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Entscheidung 7 Ob 20/13m×

Entscheidung 7 Ob 20/13m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0009757 Rechtssatz 22.03.1961Zivilrecht
Zum Begriff des Gemeingebrauches am öffentliche Gut und der Anliegerrechte.
RS0009762 Rechtssatz 30.04.1958Zivilrecht
Zum Erwerb des Besitzes eines Rechtes an einer Liegenschaft (als Voraussetzung der Ersitzung) ist nicht nur der Wille des Besitzers, ein Recht auszuüben, sondern außerdem erforderlich, dass die Leistung oder Duldung durch den Grundeigentümer erkennbar wie d …
RS0009785 Rechtssatz 30.04.1958Zivilrecht
Voraussetzung des Erwerbes eines Privatrechtes durch Ersitzung an einem öffentlichen Weg ist, dass der Erwerber die Benützung in anderer Weise ausgeübt hat, als sie durch jedermann im Rahmen des Gemeingebrauches ausgeübt werden konnte.
RS0009820 Rechtssatz 17.02.1982Zivilrecht
Das nur im Rahmen der örtlichen Übung und nicht erkennbar als Rechtsbesitz ausgeübte sogenannte Pflugwenderecht (die Verpflichtung des Eigentümers, das Wenden das Pfluges des Nachbarn und das Umtreten des Zugviehs auf seinem Grund zu dulden) kann nicht erse …
RS0010140 Rechtssatz 11.04.1972Zivilrecht
Die Ersitzung setzt Besitz eines Rechtes voraus, das seinem Inhalt nach dem zu erwerbenden Recht entsprechen muss. Es ist notwendig, dass die Ausübung des Rechtsinhaltes als Recht in Anspruch genommen worden ist; bloße Entgegennahme von Leistungen an sich g …
RS0033018 Rechtssatz 18.01.1995Zivilrecht
Für die Ersitzung eines Rechts an einer fremden Sache, insbesondere einer Wegeservitut, ist grundsätzlich die Ausübung des Rechts im wesentlichen gleichbleibend zu bestimmten Zwecken in bestimmtem Umfang erforderlich. Notwendig ist dafür eine solche für den …
RS0035686 Rechtssatz 04.12.1979Zivilrecht
Bei Tod einer anwaltlich vertretenen Prozeßpartei während des Verfahrens ist bloß die Bezeichnung der betreffenden Prozeßpartei durch die Beifügung der Worte "Verlassenschaft nach dem verstorbenen..." zu ändern.
RS0039666 Rechtssatz 01.09.1959Zivilrecht
Eine unrichtige und fehlerhafte Parteienbezeichnung hat auch das Rechtsmittelgericht vom Amts wegen zu berichtigen (SZ 19/186, 1 Ob 7/50, SZ 23/7, 1 Ob 48/55).