Rechtssatz RS0040994
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0040994
Entscheidungsdatum
26.02.2016
Rechtssatz
Kein rechtlicher Zusammenhang zwischen Entgeltansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis und Schadenersatzansprüchen (hier aus vorsätzlicher Schadenszufügung). (§ 48 ASGG).Kein rechtlicher Zusammenhang zwischen Entgeltansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis und Schadenersatzansprüchen (hier aus vorsätzlicher Schadenszufügung). (Paragraph 48, ASGG).
Entscheidungstexte
- 9 ObA 189/89
Entscheidungstext OGH 30.08.1989 9 ObA 189/89
- 9 ObA 248/91
Entscheidungstext OGH 26.02.1992 9 ObA 248/91
Beisatz: Hier: Fahrlässigkeit außerhalb des DHG. (T1) Veröff: SZ 65/29 = JBl 1992,805
- 9 ObA 215/92
Entscheidungstext OGH 21.10.1992 9 ObA 215/92
Veröff: SZ 65/134
- 9 ObA 162/93
Entscheidungstext OGH 08.09.1993 9 ObA 162/93
Beisatz: § 48 ASGG (T2)
- 8 ObA 238/95
Entscheidungstext OGH 20.04.1995 8 ObA 238/95
nur: Kein rechtlicher Zusammenhang zwischen Entgeltansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis und Schadenersatzansprüchen. (T3); Beisatz: Im Falle der absichtlichen Schadenszufügung wird die Zulässigkeit eines Teilurteils verneint. (T4); Beis wie T2
- 9 ObA 214/97d
Entscheidungstext OGH 26.11.1997 9 ObA 214/97d
Beis wie T4; Beisatz: Mit der bloßen Behauptung der absichtlichen Schadenszufügung kann die Erlassung eines Teilurteils durch den beklagten Arbeitgeber so lange nicht verhindert werden, als noch nicht feststeht, ob überhaupt und mit welcher Schuldform ein Schaden vom Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zugefügt wurde, weil dies der Prozessökonomie und dem sozialen Zweck des Teilurteils zur raschen Realisierung einer Arbeitnehmerforderung zuwiderliefe. (T5)
- 9 ObA 386/97y
Entscheidungstext OGH 17.12.1997 9 ObA 386/97y
nur T3; Beis wie T4; Beis wie T5
- 9 ObA 393/97b
Entscheidungstext OGH 17.12.1997 9 ObA 393/97b
nur T3; Beis wie T5
- 9 ObA 181/98b
Entscheidungstext OGH 19.08.1998 9 ObA 181/98b
nur T3; Beis wie T5; Beisatz: Kein rechtlicher Zusammenhang im Sinn § 391 Abs 3 ZPO selbst wenn die aus einem Verhalten des Arbeitnehmers bei Erbringung seiner Arbeitsleistung resultiert. (T6)
- 9 ObA 305/98p
Entscheidungstext OGH 23.12.1998 9 ObA 305/98p
nur T3
- 9 ObA 354/98v
Entscheidungstext OGH 20.01.1999 9 ObA 354/98v
nur T3; Beis wie T5
- 9 ObA 218/02b
Entscheidungstext OGH 12.02.2003 9 ObA 218/02b
nur T3; Beis wie T4; Beis wie T5
- 9 ObA 59/04y
Entscheidungstext OGH 26.05.2004 9 ObA 59/04y
Vgl
- 9 ObA 132/08i
Entscheidungstext OGH 25.11.2008 9 ObA 132/08i
Auch; Beisatz: Hier: Gegenforderungen für angeblich unzulässige Privatfahrten sind - unabhängig davon, ob es sich um Schadenersatz- oder Verwendungsansprüche handelt - keine konnexen Gegenforderungen. (T7)
- 9 ObA 98/13x
Entscheidungstext OGH 26.11.2013 9 ObA 98/13x
Auch; Beis wie T6; Beisatz: Die Verneinung des rechtlichen Zusammenhangs ist unabhängig davon, ob ein deliktisches Verhalten des Arbeitnehmers oder ein Verstoß gegen den Arbeitsvertrag vorliegt. (T8)
- 9 ObA 10/14g
Entscheidungstext OGH 29.04.2014 9 ObA 10/14g
- 8 ObA 67/15h
Entscheidungstext OGH 26.02.2016 8 ObA 67/15h
Auch; Beisatz: Es besteht kein rechtlicher Zusammenhang im Sinn des § 391 Abs 3 ZPO zwischen Entgeltansprüchen des Arbeitnehmers und einer eingewendeten Schadenersatzforderung des Arbeitgebers, selbst wenn sie aus einem Verhalten des Arbeitnehmers bei Erbringung seiner Arbeitsleistung resultiert. Auch der Umstand, dass der Schaden durch vorsätzliches Fehlverhalten herbeigeführt wurde, begründet keinen rechtlichen Zusammenhang zwischen Entgeltansprüchen des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis und den als Gegenforderung eingewendeten Schadenersatzansprüchen des Arbeitgebers. (T9)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0040994
Zuletzt aktualisiert am
18.05.2016
Dokumentnummer
JJR_19890830_OGH0002_009OBA00189_8900000_002