Der Rekurs des Klägers ist zulässig; das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.
Der Kläger vertritt die Ansicht, die Verwertung einer ohne sein Wissen hergestellten Tonbandaufnahme im Zivilprozess sei nicht zulässig und darüber hinaus strafbar; sie sei als Eingriff in den Kernbereich der verfassungsmäßig geschützten Grund- und Freiheitsrechte des Klägers anzusehen.
Der Oberste Gerichtshof hat sich bisher in zwei Entscheidungen mit dem Bestehen und der Wahrnehmung von nicht in der ZPO geregelten Beweisverwertungsverboten im Zivilprozess auseinandergesetzt. Der achte Senat (SZ 69/14) hat ausgesprochen, dass die rechtmäßige Erlangung eines Beweismittels (hier: Tonbandprotokoll bei Abhörung eines Fernmeldeverkehrs iSd § 149a StPO) dessen Verwertung im Zivilprozess nicht hindere. Der zweite Senat (SZ 70/239) hat unter Bezugnahme auf die obgenannte Vorentscheidung erkannt, dass die Verletzung eines Beweisverbots durch das Berufungsgericht keine Nichtigkeit und keine Mangelhaftigkeit iSd § 503 Z 2 ZPO begründe. In beiden Entscheidungen blieb aber die grundsätzliche Frage unbeantwortet, wie rechtswidrig erlangte Beweismittel im Zivilprozess zu behandeln sind.Der Oberste Gerichtshof hat sich bisher in zwei Entscheidungen mit dem Bestehen und der Wahrnehmung von nicht in der ZPO geregelten Beweisverwertungsverboten im Zivilprozess auseinandergesetzt. Der achte Senat (SZ 69/14) hat ausgesprochen, dass die rechtmäßige Erlangung eines Beweismittels (hier: Tonbandprotokoll bei Abhörung eines Fernmeldeverkehrs iSd Paragraph 149 a, StPO) dessen Verwertung im Zivilprozess nicht hindere. Der zweite Senat (SZ 70/239) hat unter Bezugnahme auf die obgenannte Vorentscheidung erkannt, dass die Verletzung eines Beweisverbots durch das Berufungsgericht keine Nichtigkeit und keine Mangelhaftigkeit iSd Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO begründe. In beiden Entscheidungen blieb aber die grundsätzliche Frage unbeantwortet, wie rechtswidrig erlangte Beweismittel im Zivilprozess zu behandeln sind.
In der Lehre sind die Ansichten darüber, ob Beweismittelverbote stets ein Beweisverwertungsverbot zur Folge haben, umstritten. Fasching (LB2 Rz 828, 936 f) lehrt, die Verletzung von Beweisverboten bilde keinen Nichtigkeitsgrund; das strafgesetzwidrige Erlangen eines Beweismittels mache dessen Aufnahme vor Gericht dann unzulässig, wenn eine strafgesetzliche Vorschrift, die den Kernbereich verfassungsmäßig geschützter Grund- und Freiheitsrechte der durch die Handlung betroffenen Person als solcher schütze, verletzt werde. Demgegenüber sind Rechberger (in Rechberger, ZPO Rz 28 vor § 266) und Georg Kodek (Rechtswidrig erlangte Beweismittel im Zivilprozeß, 136 ff) der Ansicht, ein Beweisverwertungsverbot sei grundsätzlich abzulehnen, weil es unserem Rechtsempfinden widerspreche, vom Richter zu verlangen, wesentliche Beweisergebnisse zu negieren. Ein Verwertungsverbot würde vielfach wohl nicht mehr bringen, als dass man dem ersten Fehler einer Rechtsverletzung bei der Beweisaufnahme ein falsches Urteil hinzufüge.In der Lehre sind die Ansichten darüber, ob Beweismittelverbote stets ein Beweisverwertungsverbot zur Folge haben, umstritten. Fasching (LB2 Rz 828, 936 f) lehrt, die Verletzung von Beweisverboten bilde keinen Nichtigkeitsgrund; das strafgesetzwidrige Erlangen eines Beweismittels mache dessen Aufnahme vor Gericht dann unzulässig, wenn eine strafgesetzliche Vorschrift, die den Kernbereich verfassungsmäßig geschützter Grund- und Freiheitsrechte der durch die Handlung betroffenen Person als solcher schütze, verletzt werde. Demgegenüber sind Rechberger (in Rechberger, ZPO Rz 28 vor Paragraph 266,) und Georg Kodek (Rechtswidrig erlangte Beweismittel im Zivilprozeß, 136 ff) der Ansicht, ein Beweisverwertungsverbot sei grundsätzlich abzulehnen, weil es unserem Rechtsempfinden widerspreche, vom Richter zu verlangen, wesentliche Beweisergebnisse zu negieren. Ein Verwertungsverbot würde vielfach wohl nicht mehr bringen, als dass man dem ersten Fehler einer Rechtsverletzung bei der Beweisaufnahme ein falsches Urteil hinzufüge.
G. Kodek (aaO 140 ff) nimmt insbesondere auch zur Zulässigkeit des Beweises durch eine Tonbandaufnahme Stellung, die unter Verletzung des § 120 StGB zustandegekommen ist. Nach § 120 Abs 2 StGB ist zu bestrafen, wer ohne Einverständnis des Sprechenden eine Tonaufnahme einer nichtöffentlichen Äußerung eines anderen einem Dritten, für den sie nicht bestimmt ist, zugänglich macht oder eine solche Aufnahme veröffentlicht. Die Vorlage eines Tonbands zu Beweiszwecken vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden sei jedenfalls tatbestandsmässig im Sinne der genannten Strafnorm (so auch VwGH 91/10/0130 = JBl 1994, 196). Zur Beantwortung der Frage, ob die Existenz dieser Strafnorm ein Beweisaufnahme- und Beweisverwertungsverbot im Zivilprozess zur Folge habe, sei bei den §§ 380 Abs 1 iVm 321 Abs 1 Z 5 und 305 Z 4 ZPO anzusetzen. Diese Bestimmungen berechtigten eine Partei dann, wenn sie eine Frage nicht beantworten könne, ohne ein Kunst- oder Geschäftsgeheimnis zu offenbaren, sich auf ein Aussageverweigerungsrecht berufen. Diesem Aussageverweigerungsrecht stehe ein Recht auf Verweigerung der Urkundenvorlage zur Seite. Während nun die ZPO mit diesen Bestimmungen zum Schutz eines Kunst- oder Geschäftsgeheimnisses die Möglichkeiten der Wahrheitsfindung bewusst einschränke, könne ihr für Tonbandaufnahmen und das Recht am Wort eine solche Wertung nicht entnommen werden. Da aber sogar die strafbare Verletzung des in der ZPO vielfach geschützten Geschäftsgeheimnisses oder anderer Verschwiegenheitspflichten die Vernehmung und die Verwertbarkeit der Aussage nicht ausschlössen, könne man daraus - a maiori ad minus - folgern, dass die Beweisaufnahme mittels einer Tonbandaufnahme unbeschadet einer allfälligen Strafbarkeit nach § 120 StGB jedenfalls zulässig sei. Wer ein strafrechtswidrig erlangtes Tonband als Beweismittel anbiete, mache sich aber nur dann durch das Einbringen dieses Beweismittels in den Zivilprozess (infolge dessen Abspielens im Gerichtssaal) strafbar, wenn ihm kein Rechtfertigungsgrund zugute komme. Gerade aus diesem Grund werde aber in den meisten praktischen Fällen das Abspielen des Tonbands in der Zivilverhandlung überhaupt nicht strafbar sein. Eine Prozeßpartei, die vorsätzlich und mit Bereicherungsabsicht versuche, eine unbegründete Klage durchzusetzen oder eine objektiv begründete Klage abzuwehren, begehe idR einen Prozessbetrugsversuch. Doch selbst das unbewusste Aufstellen objektiv wahrheitswidriger Behauptungen bilde einen rechtswidrigen, wenn auch nicht strafbaren Angriff gegen das Vermögen des Prozessgegners. Dagegen sei aber, wie gegen andere rechtswidrige Angriffe auf das Vermögen, Notwehr zulässig. Stünden keine anderen Beweismittel zur Verfügung, gerate die Partei mithin in Beweisnot, sei das Abspielen der Tonbandaufnahme auch das zur Verteidigung notwendige Mittel. Überdies vermeide der Beweisführer damit, in den Verdacht der Falschaussage zu geraten. Dieser Ansatz der Trennung der Frage nach der Zulässigkeit der Beweisaufnahme von jener nach der Strafbarkeit biete den entscheidenden Vorteil, dass der Zivilrichter nicht schon vor der Beweisaufnahme darüber zu entscheiden habe, ob das Abspielen eines Tonbands gerechtfertigt sei. In einem eventuell nachfolgenden Strafverfahren sei die Frage der Rechtfertigung des Vorgehens des Beweisführers hingegen leicht zu beantworten, stehe dann ja ex post auf Grund der Beweisergebnisse im Zivilverfahren fest, ob der Angeklagte nun in Abwehr gegen objektiv unrichtige Behauptungen des Gegners gehandelt habe.G. Kodek (aaO 140 ff) nimmt insbesondere auch zur Zulässigkeit des Beweises durch eine Tonbandaufnahme Stellung, die unter Verletzung des Paragraph 120, StGB zustandegekommen ist. Nach Paragraph 120, Absatz 2, StGB ist zu bestrafen, wer ohne Einverständnis des Sprechenden eine Tonaufnahme einer nichtöffentlichen Äußerung eines anderen einem Dritten, für den sie nicht bestimmt ist, zugänglich macht oder eine solche Aufnahme veröffentlicht. Die Vorlage eines Tonbands zu Beweiszwecken vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden sei jedenfalls tatbestandsmässig im Sinne der genannten Strafnorm (so auch VwGH 91/10/0130 = JBl 1994, 196). Zur Beantwortung der Frage, ob die Existenz dieser Strafnorm ein Beweisaufnahme- und Beweisverwertungsverbot im Zivilprozess zur Folge habe, sei bei den Paragraphen 380, Absatz eins, in Verbindung mit 321 Absatz eins, Ziffer 5 und 305 Ziffer 4, ZPO anzusetzen. Diese Bestimmungen berechtigten eine Partei dann, wenn sie eine Frage nicht beantworten könne, ohne ein Kunst- oder Geschäftsgeheimnis zu offenbaren, sich auf ein Aussageverweigerungsrecht berufen. Diesem Aussageverweigerungsrecht stehe ein Recht auf Verweigerung der Urkundenvorlage zur Seite. Während nun die ZPO mit diesen Bestimmungen zum Schutz eines Kunst- oder Geschäftsgeheimnisses die Möglichkeiten der Wahrheitsfindung bewusst einschränke, könne ihr für Tonbandaufnahmen und das Recht am Wort eine solche Wertung nicht entnommen werden. Da aber sogar die strafbare Verletzung des in der ZPO vielfach geschützten Geschäftsgeheimnisses oder anderer Verschwiegenheitspflichten die Vernehmung und die Verwertbarkeit der Aussage nicht ausschlössen, könne man daraus - a maiori ad minus - folgern, dass die Beweisaufnahme mittels einer Tonbandaufnahme unbeschadet einer allfälligen Strafbarkeit nach Paragraph 120, StGB jedenfalls zulässig sei. Wer ein strafrechtswidrig erlangtes Tonband als Beweismittel anbiete, mache sich aber nur dann durch das Einbringen dieses Beweismittels in den Zivilprozess (infolge dessen Abspielens im Gerichtssaal) strafbar, wenn ihm kein Rechtfertigungsgrund zugute komme. Gerade aus diesem Grund werde aber in den meisten praktischen Fällen das Abspielen des Tonbands in der Zivilverhandlung überhaupt nicht strafbar sein. Eine Prozeßpartei, die vorsätzlich und mit Bereicherungsabsicht versuche, eine unbegründete Klage durchzusetzen oder eine objektiv begründete Klage abzuwehren, begehe idR einen Prozessbetrugsversuch. Doch selbst das unbewusste Aufstellen objektiv wahrheitswidriger Behauptungen bilde einen rechtswidrigen, wenn auch nicht strafbaren Angriff gegen das Vermögen des Prozessgegners. Dagegen sei aber, wie gegen andere rechtswidrige Angriffe auf das Vermögen, Notwehr zulässig. Stünden keine anderen Beweismittel zur Verfügung, gerate die Partei mithin in Beweisnot, sei das Abspielen der Tonbandaufnahme auch das zur Verteidigung notwendige Mittel. Überdies vermeide der Beweisführer damit, in den Verdacht der Falschaussage zu geraten. Dieser Ansatz der Trennung der Frage nach der Zulässigkeit der Beweisaufnahme von jener nach der Strafbarkeit biete den entscheidenden Vorteil, dass der Zivilrichter nicht schon vor der Beweisaufnahme darüber zu entscheiden habe, ob das Abspielen eines Tonbands gerechtfertigt sei. In einem eventuell nachfolgenden Strafverfahren sei die Frage der Rechtfertigung des Vorgehens des Beweisführers hingegen leicht zu beantworten, stehe dann ja ex post auf Grund der Beweisergebnisse im Zivilverfahren fest, ob der Angeklagte nun in Abwehr gegen objektiv unrichtige Behauptungen des Gegners gehandelt habe.
Ob die Verwendung eines gesetzwidrig erlangten Tonbands als Beweismittel im Zivilprozess jedenfalls und unter allen Umständen, wie G. Kodek meint, oder nur im Rahmen einer Interessenabwägung zulässig sei, bei der ua der Grad der Vertraulichkeit des Gesprächs, der Lebensbereich, dem dieses zugeordnet ist, das von Art und Bedeutung des zu beweisenden Umstands abhängige Gewicht des Beweisinteresses und die Grösse der Beweisnot zu berücksichtigen sind (vgl Schönke/Schröder, dStGB25 Rz 31a zu § 201), bedarf hier keiner weiteren Prüfung. Das bisherige Zivilverfahren ist nämlich dadurch gekennzeichnet, dass zwar schon eine Vielzahl von Personalbeweisen aufgenommen worden ist, der Beweiswert dieser Beweismittel (einschließlich der Vernehmung beider Streitteile) aber offenbar sehr dürftig ist. In dieser Situation begehrt der Beklagte Beweisaufnahme durch Abhörung eines Tonbands, auf welchem ein zwischen ihm und dem Kläger geführtes Privatgespräch zur gegenständlichen Streitfrage aufgezeichnet sein soll, um auf diese Weise seinem Prozessstandpunkt zum Durchbruch zu verhelfen. Auch diente das Tonband schon im gegen den Kläger geführten Strafverfahren als Beweismittel. Nach dem bisherigen Gang des Verfahrens kann nun nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass möglicherweise ein Prozessbetrugsversuch des Klägers vorliegt. In diesem Fall befände sich aber der Beklagte in einer Notwehrsituation, in der ihm durch Verwehrung der Einbringung des Tonbands in den Prozess das - mangels (glaubwürdiger) Zeugenaussagen - möglicherweise einzige wirksame Verteidigungsmittel genommen würde; dies hätte seinen Beweisnotstand zur Folge. Schon eine Interessenabwägung im oben näher beschriebenen Sinn führt unter diesen Umständen zur Zulässigkeit des beantragten Beweismittels. Das Erstgericht wird deshalb im fortgesetzten Verfahren - entsprechend den Aufträgen des Berufungsgerichts - (auch) den Inhalt des Tonbands in das Beweisverfahren einzubeziehen, zu würdigen und gegebenenfalls seinen Feststellungen zu Grunde zu legen haben. Nur so entspricht es seiner Verpflichtung, im Rahmen des Parteienvorbringens die Wahrheit zu erforschen (Fasching aaO Rz 658 ff) und eine Entscheidung zu fällen, die auf Feststellungen basiert, die mit hoher Wahrscheinlichkeit zutreffen (Rechberger aaO Rz 5 vor § 266).Ob die Verwendung eines gesetzwidrig erlangten Tonbands als Beweismittel im Zivilprozess jedenfalls und unter allen Umständen, wie G. Kodek meint, oder nur im Rahmen einer Interessenabwägung zulässig sei, bei der ua der Grad der Vertraulichkeit des Gesprächs, der Lebensbereich, dem dieses zugeordnet ist, das von Art und Bedeutung des zu beweisenden Umstands abhängige Gewicht des Beweisinteresses und die Grösse der Beweisnot zu berücksichtigen sind vergleiche Schönke/Schröder, dStGB25 Rz 31a zu Paragraph 201,), bedarf hier keiner weiteren Prüfung. Das bisherige Zivilverfahren ist nämlich dadurch gekennzeichnet, dass zwar schon eine Vielzahl von Personalbeweisen aufgenommen worden ist, der Beweiswert dieser Beweismittel (einschließlich der Vernehmung beider Streitteile) aber offenbar sehr dürftig ist. In dieser Situation begehrt der Beklagte Beweisaufnahme durch Abhörung eines Tonbands, auf welchem ein zwischen ihm und dem Kläger geführtes Privatgespräch zur gegenständlichen Streitfrage aufgezeichnet sein soll, um auf diese Weise seinem Prozessstandpunkt zum Durchbruch zu verhelfen. Auch diente das Tonband schon im gegen den Kläger geführten Strafverfahren als Beweismittel. Nach dem bisherigen Gang des Verfahrens kann nun nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass möglicherweise ein Prozessbetrugsversuch des Klägers vorliegt. In diesem Fall befände sich aber der Beklagte in einer Notwehrsituation, in der ihm durch Verwehrung der Einbringung des Tonbands in den Prozess das - mangels (glaubwürdiger) Zeugenaussagen - möglicherweise einzige wirksame Verteidigungsmittel genommen würde; dies hätte seinen Beweisnotstand zur Folge. Schon eine Interessenabwägung im oben näher beschriebenen Sinn führt unter diesen Umständen zur Zulässigkeit des beantragten Beweismittels. Das Erstgericht wird deshalb im fortgesetzten Verfahren - entsprechend den Aufträgen des Berufungsgerichts - (auch) den Inhalt des Tonbands in das Beweisverfahren einzubeziehen, zu würdigen und gegebenenfalls seinen Feststellungen zu Grunde zu legen haben. Nur so entspricht es seiner Verpflichtung, im Rahmen des Parteienvorbringens die Wahrheit zu erforschen (Fasching aaO Rz 658 ff) und eine Entscheidung zu fällen, die auf Feststellungen basiert, die mit hoher Wahrscheinlichkeit zutreffen (Rechberger aaO Rz 5 vor Paragraph 266,).
Da die Aufnahme des beantragten Beweises in der gegebenen Situation somit jedenfalls zulässig ist, bedurfte es keiner näheren Prüfung der Vorfrage, ob allenfalls die im Strafakt erliegende Abschrift des Tonbands deshalb kein unrechtmäßig erlangtes Beweismittel ist, weil schon die Vorlage des Tonbands an die Strafverfolgungsbehörde zur Untermauerung der in der Anzeige erhobenen Vorwürfe gerechtfertigt war (vgl Leukauf/Steininger, StGB3 Rz 17 zu § 120; Schönke/Schröder aaO).Da die Aufnahme des beantragten Beweises in der gegebenen Situation somit jedenfalls zulässig ist, bedurfte es keiner näheren Prüfung der Vorfrage, ob allenfalls die im Strafakt erliegende Abschrift des Tonbands deshalb kein unrechtmäßig erlangtes Beweismittel ist, weil schon die Vorlage des Tonbands an die Strafverfolgungsbehörde zur Untermauerung der in der Anzeige erhobenen Vorwürfe gerechtfertigt war vergleiche Leukauf/Steininger, StGB3 Rz 17 zu Paragraph 120,; Schönke/Schröder aaO).
Dem Rekurs war ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.