Rechtssatz RS0112710
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112710
Entscheidungsdatum
23.10.2023
Rechtssatz
Jedenfalls dann, wenn nach dem bisherigen Gang des Verfahrens nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass möglicherweise ein Prozessbetrugsversuch vorliegt, befindet sich der Gegner in einer Notwehrsituation, in der ihm durch Verwehrung der Einbringung des Tonbands in den Prozess das - mangels (glaubwürdiger) Zeugenaussagen - möglicherweise einzige wirksame Verteidigungsmittel genommen würde; dies hätte seinen Beweisnotstand zur Folge.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 247/99y
Entscheidungstext OGH 19.10.1999 4 Ob 247/99y
Veröff: SZ 72/147
- 3 Ob 131/00m
Entscheidungstext OGH 20.06.2000 3 Ob 131/00m
Vgl auch; Beisatz: Eine Tonbandaufnahme darf nach entsprechender Interessenabwägung nur in besonderen Ausnahmefällen (Notwehr, Notstand, Verfolgung überragender berechtigter Interessen) in einem Rechtsstreit verwendet werden. (T1)
- 6 Ob 190/01m
Entscheidungstext OGH 27.09.2001 6 Ob 190/01m
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Dem Beweisführer obliegt der Beweis, dass er die Tonaufzeichnung bei sonstiger Undurchsetzbarkeit seines Anspruchs benötigt und dass sein verfolgter Anspruch und seine subjektiven Interessen höherwertig sind, als die bei der Erlangung des Beweismittels verletzte Privatsphäre des Prozessgegners (mit umfassender Darstellung der bisherigen Literatur und Judikatur). (T2); Veröff: SZ 74/168
- 9 ObA 77/05x
Entscheidungstext OGH 06.06.2005 9 ObA 77/05x
Vgl auch
- 1 Ob 172/07m
Entscheidungstext OGH 29.01.2008 1 Ob 172/07m
Vgl auch; Beisatz: Hier: Verwertung des Transkripts einer verbotenen Tonbandaufnahme - keine Interessenabwägung. (T3); Veröff: SZ 2008/15
- 4 Ob 139/17w
Entscheidungstext OGH 21.11.2017 4 Ob 139/17w
Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3
- 1 Ob 1/20h
Entscheidungstext OGH 20.01.2020 1 Ob 1/20h
Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Keine Rechtfertigung für Tonaufnahmen ehelicher Streitgespräche mit dem Handy. (T4)
- 7 Ob 121/22b
Entscheidungstext OGH 24.08.2022 7 Ob 121/22b
Vgl; Beisatz: Hier: Verwertung eines „Tatvideos“ im Provisorialverfahren zulässig. (T5)
- 6 Ob 191/23s
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.10.2023 6 Ob 191/23s
Beisatz wie T1
Schlagworte
Recht auf das eigene Wort
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112710
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2024
Dokumentnummer
JJR_19991019_OGH0002_0040OB00247_99Y0000_001