Entscheidungsgründe:
Der Kläger war vom 26. 7. 2006 bis 21. 10. 2006 als Kraftfahrer bei der Beklagten beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch vorzeitigen Austritt des Klägers.
Mit seiner Klage begehrte der Kläger nicht bezahltes Überstundenentgelt, rückständigen Lohn, Beträge aus ungerechtfertigten Lohnabzügen, anteilige Sonderzahlungen, Urlaubsersatzleistung und Kündigungsentschädigung für die Zeit vom 21. 10. bis 29. 10. 2006 einschließlich Sonderzahlungen. Trotz rechtzeitiger Geltendmachung sei die Beklagte mit der Zahlung der vorangeführten Ansprüche im Rückstand gewesen. Insbesondere habe die Beklagte ungerechtfertigte Lohnabzüge für einen nicht erhaltenen Gehaltsvorschuss, für einen nicht vom Kläger verursachten Schaden am Fahrzeug sowie Kilometergeld in Abzug gebracht. Dem Kläger sei gestattet worden, nach Abschluss der ihm aufgetragenen Fahrten mit dem LKW nach Hause zu fahren, sodass ein Lohnabzug aus diesem Grunde nicht berechtigt sei. Infolge Verzugs der Beklagten sei der Kläger zum vorzeitigen Austritt berechtigt gewesen.
Soweit im Revisionsverfahren noch erheblich, wendete die Beklagte ein, dass die Lohnabzüge zu Recht erfolgt seien und daher die Beklagte keinen Grund zum vorzeitigen Austritt des Klägers gesetzt habe. Die Auszahlungen haben im Übrigen den tatsächlich erbrachten Stundenleistungen des Klägers entsprochen. Dem Kläger sei im Dienstvertrag ausdrücklich untersagt worden, ohne Zustimmung durch die Beklagte das Fahrzeug zu privaten Fahrten zu verwenden. Für 910 ohne vertragliche Grundlage durch Privatfahrten verursachte Fahrkilometer sei ein Abzug von 955,50 EUR berechtigt. Der Kläger habe überdies einen Schaden am Fahrzeug verursacht, den er nicht gemeldet habe. Hiefür seien dem Kläger angemessene 500 EUR verrechnet worden.
Das Erstgericht stellte die Klagsforderung mit 8.172,71 EUR brutto und 533 EUR netto als zu Recht und die eingewendete Gegenforderung von 1.455,50 EUR als nicht zu Recht bestehend fest und erkannte die Beklagte daher schuldig zur Zahlung der Klagsforderung samt Anhang und zwar soweit unpfändbar nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung an den Kläger zu Handen der Klagevertreter und im Übrigen an den Nebenintervenienten Dr. Josef M***** zu Handen seines Vertreters. Ein Mehrbegehren von 239,24 EUR brutto sA wies es (unbekämpft) ab. Ergänzend zum eingangs dargestellten Sachverhalt stellte es fest: Der Kläger hat keinen Gehaltsvorschuss in Anspruch genommen. Er verursachte auch keinen Schaden am Fahrzeug. Mit Siegfried A*****, der für die Beklagte die Fahrzeugkontrolle und die Fahrerakquisition vornahm, hatte er vereinbart, dass er mit dem LKW der Beklagten am Ende eines jeden Arbeitstages nach N***** fahren, das Fahrzeug dort auf einem Parkplatz abstellen und jeweils am Morgen des nächsten Tages von N***** wieder zur Abholung von Rundholz auf die vorgesehene Route fahren dürfe. Dies hat der Kläger auch so eingehalten.
Mit Ausnahme des - rechtskräftig - abgewiesenen Teilbetrags folgte das Erstgericht dem Vorbringen des Klägers, dass er sämtliche Überstundenleistungen erbracht und rechtzeitig geltend gemacht habe. Abzüge für eine Schadenszufügung seien schon mangels Ursächlichkeit unzulässig, desgleichen der Lohnabzug für einen nicht erhaltenen Gehaltsvorschuss. Da der Kläger auf eine Vereinbarung verweisen könne, sei auch die Verrechnung von Kilometergeld für Privatfahrten unberechtigt.
Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichts. Es sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Beklagten aus dem Grunde der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (einschließlich der Geltendmachung eines sekundären Feststellungsmangels) mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben.