Rechtssatz RS0031784
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0031784
Entscheidungsdatum
03.07.2025
Norm
ABGB §16
AngG §27 Z1 E1c
StGB §120
Rechtssatz
Die Tonbandaufnahme einer geschäftlichen Besprechung unter vier Augen ohne Zustimmung des Gesprächspartners ist rechtswidrig. Die heimliche Aufnahme eines Gespräches mit dem Arbeitgeber durch einen in einer Vertrauensposition beschäftigten Angestellten begründet Vertrauensunwürdigkeit.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 215/92
Entscheidungstext OGH 21.10.1992 9 ObA 215/92
Veröff: SZ 65/134 = EvBl 1993/111 S 456 = Arb 11047
- 3 Ob 131/00m
Entscheidungstext OGH 20.06.2000 3 Ob 131/00m
Auch; nur: Die Tonbandaufnahme einer Besprechung unter vier Augen ohne Zustimmung des Gesprächspartners ist rechtswidrig. (T1)
Beisatz: Die Rechtswidrigkeit ergibt sich aus der Verletzung des im § 16 ABGB verankerten Persönlichkeitsrechts des Sprechers ("am eigenen Wort"). (T2)
- 6 Ob 190/01m
Entscheidungstext OGH 27.09.2001 6 Ob 190/01m
Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Heimliche Tonbandaufzeichnung von Telefongesprächen (mit umfassender Darstellung der bisherigen Literatur und Judikatur). (T3)
Veröff: SZ 74/168
- 4 Ob 160/11z
Entscheidungstext OGH 20.12.2011 4 Ob 160/11z
Vgl auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Zum Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch nach § 77 UrhG hinsichtlich Transkripten von während eines vertraulichen Gesprächs heimlich angefertigten Tonbandaufnahmen siehe RS0127498. (T4)
Veröff: SZ 2011/151
- 8 ObA 65/14p
Entscheidungstext OGH 23.01.2015 8 ObA 65/14p
Auch
- 9 ObA 118/17v
Entscheidungstext OGH 28.11.2017 9 ObA 118/17v
- 6 Ob 82/18d
Entscheidungstext OGH 24.05.2018 6 Ob 82/18d
Vgl auch; nur T1; Beis wie T2; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Der Schutzbereich des zivilrechtlichen „Rechts am gesprochenen Wort“ geht über § 120 StGB hinaus. (T5)
Beisatz: Hier: Tonaufnahme einer öffentlichen Gerichtsverhandlung: Unabhängig von einer stets möglichen Untersagung im Rahmen der Sitzungspolizei darf auch eine öffentliche Gerichtsverhandlung grundsätzlich nicht ungefragt aufgenommen werden, sofern nicht zumindest ein schlüssiges Einverständnis der Anwesenden eingeholt wurde. (T6)
Veröff: SZ 2018/44
- 1 Ob 1/20h
Entscheidungstext OGH 20.01.2020 1 Ob 1/20h
Vgl; Beis wie T2; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Keine Rechtfertigung für Tonaufnahmen ehelicher Streitgespräche mit dem Handy. (T7)
- 6 Ob 236/19b
Entscheidungstext OGH 23.01.2020 6 Ob 236/19b
Vgl; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Verdeckte Filmaufnahme eines Gesprächs zwischen einem Politiker und einer vermeintlichen reichen Ausländerin. (T8)
- 9 ObA 65/21f
Entscheidungstext OGH 28.07.2021 9 ObA 65/21f
- 8 ObA 18/23i
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.04.2023 8 ObA 18/23i
nur: Die heimliche Aufnahme eines Gespräches mit dem Arbeitgeber durch einen in einer Vertrauensposition beschäftigten Angestellten begründet
Vertrauensunwürdigkeit
. (T9)
Beisatz: Hier: Versuch einer Angestellten ein fremdes Gespräch zwischen dem Arbeitgeber (repräsentiert durch das Mitglied des Vorstands) und einer anderen Person (vorgesetzte Angestellte) aufzunehmen. An der Beurteilung der Vorinstanzen, die Klägerin habe den Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit gesetzt ist nicht zu zweifeln, weil das heimliche Aufzeichnen eines fremden Gesprächs im Unterschied zum solchen eines eigenen Gesprächs sogar gerichtlich strafbar ist (§ 120 Abs 1 StGB). (T10)
- 6 Ob 53/25z
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 03.07.2025 6 Ob 53/25z
Beisatz nur wie T1; Beisatz wie T2; Beisatz wie T3
Schlagworte
Persönlichkeitsrechte, Ende, Beendigung, vorzeitige Auflösung, Arbeitsverhältnis, Dienstverhältnis, Aufnahme, Mitschnitt, Aufzeichnung, wichtiger Grund, Entlassungsgrund
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0031784
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2025
Dokumentnummer
JJR_19921021_OGH0002_009OBA00215_9200000_001