Rechtssatz RS0111855
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111855
Entscheidungsdatum
28.04.1999
Rechtssatz
Wird das Klagebegehren dem Grunde nach anerkannt, kann ein Zwischenurteil gefällt werden. Dieses kommt aber nur in Betracht, wenn alle Anspruchsvoraussetzungen geklärt und alle Einwendungen erledigt sind. Über einzelne Einwendungen darf kein Zwischenurteil ergehen, wie zB über die Klagelegitimation oder allein über das Verschulden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111855
Dokumentnummer
JJR_19990428_OGH0002_0070OB00212_98X0000_001