen.
Auch wenn die beklagte Partei im Verfahren erster Instanz im Sinne des § 40 Abs 1 ASGG nicht qualifiziert vertreten war, und daher die Bestimmungen über das Neuerungsverbot nach § 482 ZPO nicht anzuwenden sind, ändert dies nichts daran, daß die abgegebene Prozeßerklärung insoweit nicht geändert werden kann, als sie bereits Grundlage eines Urteils geworden ist. In diesem Belange sind die sachlichen Grenzen der Neuerungserlaubnis im Hinblick auf die Anerkennung des "Klagebegehrens" beachtlich. Das im § 482 ZPO geregelte Neuerungsverbot bezieht sich im wesentlichen auf die Geltendmachung neuer Ansprüche und Einreden sowie auf das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel (vgl. Kuderna, ASGG, § 63 Erl 2 ff; Konecny, Zur Neuerungserlaubnis in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, WBl. 1987, 28 ff; auch Stanzl, Arbeitsgerichtliches Verfahren 132 ff). Soweit der Beklagte in der Berufung im fortgesetzten Verfahren nunmehr das Klagebegehren "auch" der Höhe nach bestritt und das Vorliegen einer anfechtbaren Gehaltsvereinbarung einwendete, widerrief er damit zwar entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes das abgegebene Anerkenntnis, sein Widerruf ist aber schon zufolge der prozessualen Wirkung des Anerkenntnisses in erster Instanz wirkungslos geblieben (vgl. SrM IV A 313). Eine Anfechtung der Gehaltsvereinbarung durch eine erst im Berufungsverfahren neu erhobene Einrede der Anfechtbarkeit im Sinne des § 43 Abs 1 KO ist sohin nicht mehr zulässig. Da zwischen den Entgeltansprüchen der Klägerin und der eingewendeten Schadenersatzforderung des Beklagten aus einem Verhalten bei der Erbringung der Dienstleistung kein rechtlicher Zusammenhang besteht, ist mit Teilurteil vorzugehen (EvBl. 1991/86; SZ 56/70 ua).Auch wenn die beklagte Partei im Verfahren erster Instanz im Sinne des Paragraph 40, Absatz eins, ASGG nicht qualifiziert vertreten war, und daher die Bestimmungen über das Neuerungsverbot nach Paragraph 482, ZPO nicht anzuwenden sind, ändert dies nichts daran, daß die abgegebene Prozeßerklärung insoweit nicht geändert werden kann, als sie bereits Grundlage eines Urteils geworden ist. In diesem Belange sind die sachlichen Grenzen der Neuerungserlaubnis im Hinblick auf die Anerkennung des "Klagebegehrens" beachtlich. Das im Paragraph 482, ZPO geregelte Neuerungsverbot bezieht sich im wesentlichen auf die Geltendmachung neuer Ansprüche und Einreden sowie auf das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel vergleiche Kuderna, ASGG, Paragraph 63, Erl 2 ff; Konecny, Zur Neuerungserlaubnis in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, WBl. 1987, 28 ff; auch Stanzl, Arbeitsgerichtliches Verfahren 132 ff). Soweit der Beklagte in der Berufung im fortgesetzten Verfahren nunmehr das Klagebegehren "auch" der Höhe nach bestritt und das Vorliegen einer anfechtbaren Gehaltsvereinbarung einwendete, widerrief er damit zwar entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes das abgegebene Anerkenntnis, sein Widerruf ist aber schon zufolge der prozessualen Wirkung des Anerkenntnisses in erster Instanz wirkungslos geblieben vergleiche SrM römisch vier A 313). Eine Anfechtung der Gehaltsvereinbarung durch eine erst im Berufungsverfahren neu erhobene Einrede der Anfechtbarkeit im Sinne des Paragraph 43, Absatz eins, KO ist sohin nicht mehr zulässig. Da zwischen den Entgeltansprüchen der Klägerin und der eingewendeten Schadenersatzforderung des Beklagten aus einem Verhalten bei der Erbringung der Dienstleistung kein rechtlicher Zusammenhang besteht, ist mit Teilurteil vorzugehen (EvBl. 1991/86; SZ 56/70 ua).
Hingegen ist die Arbeitsrechtssache hinsichtlich der zulässigerweise neu eingewendeten Gegenforderung (vgl. Kuderna aaO Rz 4) noch nicht spruchreif. Nach den Behauptungen des Beklagten fügte die Klägerin als angestellte Prokuristin der Gemeinschuldnerin einen Schaden dadurch zu, daß sie die Eingehung weiterer Schulden nicht verhinderte und in Benachteiligungsabsicht sowie schuldhaft an der "Waghalsigkeit der Fortführung des Unternehmens" teilnahm (§ 161 StGB). Sie hätte nach Meinung des Beklagten die erteilte Prokura zurücklegen oder den Geschäftsführer eindringlichst darauf aufmerksam machen müssen, daß rechtzeitig ein Insolvenzverfahren einzuleiten sei. Eine Verletzung der Vorschrift des § 69 Abs 3 KO wurde nicht behauptet. Dieses Vorbringen ist zwar noch ergänzungsbedürftig, aber im Hinblick auf die Befugnisse von Prokuristen nicht von vorneherein so unschlüssig, daß es unbeachtlich bleiben könnte (vgl. etwa Arb 10.306).Hingegen ist die Arbeitsrechtssache hinsichtlich der zulässigerweise neu eingewendeten Gegenforderung vergleiche Kuderna aaO Rz 4) noch nicht spruchreif. Nach den Behauptungen des Beklagten fügte die Klägerin als angestellte Prokuristin der Gemeinschuldnerin einen Schaden dadurch zu, daß sie die Eingehung weiterer Schulden nicht verhinderte und in Benachteiligungsabsicht sowie schuldhaft an der "Waghalsigkeit der Fortführung des Unternehmens" teilnahm (Paragraph 161, StGB). Sie hätte nach Meinung des Beklagten die erteilte Prokura zurücklegen oder den Geschäftsführer eindringlichst darauf aufmerksam machen müssen, daß rechtzeitig ein Insolvenzverfahren einzuleiten sei. Eine Verletzung der Vorschrift des Paragraph 69, Absatz 3, KO wurde nicht behauptet. Dieses Vorbringen ist zwar noch ergänzungsbedürftig, aber im Hinblick auf die Befugnisse von Prokuristen nicht von vorneherein so unschlüssig, daß es unbeachtlich bleiben könnte vergleiche etwa Arb 10.306).
Die Klägerin beendete ihr Dienstverhältnis bereits zwei Monate vor der Eröffnung des Konkursverfahrens. Es trifft daher nicht zu, daß die behaupteten Schadenersatzansprüche schlechthin erst mit oder nach Konkurseröffnung entstanden sein könnten. Soweit bereits die Gemeinschuldnerin Schadenersatzansprüche hätte erheben können, ist auch eine nach § 19 Abs 1 KO mögliche Aufrechnungslage zu prüfen (vgl. Roth, Die Aufrechnung im Konkurs, Beiträge zum ZPR, 167 ff, 179; König, Die Anfechtung nach der KO Rz 352; Heil, Insolvenzrecht Rz 37; auch Krejci, Zur Kompensation der Entgeltforderungen des Arbeitnehmers mit Arbeitgeberansprüchen auf Schadenersatz, ZAS 1980, 163 ff). Abgesehen davon wäre eine Aufrechnung auch bei konkursmäßiger Verstrickung jedenfalls nach Feststellung der Konkursquote zulässig, weil dadurch der Grundsatz der Gleichbehandlung der Gläubiger nicht verletzt wird (vgl. EvBl. 1991/143). Mangels näherer Konkretisierung dieser Ansprüche kann dazu aber noch nicht abschließend Stellung genommen werden. Einer solchen Aufrechnung steht zwar § 7 DHG nicht mehr entgegen, jedoch sind die Beschränkungen des § 293 EO zu beachten (SZ 56/150; SZ 56/70; Arb. 10.769 ua). Insoweit wird das Verfahren vom Berufungsgericht (vgl. Kuderna aaO Erl. 9; Konecny aaO 31) noch zu ergänzen sein.Die Klägerin beendete ihr Dienstverhältnis bereits zwei Monate vor der Eröffnung des Konkursverfahrens. Es trifft daher nicht zu, daß die behaupteten Schadenersatzansprüche schlechthin erst mit oder nach Konkurseröffnung entstanden sein könnten. Soweit bereits die Gemeinschuldnerin Schadenersatzansprüche hätte erheben können, ist auch eine nach Paragraph 19, Absatz eins, KO mögliche Aufrechnungslage zu prüfen vergleiche Roth, Die Aufrechnung im Konkurs, Beiträge zum ZPR, 167 ff, 179; König, Die Anfechtung nach der KO Rz 352; Heil, Insolvenzrecht Rz 37; auch Krejci, Zur Kompensation der Entgeltforderungen des Arbeitnehmers mit Arbeitgeberansprüchen auf Schadenersatz, ZAS 1980, 163 ff). Abgesehen davon wäre eine Aufrechnung auch bei konkursmäßiger Verstrickung jedenfalls nach Feststellung der Konkursquote zulässig, weil dadurch der Grundsatz der Gleichbehandlung der Gläubiger nicht verletzt wird vergleiche EvBl. 1991/143). Mangels näherer Konkretisierung dieser Ansprüche kann dazu aber noch nicht abschließend Stellung genommen werden. Einer solchen Aufrechnung steht zwar Paragraph 7, DHG nicht mehr entgegen, jedoch sind die Beschränkungen des Paragraph 293, EO zu beachten (SZ 56/150; SZ 56/70; Arb. 10.769 ua). Insoweit wird das Verfahren vom Berufungsgericht vergleiche Kuderna aaO Erl. 9; Konecny aaO 31) noch zu ergänzen sein.
Die Kostenentscheidung ist in § 52 Abs 2 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 52, Absatz 2, ZPO begründet.