In der Entscheidung SZ 65/134 hat der Oberste Gerichtshof bereits unter Hinweis auf österreichische und deutsche Lehre und deutsche Rechtsprechung sowie unter Ablehnung der von der Beklagten für ihren Rechtsstandpunkt zitierten Auffassung Nowotnys (in RdW 1989, 214 f) ausgesprochen, dass die heimliche Aufnahme einer - auch geschäftlichen - Besprechung auf Tonband eine Verletzung des im § 16 ABGB verankerten Persönlichkeitsrechts des Sprechers ("am eigenen Wort") und damit rechtswidrig sei. Das Berufungsgericht hält sich bei der Annahme der Rechtswidrigkeit der hier beanstandeten Tonbandaufnahme der Beklagten an diese Entscheidung. Ferner ergibt sich aus der Entscheidung 4 Ob 247/99y (teilweise veröffentlicht in EvBl 2000/78 mwN), dass eine solche Tonbandaufnahme nach entsprechender Interessenabwägung nur in besonderen Ausnahmefällen (Notwehr, Notstand, Verfolgung überragender berechtigter Interessen) in einem Rechtsstreit verwendet werden darf. Wenn das Berufungsgericht im vorliegenden Fall, in welchem die Tonbandaufnahme der Beschaffung des Beweises über die Urheberschaft des Klägers bezüglich eines den Ehegatten der Beklagten betreffenden Zeitungsartikels zum Zweck der Erhebung einer Ehrenbeleidigungsprivatanklage dienen sollte, zusätzlich jedoch noch die Schwester der Klägerin als Zeugin des Gesprächs der Streitteile zugegen war, die Rechtfertigungsgründe für die geheime Tonbandaufnahme nicht für gegeben erachtete, liegt darin weder ein Widerspruch zur Rechtsprechung, noch gar eine krasse Fehlbeurteilung, die Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision wäre (vgl RZ 1994/45 ua). Bei Bejahung eines Verstoßes gegen die Persönlichkeitsrechte des Klägers im Sinne des § 16 ABGB entspricht es aber auch der ständigen Rechtsprechung, dem Verletzten einen Unterlassungsanspruch und (bei bereits erfolgtem Verstoß) einen in diesem Anspruch begrifflich enthaltenen Beseitigungs-(Vernichtungs)anspruch einzuräumen (siehe die Rechtsprechungshinweise Wiltschek, UWG6 § 15/10).In der Entscheidung SZ 65/134 hat der Oberste Gerichtshof bereits unter Hinweis auf österreichische und deutsche Lehre und deutsche Rechtsprechung sowie unter Ablehnung der von der Beklagten für ihren Rechtsstandpunkt zitierten Auffassung Nowotnys (in RdW 1989, 214 f) ausgesprochen, dass die heimliche Aufnahme einer - auch geschäftlichen - Besprechung auf Tonband eine Verletzung des im Paragraph 16, ABGB verankerten Persönlichkeitsrechts des Sprechers ("am eigenen Wort") und damit rechtswidrig sei. Das Berufungsgericht hält sich bei der Annahme der Rechtswidrigkeit der hier beanstandeten Tonbandaufnahme der Beklagten an diese Entscheidung. Ferner ergibt sich aus der Entscheidung 4 Ob 247/99y (teilweise veröffentlicht in EvBl 2000/78 mwN), dass eine solche Tonbandaufnahme nach entsprechender Interessenabwägung nur in besonderen Ausnahmefällen (Notwehr, Notstand, Verfolgung überragender berechtigter Interessen) in einem Rechtsstreit verwendet werden darf. Wenn das Berufungsgericht im vorliegenden Fall, in welchem die Tonbandaufnahme der Beschaffung des Beweises über die Urheberschaft des Klägers bezüglich eines den Ehegatten der Beklagten betreffenden Zeitungsartikels zum Zweck der Erhebung einer Ehrenbeleidigungsprivatanklage dienen sollte, zusätzlich jedoch noch die Schwester der Klägerin als Zeugin des Gesprächs der Streitteile zugegen war, die Rechtfertigungsgründe für die geheime Tonbandaufnahme nicht für gegeben erachtete, liegt darin weder ein Widerspruch zur Rechtsprechung, noch gar eine krasse Fehlbeurteilung, die Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision wäre vergleiche RZ 1994/45 ua). Bei Bejahung eines Verstoßes gegen die Persönlichkeitsrechte des Klägers im Sinne des Paragraph 16, ABGB entspricht es aber auch der ständigen Rechtsprechung, dem Verletzten einen Unterlassungsanspruch und (bei bereits erfolgtem Verstoß) einen in diesem Anspruch begrifflich enthaltenen Beseitigungs-(Vernichtungs)anspruch einzuräumen (siehe die Rechtsprechungshinweise Wiltschek, UWG6 Paragraph 15 /, 10,).
Demgemäß ist die Revision mangels Vorliegens von Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.Demgemäß ist die Revision mangels Vorliegens von Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO. Der Kläger hat in der Revisionsbeantwortung zutreffend auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen und deren Zurückweisung beantragt, weshalb dieser Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung diente.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, und 50 Absatz eins, ZPO. Der Kläger hat in der Revisionsbeantwortung zutreffend auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen und deren Zurückweisung beantragt, weshalb dieser Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung diente.