Rechtssatz RS0085810
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085810
Entscheidungsdatum
26.02.1992
Rechtssatz
Auch wenn die beklagte Partei im Verfahren erster Instanz im Sinne des § 40 Abs 1 ASGG nicht qualifiziert vertreten war, und daher die Bestimmungen über das Neuerungsverbot nach § 482 ZPO nicht anzuwenden sind, ändert dies nichts daran, daß die abgegebene Prozeßerklärung insoweit nicht geändert werden kann, als sie bereits Grundlage eines Urteils geworden ist.Auch wenn die beklagte Partei im Verfahren erster Instanz im Sinne des Paragraph 40, Absatz eins, ASGG nicht qualifiziert vertreten war, und daher die Bestimmungen über das Neuerungsverbot nach Paragraph 482, ZPO nicht anzuwenden sind, ändert dies nichts daran, daß die abgegebene Prozeßerklärung insoweit nicht geändert werden kann, als sie bereits Grundlage eines Urteils geworden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0085810
Dokumentnummer
JJR_19920226_OGH0002_009OBA00248_9100000_002