Mit der Verfahrensrüge macht die Revisionswerberin geltend, daß das Berufungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, die beklagte Partei habe zu den geltend gemachten Gegenforderungen kein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstattet; es habe sich daher weder mit der Bekämpfung der diesbezüglichen Feststellungen des Erstgerichtes noch mit den von der beklagten Partei in diesem Zusammenhang geltend gemachten Feststellungsmängeln befaßt.
Diese Ausführungen sind im Rahmen der Stellungnahme zur Rechtsrüge zu behandeln, weil damit inhaltlich das Fehlen von Feststellungen im Sinne eines sekundären Verfahrensmangels gerügt wird.
Zu Recht wendet sich die Revisionswerberin gegen die rechtliche Beurteilung der entlassungsabhängigen Ansprüche durch das Berufungsgericht.
Entscheidend für den Entlassungstatbestand der Vertrauensunwürdigkeit im Sinne des § 27 Z 1, 3. Tatbestand, AngG ist, ob infolge des Verhaltens des Arbeitnehmers vom Standpunkt vernünftigen dienstlichen und geschäftlichen Ermessens für den Arbeitgeber die objektiv gerechtfertigte Befürchtung besteht, daß seine Interessen durch den Arbeitnehmer gefährdet sind. Das Verhalten des Arbeitnehmers muß nicht strafbar, aber schuldhaft und rechtswidrig sein (siehe Kuderna Entlassungsrecht 88 f; Martinek-M.Schwarz-W.Schwarz AngG7 603 und 609 mwH).Entscheidend für den Entlassungstatbestand der Vertrauensunwürdigkeit im Sinne des Paragraph 27, Ziffer eins, 3, Tatbestand, AngG ist, ob infolge des Verhaltens des Arbeitnehmers vom Standpunkt vernünftigen dienstlichen und geschäftlichen Ermessens für den Arbeitgeber die objektiv gerechtfertigte Befürchtung besteht, daß seine Interessen durch den Arbeitnehmer gefährdet sind. Das Verhalten des Arbeitnehmers muß nicht strafbar, aber schuldhaft und rechtswidrig sein (siehe Kuderna Entlassungsrecht 88 f; Martinek-M.Schwarz-W.Schwarz AngG7 603 und 609 mwH).
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes ist daher für die Beurteilung der ohne Wissen und Zustimmung des Arbeitgebers erfolgten Aufnahme des Gespräches vom 27.November 1990 durch den Kläger nicht entscheidend, daß nicht die heimliche Aufzeichnung des Gespräches sondern nur die Weitergabe der Aufnahme an einen Dritten, für den sie nicht bestimmt ist, gemäß § 120 Abs 2 StGB strafbar ist. Es ist vielmehr zu prüfen, ob nicht aus dem in § 16 ABGB normierten allgemeinen Persönlichkeitsrecht ein Recht am gesprochenen Wort abzuleiten ist, sodaß eine heimliche Aufnahme von Gesprächen auch ohne Veröffentlichung rechtswidrig wäre. Koziol (Haftpflichtrecht II2 13) ist darin beizupflichten, daß eine heimliche Aufnahme durch den Gesprächspartner den Interessen des Sprechenden widerspricht, da flüchtige, keineswegs stets wohlüberlegte Worte festgehalten werden, daß allein schon durch die Möglichkeit der Verbreitung die Vertraulichkeit des Gespräches zerstört wird und die heimliche Aufnahme in jedes Gespräch Mißtrauen einführen würde (siehe auch Aicher in Rummel ABGB I2 § 16 Rz 22).Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes ist daher für die Beurteilung der ohne Wissen und Zustimmung des Arbeitgebers erfolgten Aufnahme des Gespräches vom 27.November 1990 durch den Kläger nicht entscheidend, daß nicht die heimliche Aufzeichnung des Gespräches sondern nur die Weitergabe der Aufnahme an einen Dritten, für den sie nicht bestimmt ist, gemäß Paragraph 120, Absatz 2, StGB strafbar ist. Es ist vielmehr zu prüfen, ob nicht aus dem in Paragraph 16, ABGB normierten allgemeinen Persönlichkeitsrecht ein Recht am gesprochenen Wort abzuleiten ist, sodaß eine heimliche Aufnahme von Gesprächen auch ohne Veröffentlichung rechtswidrig wäre. Koziol (Haftpflichtrecht II2 13) ist darin beizupflichten, daß eine heimliche Aufnahme durch den Gesprächspartner den Interessen des Sprechenden widerspricht, da flüchtige, keineswegs stets wohlüberlegte Worte festgehalten werden, daß allein schon durch die Möglichkeit der Verbreitung die Vertraulichkeit des Gespräches zerstört wird und die heimliche Aufnahme in jedes Gespräch Mißtrauen einführen würde (siehe auch Aicher in Rummel ABGB I2 Paragraph 16, Rz 22).
In der deutschen Rechtsprechung wird ein Recht am gesprochenen Wort angenommen, das einen Schutz gegen die heimliche Aufnahme von Gesprächen gewährt (siehe BGH vom 20.Mai 1958, BGHZ 27, 284; BVerfG vom 31.Jänner 1973 in NJW 1973, 891; BGH vom 13.Oktober 1987 in NJW 1988, 1016; vgl. BAG vom 2.Juni 1983 in NJW 1983, 1691).In der deutschen Rechtsprechung wird ein Recht am gesprochenen Wort angenommen, das einen Schutz gegen die heimliche Aufnahme von Gesprächen gewährt (siehe BGH vom 20.Mai 1958, BGHZ 27, 284; BVerfG vom 31.Jänner 1973 in NJW 1973, 891; BGH vom 13.Oktober 1987 in NJW 1988, 1016; vergleiche BAG vom 2.Juni 1983 in NJW 1983, 1691).
Wie der deutsche Bundesgerichtshof in seiner grundlegenden Entscheidung vom 20.Mai 1958 überzeugend darlegte, läßt der vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht gewährte Rechtsschutz dem Menschen in seinem innersten Persönlichkeitsbereich die im gebührende Freiheit und Selbstbestimmung zukommen, die für die Entfaltung der Persönlichkeit unerläßlich ist. Hiezu gehört auch die Befugnis des Menschen, selbst darüber zu bestimmen, ob seine Stimme mit Hilfe eines Tonträgers festgehalten werden darf. Nur wo das Persönlichkeitsrecht des Sprechers überhaupt nicht berührt wird, wie bei telefonischen Durchsagen, die Bestellungen, Börsenachrichten etc enthalten, wird der Sprecher durch die Fixierung seiner Worte nicht beschwert sein können. Bei einem dem Gedanken- oder Meinungsaustausch dienenden persönlichen Gespräch kommt hingegen immer die besondere Persönlichkeit des Sprechers zum Ausdruck, der ein Recht darauf hat, das Gespräch frei, unbefangen und ohne Gefühl des Mißtrauens zu führen. In einer gesprächsweisen Auseinandersetzung sollen die einzelnen Gesprächsphasen das Ziel des Gespräches erst vorbereiten. Hiebei werden Äußerungen gemacht, die nur in einer bestimmten Gesprächssituation Bedeutung haben, aber durch spätere Äußerungen überholt und getilgt sein sollen. Ohne Unbefangenheit, bei der nicht jedes Wort in allen Konsequenzen bedacht wird, wird ein sinnvolles Gespräch kaum möglich sein.
Es würde daher eine schwere Beeinträchtigung des Menschen in der Entfaltung seiner Persönlichkeit bedeuten, wenn ein Gesprächspartner befürchten müsse, daß durch eine Aufnahme ohne sein Wissen jede Wendung des Gespräches, aber auch der Klang seiner Stimme mit allen Besonderheiten und Unvollkommenheiten festgehalten wird. Mit dieser Befürchtung wäre untrennbar das Gefühl ständigen Argwohns und Mißtrauens verbunden. Damit wäre der Raum für eine vertrauensvolle Auseinandersetzung mit den Mitmenschen verbaut.
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, daß die Überlassung einer Tonbandaufnahme eines Gespräches an einen Dritten eine Angelegenheit des persönlichen Vertrauens ist, weil damit die Möglichkeit einer vom Gesprächspartner nicht zu kontrollierenden mißbräuchlichen Verwendung gegeben ist. Der Besitzer einer Tonbandaufnahme kann - auch ohne Fälschung - allein schon durch Kürzungen den Sinnzusammenhang entstellen und schon durch die Wahl des Zeitpunktes der Wiedergabe dem Gespräch eine andere Bedeutung geben, als es ursprünglich hatte. Wer eine heimliche Tonaufnahme eines Gespräches befürchten muß, wird kaum mehr unbefangen sprechen, sodaß die präzise Gesprächsfixierung mit einer einschneidenden Behinderung der Persönlichkeitsentfaltung erkauft würde.
Entgegen der von Nowotny in RdW 1989, 214 f vertretenen Auffassung erachtet daher der Oberste Gerichtshof die heimliche Aufnahme auch einer geschäftlichen Besprechung unter vier Augen durch den Gesprächspartner als rechtswidrig. Soweit Nowotny ins Treffen führt, es sei merkwürdig, daß gerade wegen der Nähe zur Wirklichkeit die Tonbandaufnahme bedenklicher sein solle als das Mithören durch einen geheimen Zeugen, ist zu erwidern, daß auch eine solche Vorgangsweise des Gesprächspartners in rechtswidriger Weise in das Persönlichkeitsrecht des anderen Teiles eingreift (siehe BAG vom 2. Juni 1982, NJW 1983, 1691). Eine Auseinandersetzung mit der Abhandlung Kobergers "Grenzenloser Schutz der Privatsphäre vor Tonbandgeräten?" ÖJZ 1990, 330 ff, erübrigt sich hingegen, weil sich der Autor nur mit den strafrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit Tonbandaufnahmen und deren Weitergabe oder Vorlage bei Gericht beschäftigt.
Da der Kläger demnach mit der heimlichen Aufnahme des Gespräches rechtswidrig handelte, bleibt zu prüfen, ob diese Vorgangsweise des Klägers nach den gewöhnlichen Anschauungen der beteiligten Kreise als so schwerwiegend angesehen werden muß, daß dem Arbeitgeber infolge des dadurch verursachten Vertrauensverlustes die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst während der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann (siehe Kuderna aaO 89;
Martinek-M.Schwarz-W.Schwarz aaO 607 f mwH). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war der Kläger mit dem Aufbau des Geschäftszweiges Apparatebau sowie als Außendienstmitarbeiter mit der Akquisition von Aufträgen befaßt. Diese Position erforderte eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit der Geschäftsführung. Die heimliche Aufzeichnung eines Gespräches mit dem Geschäftsführer der beklagten Partei war daher geeignet, diese notwendige Vertrauensbasis soweit zu erschüttern, daß der beklagten Partei die Weiterbeschäftigung des Klägers in dieser Stellung auch nur für die Kündigungsfrist nicht mehr zumutbar war. Die bloße Befürchtung, der Gesprächspartner werde den Verlauf des Gespräches nicht wahrheitsgetreu wiedergeben, vermag die Vorgangsweise des Klägers nicht zu rechtfertigen. Ein schwerwiegendes Fehlverhalten der beklagten Partei, das die Verfehlung des Klägers in einem milderen Licht erscheinen ließe, wurde nicht festgestellt; die einseitige Änderung der Auszahlungsmodalitäten des Gehaltes des Klägers durch die beklagte Partei reichte für eine solche Annahme nicht aus.
Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen war die Entlassung des Klägers daher gerechtfertigt, sodaß die Sache im Sinne einer Abweisung der entlassungsabhängigen Ansprüche des Klägers auf Kündigungsentschädigung im Betrage von 159.289 S brutto sA spruchreif ist.
Über die verbleibenden Ansprüche auf restliches Entgelt einschließlich anteiliger Sonderzahlungen für den Zeitraum bis 28. November 1990 im Betrage von 63.510 S brutto sA kann hingegen noch nicht abschließend abgesprochen werden, weil das Berufungsgericht, wie die Revisionswerberin zu Recht rügt, das detaillierte Vorbringen der beklagten Partei im Schriftsatz ON 3 über schuldhaftes Fehlverhalten des Klägers und dadurch verursachte Schäden unbeachtet ließ und daher zu dem durch die Aktenlage nicht gedeckten Schluß gelangte, die beklagte Partei habe ein konkretes Fehlverhalten des Klägers im Zusammenhang mit der compensando geltend gemachten Schadenersatzforderung nicht behauptet. Zumindest bezüglich des als Gegenforderung geltend gemachten Betrages von 40.000 S an zusätzlichen TÜV-Abnahmekosten ergibt sich eine auch betragsmäßige Übereinstimmung mit dem in ON 3 zu TB 5 dargestellten Vorfall, was dazu führt, daß trotz betragsmäßiger Abweichung auch die im Zusammenhang mit diesem Geschäftsfall schließlich geltend gemachte Pönaleforderung der W***** B***** AG von 102.282 S dem im Schriftsatz dargestellten Vorfall zuzuordnen ist.
Das Berufungsgericht hat, ausgehend von der unrichtigen Beurteilung, die beklagte Partei habe kein entsprechendes Vorbringen erstattet, weder die zur Gegenforderung (aus dem Titel des Schadenersatzes) getroffenen Feststellungen überprüft noch sich mit den in der Berufung behaupteten Feststellungsmängeln auseinandergesetzt, sodaß diesbezüglich ein sekundärer Verfahrensmangel vorliegt.
Was hingegen die auf den Titel eines Saldos aus Provisionszahlungen gestützte Gegenforderung der beklagten Partei anlangt, ist die Beurteilung des Berufungsgerichtes, die beklagte Partei habe dazu kein ausreichendes Vorbringen erstattet, zutreffend (§ 48 ASGG).Was hingegen die auf den Titel eines Saldos aus Provisionszahlungen gestützte Gegenforderung der beklagten Partei anlangt, ist die Beurteilung des Berufungsgerichtes, die beklagte Partei habe dazu kein ausreichendes Vorbringen erstattet, zutreffend (Paragraph 48, ASGG).
Da die auf den Titel des Schadenersatzes gestützte Gegenforderung des Arbeitgebers mit der Engeltforderung des Arbeitnehmers in keinem rechtlichen Zusammenhang im Sinne des § 391 Abs 3 ZPO steht (4 Ob 146/84 ua), war mit Teilurteil über die Klagsforderung sowie über die auf dem Titel Saldo aus Provisionszahlungen gestützte Gegenforderung der beklagten Partei abzusprechen und lediglich die Entscheidung des Berufungsgerichtes über die compensando eingewendete Schadenersatzforderung der beklagten Partei aufzuheben.Da die auf den Titel des Schadenersatzes gestützte Gegenforderung des Arbeitgebers mit der Engeltforderung des Arbeitnehmers in keinem rechtlichen Zusammenhang im Sinne des Paragraph 391, Absatz 3, ZPO steht (4 Ob 146/84 ua), war mit Teilurteil über die Klagsforderung sowie über die auf dem Titel Saldo aus Provisionszahlungen gestützte Gegenforderung der beklagten Partei abzusprechen und lediglich die Entscheidung des Berufungsgerichtes über die compensando eingewendete Schadenersatzforderung der beklagten Partei aufzuheben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf den §§ 392 Abs 2 und 52 Abs 2 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf den Paragraphen 392, Absatz 2 und 52 Absatz 2, ZPO.