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Entscheidung 1 Ob 2285/96b×

Entscheidung 1 Ob 2285/96b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob2285/96b

Entscheidungsdatum

03.10.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) Maximilian H*****, und 2) Rudolf S*****, beide vertreten durch Dr.Ferdinand Rankl, Rechtsanwalt in Micheldorf, wider die beklagte Partei Ferdinand K*****, vertreten durch Dr.Otto Hauck und Dr.Julius Bitter, Rechtsanwälte in Kirchdorf a.d. Krems, wegen Unterlassung (Streitwert S 80.000,--), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Steyr als Berufungsgerichtes vom 17.Juni 1996, GZ 1 R 30/96-22, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Streitteile stehen einander als Dienstbarkeitsbereichtigte gegenüber, die zwei verschiedene, aber gleichartige Dienstbarkeiten eingeräumt erhielten. Als Eigentümer der herrschenden Grundstücke dürfen sie ihre Dienstbarkeiten im Rahmen des Servitutsvertrags (=Wasserbezugsrecht zugunsten der in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaften) und der gesetzlichen Bestimmungen, beschränkt durch die Natur und den Zweck der Bestellung, auf die ihnen gefällige Art ausüben (SZ 68/41; SZ 59/77; 1 Ob 506/82; 5 Ob 608/80; Petrasch in Rummel, ABGB2, Rz 1 zu Paragraph 486,; Klang in Klang III2 1087). Im Dienstbarkeitsvertrag findet sich keine Schranke für die Ausübung der Dienstbarkeit. Es steht daher dem Beklagten das Wasserbezugsrecht für das ihm gehörige Grundstück - auch nach dessen Erweiterung durch Zukauf - zu. Eine unzulässige Erweiterung der Servitut wäre vom Servitutsverpflichteten geltend zu machen, solange nicht die billigen Interessen der Servitutsmitberechtigten verletzt und letztere praktisch von der Ausübung der Servitut ausgeschlossen werden (1 Ob 506/82; 5 Ob 608/80). Letzteres konnten die hiefür beweispflichtigen Kläger aber nicht unter Beweis stellen, obwohl ihnen - wie vom Gericht zweiter Instanz richtig dargestellt (siehe S 4 dessen Urteils) - der Beweis für die Gefährdung ihrer Wasserversorgung durchaus möglich gewesen wäre.

Anmerkung

E43310 01A22856

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0010OB02285.96B.1003.000

Dokumentnummer

JJT_19961003_OGH0002_0010OB02285_96B0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung